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Autor Thema: LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11 Az. 4 O 93/10 Gaspreisänderungen unwirksam (SpreeGas)  (Gelesen 4016 mal)

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LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11 Az. 4 O 93/10 Gaspreisänderungen unwirksam (SpreeGas)

Das Landgericht Cottbus hat befunden, dass die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV nicht wirksam in die Sonderabkommen einbezogen wurden, wenn bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden die Verordnungstexte nicht vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden und der Kunde sich nicht wirksam mit der Einbeziehung entsprechender Bedingungnen in das Vertragsverhältnis einverstanden erklärt hatte, wobei dem Schweigen eines Verbrauchers und dem fortgesetzten Energiebezug kein entsprechender Erklärungsgehalt beigemessen werden könne.


Zitat
Aus den Urteilsgründen

Die AVBGasV ist nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
Bei dieser Verordnung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung gelten sollte, handelte es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die von der Beklagten gestellt wurde.

Da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt, beurteiltsich die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB.

Voraussetzung für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist neben einem Hinweis bei Vertragsschluss auf die Geltung der AGB und dem Einverständnis der Vertragspartei mit ihrer Geltung gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass der Verwender der anderen Partei die Möglichiceit verschafft, in zumutbarer Weise, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Dies gilt auch bei gebräuchlichenund veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegen der Ansichtder Beklagten kann für Verordnungen nichts anderes gelten. Bei Vertragsschluss unter Abwesenden, wie hier, wird der Vorschrift des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Regel nur durch Übersendung der AGB genügt, vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 305 Rn. 33.

Dabei müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher auch bereits bei der Erklärung seines Einverständnisses mit der Geltung für den Vertragsschluss vorliegen, vgl. Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 41).

Unstreitig war der Text der Verordnung der Anlage B 20 nicht beigefügt. Der Kläger hat diesbezüglichauch kein Kreuz gesetzt und es wurden hierzu keine weiteren Unterlagen übersandt. Die AVBGasV hat dem Kläger daher nicht bei Abgabe einer Vertragserklärung vorgelegen.

Eine Einbeziehung der AVBGasV ist auch nicht im Jahre 2001 erfolgt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte am 03.09.2001 den Text der Verordnung dem Kläger auf Anforderung zugeschickt hat.

Es fehlt an einer Erklärung des Einverständnisses mit der Geltung der AVBGasV nach deren Übersendung.

Die Entgegennahme von Leistungen drückt im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr in der Regel kein wirkliches rechtsgeschäftliches Einverständnis mit den nach Vertragsabschluss mitgeteilten AGB aus, sie kann im Anwendungsbereichdes § 305 Abs. 2 BGB grundsäzlich nicht als Einverständnis gewertet werden, vgl. Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 41; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1430.

Ein Sonderfall ist hier nicht ersichtlich.

Wohl für selbstverständlich und deshalb nicht erwähnenswert befindet das Gericht wohl, dass SpreeGas die Vertragsbedingungen nicht einseitig abändern konnte, insbesondere nicht durch ein Schreiben vom 16.07.2007.

Zitat
\"Ab dem 01.09.2007gelten für den zwischen uns bestehenden Gasliefervertrag die GasGVV sowie die jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen von SpreeGas zur GasGVV - derzeit gültige Fassung vom 19.11.2006 (die GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen von SpreeGas zur GasGVV sind als Anlage beigefügt). Gleichzeitig treten die AVBGasV und die Ergänzenden Bestimmungen von SpreeGas zur AVBGasV außer Kraft. Sie haben die Möglichkeit, bis zum 31.08.2007schriftlich Widerspruch gegen diese Vertragsanpassung einzulegen. Sollten Sie keinen Widerspruch einlegen und weiter Gas aus dem Versorgungsnetz entnehmen, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Geltung der GasGVV und der jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen von SpreeGaszur GasGVV einverstanden sind. Sollten Sie hingegen Widerspruch einlegen, behalten wir uns vor, den bestehenden Liefervertragzu kündigen. Wir würden Sie in diesem Falle zu Allgemeinen Preisen weiterversorgen. Auf diese Versorgung zu Allgemeinen Preisen findet dann die GasGVV kraft Gesetzes Anwendung.\"

Es kommt für die Frage der Einbeziehung geänderter AGB eben nicht auf einen Widerspruch an, sondern auf eine Zustimmungserklärung, die grundsätzlich ausdrücklich erfolgen muss, weil dem Schweigen im nichtkaufmännischen Verkehr grundsätzlich kein Erklärungsgehalt beigemessen werden kann.

Folglich fehle es an einem Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis und der betroffene Kunde könne erfolgreich die gerichtliche Feststellung begehren, dass ein Preisänderungsrecht des Versorgers nicht besteht und erfolgte einseitige Preisänderungen unwirksam sind.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, wenn der Kunde in einem Widerspruchsschreiben mitgeteilt habe, er halte eine Erhöhung um 2 % für angemessen.

Einer Widerklage auf Zahlung der Beträge, die auf unwirksam einseitig geänderten Preisen (Preiserhöhungen) beruhen, sei der Erfolg zu versagen.

Siehe auch hier.


Für den Abschluss der Sonderabkommen hatte Spreegas lediglich in den vom Kunden zu unterzeichnenden Auftrag vermerkt, dass die AVBGasV gelten soll, ohne den Kunden diese zugleich auszuhändigen.
Den Kunden wurde lediglich durch Ankreuzen auf ihrer an den Versorger zurückzuschickenden Vertragserklärung die Möglichkeit eröffnet, nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ein Exemplar der AVBGasV nachträglich übersendet zu bekommen.

Eine solche nachträgliche Übersendung - etwa mit einem Vertragsbestätigungsschreiben - könne jedoch nicht mehr zur wirksamen Einbeziehung führen, so das LG Cottbus (in Eintracht mit der Rechtsprechung des LG Frankfurt/ Oder zur Einbeziehung der AVBGasV in Sonderabkommen der EWE).

Da die meisten Sonderabkommen der SpreeGas wohl so zustande gekommen waren, dürfte der bezeichnete Makel eine große Zahl bestehender Normsonderverträge - Vertragsverhältnisse betreffen.

 

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