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Autor Thema: Rhenag-Rheinische Energie Siegburg  (Gelesen 7405 mal)

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Offline linker

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Rhenag-Rheinische Energie Siegburg
« am: 02. Januar 2011, 17:28:10 »
Liebe Gaspreisrebellen,

ich wünsche allen Mitstreitern ein gutes neues Jahr.
Wieder einmal ist ein Jahr vergangen, eimal mehr konnte Rhenag ihre übertriebenen Nachforderungen nicht eintreiben. Bleibt zu erwähnen, dass wir uns für ein zusätzliches Jahr auf die Verjährung irgendwelcher Nachforderungen berufen können!
Weiter so!

linker

Offline bolli

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Rhenag-Rheinische Energie Siegburg
« Antwort #1 am: 02. Januar 2011, 20:46:37 »
Das gilt umgekehrt aber genauso, da wohl die meisten Verbraucher bisher ihre Zahlungen nicht auf das Vertragsanfangsentgelt gekürzt haben sondern lediglich auf den Beginn des Widerspruchs ab 2004 oder 2005, stellt sich die Frage, wer mehr Grund zur Freude hat, die Rhenag oder die Verbraucher.  ;)

Offline userD0010

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Rhenag-Rheinische Energie Siegburg
« Antwort #2 am: 02. Januar 2011, 21:39:17 »
@linker

bolli schrieb:
Zitat
die meisten Verbraucher bisher ihre Zahlungen nicht auf das Vertragsanfangsentgelt gekürzt haben sondern lediglich auf den Beginn des Widerspruchs ab 2004 oder 2005

Noch ist es nicht zu spät, die Rechnung aufzumachen, welche Zahlungen denn auf der Basis des Vertragsanfangs Jahr für Jahr hätten geleistet werden müssen.
Und diese Rechnung sollte man dann ggf. seinem Versorger präsentieren als Ver- oder Aufrechnung mit aktuellen Forderungen.
Im Falle eines Sondervertrages kann es dann natürlich passieren, dass der Versorger -aus unerfindlichen Gründen- für sich behauptet, Sie in der Grundversorgung beliefert zu haben.

Man muss aber bedenken, dass die Rück- oder Verrechnung nicht seit dem Datum des Ursprungsvertrages möglich ist, sondern die Fünfjahresfrist als Maximale gelten mag.

Offline linker

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Rhenag-Rheinische Energie Siegburg
« Antwort #3 am: 09. Januar 2011, 16:51:02 »
ja natürlich, man muß dem Versorgungsunternehmen auch den Verwendungszweck der laufenden Abschlagzahlungen genau erklären. In meinem Fall hat Rhenag selbstverständlich versucht meine Kürzungen jeweils als \"sonstige Forderungen\" ins nächste Jahr mitzuschleppen. Hier sollte
man - wie ich selbst auch - natürlich widersprechen und erklären, dass die laufenden Zahlungen nur auf die jeweilige Hauptforderung - und kennesfalls auf Altforderungen anzurechnen sind. in diesem Fall hat Rhenag in einem möglichen Gerichtsverfahren dann nachzuweisen welche Forderungen in welchem Jahr entstanden sind. Entsprechend gilt dann für das entsprechende Jahr auch die entsprechende Möglichkeit des Einspruchs der Verjährung. Soviel zur Theorie. Praktisch wird es zu  Gerichtsverfahren aber nicht kommen. Die \"Freude\" der Rhenag ist allein dadurch zu erkennen, dass sie seit mehreren Jahren keine Möglichkeit der Forderungseintreibung sieht

Offline userD0010

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Rhenag-Rheinische Energie Siegburg
« Antwort #4 am: 09. Januar 2011, 18:22:44 »
@linker
Und was soll uns Ihr Beitrag zum Thema Verrechnung/Aufrechnung auf der Basis früherer Sonderverträge sagen?
Natürlich wieß jeder Nutzer dieser Threads, dass bei den monatlichen Abschlagzahlungen der jeweilige Verwendungszweck zu benennen ist, sonst treiben es die Energieversorger nach eigenem Ermessen und buchen Zahlungen nach ihren Wünschen.
Das aber kann man den Versorgern auf eine simple Weise austreiben.
Jahresrechnungen, die nicht korrekt erstellt sind und durch falsche Abschlaggutschriften glänzen, sind als falsch zurückzuweisen.
Und unrichtige Rechnungen sind nun mal nicht zur Zahlung fällig.

Das bewirkt ganz schnell eine korrigierte Rechnung !

 

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