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Autor Thema: Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben  (Gelesen 14908 mal)

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Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #1 am: 12. Juli 2011, 10:39:36 »
Nachtrag: die Pressemeldung der Verbraucherzentrale NRW vom 07.07.2011

Zitat
Preisänderungsklauseln in Strom- und Gaslieferverträgen
Gesetzliche Mindestanforderungen missachtet


Energieversorger halten sich im Kleingedruckten ihrer Sonder verträge nicht einmal an die vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung, die der Bundesgerichtshof als Mindestanforderung für die Wirksamkeit von Preiserhöhungen festgelegt hat. Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH sowie die Gelsenwasser AG hat das Landgericht Dortmund jetzt die Anpassungsklauseln der beiden Anbieter für unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt allen Strom- und Gassonderkun den, gegen Preiserhöhungen stets Widerspruch einzulegen, um ihre Rechte zu wahren.

In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesge richtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gas-Grundversorgungs verordnung (StromGVV bzw. GasGVV) unverändert in die Sonderver träge übernehmen. Bei Stichproben des Kleingedruckten ausgewählter Versorger hatte die Verbraucherzentrale NRW entdeckt, dass einige darin nicht einmal diese Mindestvoraussetzungen erfüllten, sondern sogar die ohnehin nichts sagenden und völlig vagen Mindestregelungen der Verordnung noch übertrumpften: Da wurden \"Änderungen der Preise ... erst nach individueller Bekanntgabe wirksam\", obwohl eine öffentliche Bekanntgabe mit sechswöchiger Ankündigungsfrist vorgesehen ist. Oder es wurde die Information über Preisänderungen nur per E-Mail als aus reichend erachtet, gleichwohl die GVV eine briefliche Information vor schreibt.

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH sah das Landgericht Dortmund nun in seinem Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 25 O 247/11) eine an die GVV (Paragraph 5 Absatz 2) ange lehnte Preisänderungsklausel in den Strom- und Gaslieferungsverträgen des Versorgers als unwirksam an. Die Argumentation des Anbieters, dass er seine Kunden lediglich per E-Mail über Preisänderungen infor mieren müsse, weil dies der gesetzlich vorgeschriebenen brieflichen Information gleich stehe, kassierten die Richter ein. Weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten, sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen.
Weil die Klausel zudem auf die öffentliche Bekanntgabe sowie auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichte, weiche sie von der gesetzlichen Regelung ab. Darin sah das Gericht eine unan gemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Geschäftsbe dingung für unwirksam.

Gegen das Urteil des Dortmunder Landgerichts hat die Energiehoch3 GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und dort eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen RWE entschieden hat. Dort lassen die Verbraucherschützer derzeit klären, ob Energieversorger die vage Regelung des Paragraphen 5 GasGVV über haupt in ihre Verträge mit Sonderkunden übernehmen dürfen. Damit steht sogar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Prüf stand: Denn kommt der EuGH zum Ergebnis, dass die verwendeten Klauseln unzulässig sind, wären alle Preiserhöhungen in Sonderverträ gen ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden, sodass die Kunden dann Geld zurückverlangen könnten.

Auch in einem parallelen Verfahren gegen die Gelsenwasser AG war die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich: Eine dem Kleingedruckten von Energiehoch3 teils gleich lautende Preisänderungsklausel hat das Land gericht Dortmund (Urteil vom 27.04.2011, Az.: 8 O 473/10) jüngst eben falls für unwirksam erklärt. Auch darin war keine Verpflichtung zur briefli chen und öffentlichen Bekanntgabe vorgesehen und dort wurde ebenso auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichtet. Auch die Gelsenwasser AG hat Berufung eingelegt.

Unter http://www.vz-nrw.de/musterbrief-gas gibt es bei der Verbraucher zentrale NRW Muster briefe für den Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen.

nachzulesen: http://www.vz-nrw.de/UNIQ131045848524610/link906531A.html

Die farbigen Hervorhebungen sind von mir.

Auf die Sache mit der Email bin ich gespannt. Schließlich sind manche Angebote aufgrund der Online-Abwicklung rabattiert.
Auch kann ich, aus meiner Sicht, das nicht nachvollziehen, warum eine Email - also ein elektronischer Brief/Post da minderwertiger ist.

Offline DieAdmin

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Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #2 am: 15. Juli 2011, 18:38:07 »
Das Urteil in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2856/

Allerdings halte ich die Anforderungen, die man an den Email-Versand stellt höher, als die der herkömmliche Briefversand erfüllt.

Briefe aus Papier können verloren gehen. Inwieweit ist tatsächlich der Absender \"zertifiziert\". Oder wie wird der Inhalt zur Kenntnis genommen. Da der Kunde u.U. auch von Werbepost überflutet wird, hat der Kunde vielleicht auch sowas wie ein \"Spamordner\". Der Haufen heißt vielleicht nur anders: \"Ich les den Brief vielleicht später noch\".
Und unbekannt ist schließlich auch, wie das der Kunde innerhalb eines Mehrpersonen-Haushalts mit der erhaltenen Post geregelt hat.

Es war leider nicht zu entnehmen, wie hoch tatsächlich evtl der Anteil des Übersehens der Mails ist (Spamordner, Verlust) bzw sein darf, damit das die Toleranz hat (gibts sowas?) damit das als gleichwertige Zustellungsmöglichkeit akzeptiert wird.

Auf den Papier-Brief so übertragen, müsste meiner Meinung nach, auch der einfache Versand unwirksam sein.

Offline egn

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Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #3 am: 16. Juli 2011, 05:58:35 »
Die Ursache für diese Verfahrensweise ist möglicherweise eine neue Strategie der Anbieter. In den kurz laufenden Verträgen lassen sie einen alten Preis weiterhin bestehen, während sie bei Neuverträgen einen anderen Preis anbieten. Dies führt zu einer besseren Kundenbindung mit weniger wechseln bei einer Preiserhöhung ausschließlich für Neukunden, gleichzeitig erfährt der Altkunde nicht wenn sich der Preis für Neukunden vergünstigt hat und er eigentlich auch einen günstigeren Preis erhalten hätte müssen.

Offline ESG-Rebell

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Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #4 am: 16. Juli 2011, 10:15:09 »
Zitat
Original von Evitel2004
Briefe aus Papier können verloren gehen.

[. . .]

Auf den Papier-Brief so übertragen, müsste meiner Meinung nach, auch der einfache Versand unwirksam sein.
Dem Gesetzgeber ist dies alles egal.

Es gibt sogar extra Vorschriften in der Zivilprozessordnung (§184 - §189 ZPO), wonach Dokumente einige Zeit nach der Absendung oder sogar (nur) durch öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gelten. Auch wenn der Adressat tatsächlich niemals von deren Inhalt Kenntnis erlangt, wird er doch durch die Rechtsfolgen getroffen (Fristabläufe, Bescheide, Urteile ...).

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline DieAdmin

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Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #5 am: 24. November 2011, 09:37:30 »
Zitat
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
23.11.2011
Oberlandesgericht Hamm kippt vage Strom- und Gaspreis-Klauseln: Preiserhöhungsankündigung per E-Mail unwirksam

Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per \"individueller Bekanntgabe\" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) jetzt entschieden. Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen vom 22.11.2011 praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge feilbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden. Außerdem können sich Energiehoch3- und Gelsenwasser-Kunden sowie Kunden anderer Versorger zumindest im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, die Widerspruch gegen Jahresrechnungen eingelegt haben, auf die Urteile berufen und Geld aus Preiserhöhungen zurückverlangen.

In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gas-Grundversorgungsverordnung unverändert in die Sonderverträge übernehmen. Bei Stichproben des Kleingedruckten ausgewählter Versorger hatte die Verbraucherzentrale NRW entdeckt, dass einige darin nicht einmal diese Mindestvoraussetzungen erfüllten, sondern sogar die ohnehin nichts sagenden und völlig vagen Mindestregelungen der Verordnung noch übertrumpften: Da wurden \"Änderungen der Preise … erst nach individueller Bekanntgabe wirksam\", obwohl eine öffentliche Bekanntgabe mit sechswöchiger Ankündigungsfrist vorgesehen ist. Oder es wurde die Information über Preisänderungen nur per E-Mail als ausreichend erachtet, gleichwohl die GVV eine briefliche Information vorschreibt.

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH hatte das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 25 O 247/11) eine an die GVV (Paragraph 5 Absatz 2) angelehnte Preisänderungsklausel in den Strom- und Gaslieferungsverträgen des Versorgers als unwirksam angesehen. Die Argumentation des Anbieters, dass er seine Kunden lediglich per E-Mail über Preisänderungen informieren müsse, weil dies der gesetzlich vorgeschriebenen brieflichen Information gleich stehe, kassierten die Richter ein. Weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten, sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen.
Weil die Klausel zudem auf die öffentliche Bekanntgabe sowie auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichte, weiche sie von der gesetzlichen Regelung ab. Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Geschäftsbedingung für unwirksam.
Auch in einem parallelen Verfahren gegen die Gelsenwasser AG war die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich: Eine dem Kleingedruckten von Energiehoch3 teils gleich lautende Preisänderungsklausel hatte das Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.04.2011, Az.: 8 O 473/10) ebenfalls für unwirksam erklärt. Auch darin war keine Verpflichtung zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe vorgesehen und dort wurde ebenso auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichtet.

In der Berufungsverhandlung bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun die Entscheidungen der Vorinstanz: Die Richter erklärten, dass eine \"individuelle Bekanntgabe\" der Preisänderung zu unbestimmt sei, da offen bliebe, ob die Mitteilung per Brief, per E-Mail oder gar per Telefonanruf erfolgen solle. Wie das Unternehmen eine solche, unwirksame Klausel handhabe, sei für deren Beurteilung nicht relevant. In der mündlichen Verhandlung deuteten die Richter jedoch an, dass ihrer Ansicht nach eine briefliche Mitteilung an den Kunden erforderlich sei.

Unter http://www.vz-nrw.de/musterbrief-gas gibt es bei der Verbraucherzentrale NRW Musterbriefe für den Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen.
 

http://www.vz-nrw.de/UNIQ132212295928189/link958431A.html

Offline DieAdmin

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Re: Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #6 am: 16. Juli 2012, 19:36:15 »
Der Vollständigkeit halber: Die beiden Berufungsurteile

Urteil OLG Hamm v. 22.11.11 - Az: I-19 U 122/11 (Gelsenwasser)
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2964/

Urteil OLG Hamm v. 22.11.11 - Az: I-19 U 51/11 (energiehoch3)
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2965/

Offline bolli

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Re: Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #7 am: 17. Juli 2012, 08:18:00 »
Es war leider nicht zu entnehmen, wie hoch tatsächlich evtl der Anteil des Übersehens der Mails ist (Spamordner, Verlust) bzw sein darf, damit das die Toleranz hat (gibts sowas?) damit das als gleichwertige Zustellungsmöglichkeit akzeptiert wird.
Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass eine ZUVERLÄSSIGE Zustellung von "Massenmails" heutzutage kaum sinnvoll möglich ist, da es zahlreiche Spamerkennungssysteme gibt, die alleine aufgrund einer gewissen Häufigkeit einer gleichen Mail diese (im günstigsten Fall) als Spam einordnen, oft genug aber auch direkt löschen. Da dieses Ganze aber auch sehr abhängig vom Email-Provider ist, diese ihre Strategien aber diesbzüglich nicht offenlegen (damit sich die Spammer nicht drauf einstellen können), ist das ganze ein Learning by doing, was sich aufgrund geänderter Stragie jeden Tag ändern kann. Da saubere Quoten über die Zustellung raus zu bekommen, dürfte an Kaffeesatzleserei grenzen. Da sind die Vorkommnisse bei der Post/privatem Briefzustelldienst, die zu einer Nichtzustellung eines Papierbriefes führen können, deutlich leichter zu überprüfen.

Ich persönlich halte eine ZUVERLÄSSIGE Email-Zustellung per "normaler" email für so unsicher, dass ich eine Erfüllung einer gesetzlichen Forderung für diesen Bereich nicht akzeptieren kann (außer der Absender ist, im Gegensatz zu der "normalen Briefpost" im Zweifelsfall für den Nachweis des Zugangs IM EINZELFALL verantwortlich (und zwar nicht per Herleitung, dass hundert andere die Mail erhalten haben, ich sie also auch bekommen haben MUSS).

Offline DieAdmin

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Re: Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
« Antwort #8 am: 10. Januar 2013, 11:46:22 »
Die Schlichtungsstelle hat eine Kündigung (durch Kunden) via Email im dem vorliegenden Fall für wirksam erklärt:

http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/23.03.2012_Empfehlung_zur_Wirksamkeit_einer_Kuendigung_per_E-Mail.pdf

Ich zitiere:
Zitat
...
Nach hiesiger Ansicht ist die E-Mail-Kündigung zum 31. Januar 2012 wirksam. Dies ergibt
sich aus § 127 Abs. 2 BGB. Die Schriftform war rechtsgeschäftlich durch die AGB der Beschwerdegegnerin
vereinbart. Danach genügt die telekommunikative Übermittlung; eine eigenhändige
Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich; aus der vorliegenden E-Mail ergibt sich
unzweideutig, von wem die Erklärung abgegeben wurde; sie enthält die notwendigen Angaben,
um dem Versorger die eindeutige Zuordnung des Kunden zu ermöglichen; deren Text
kann beim Empfänger dauerhaft bewahrt werden - oder auch vom Empfänger ein Ausdruck
davon angefertigt werden - (vgl. insgesamt Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl.
§ 127 Rdnr. 2).
....
Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, dass in den AGB der Beschwerdeführerin an anderer Stelle (etwa Nr. 1.4.
„Der Vertrag kommt durch die Vertragsbestätigungs-E-Mail des Lieferanten in Textform -)
der Begriff „Textform“ - und nicht „Schriftform“ - verwendet wird.
...

In dem Fall betriffts einen Versorger der sich die Möglichkeit mit der elektronischen Post zu verschicken, selbst in die AGB reinschreibt.
« Letzte Änderung: 10. Januar 2013, 11:51:12 von Evitel2004 »

 

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