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Autor Thema: BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?  (Gelesen 14920 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage. § 4 AVBGasV wirksam?


Der Senat hat in der Revision eines Gastarifkunden das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 4 AVBGasV gegenüber Tarifkunden überhaupt ein wirksames Preisänderungsrecht darstellt oder aber wegen Verstoß gegen verbraucherschützende  EU- Richtlinien unwirksam ist.

Diese Frage ist gleichermaßen für § 5 GasGVV zu stellen.

Sollte sich erweisen, dass § 4 AVBGasV als Preisänderungsrecht verstanden  unwirksam ist, können keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden.

==============================

Nach einer anderen Auffassung (Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.) besteht nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine fortlaufende  gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, die jeweiligen Allgemeinen Preise unter Beachtung der Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung den grundversorgten Tarifkunden gegenüber jeweils (neu) zu bestimmen.

Diese gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers unterliege der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass sie für die betroffenen Kunden jeweils nur verbindlich sein kann, wenn sie der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und damit der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 = NJW- RR 1992, 183 unter III 1; Urt. v. 05.07.05 X ZR 60/04 unter II 1 b).

Der Begriff des gesetzlichen Preisänderungsrechts führe in die Irre.

Zitat
BGH XR 60/04 unter II. 1.

b) Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge,daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nurverbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, soferndas Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

c) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsgrundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/ Odenthal/ Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).

Dies müsse bei einer unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB auf die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG erst recht gelten.

Nach dieser Ansicht konstituieren § 4 AVBV/ § 5 GVV gar kein Preisänderungsrecht, sondern regeln als besondere Ausgestaltung gegenüber § 315 Abs. 2 BGB lediglich, wie die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB jeweils ausgeübt werden muss: Wirksamkeit der Ausübung gem. § 315 Abs. 2 BGB wegen der sonst damit verbundenen Beweisschwierigkeiten auch ohne Zugang einer entsprechenden Willenserklärung beim anderen Vertragsteil (§ 130 BGB).

Nach dieser Ansicht müsse immer der jeweils bestimmte Allgemeine Preis insgesamt auf seine Billigkeit kontrolliert werden.

Schließlich sei denkbar, dass ein Versorgungsunternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend die Tarife absenken muss, dies jedoch nicht nur unterlässt, sondern den Tarif sogar anhebt.
Der betroffene Kunde dürfe dann nicht mit dem Ergebnis abgespeist werden, dass die Erhöhung unwirksam sei, deshalb der bisherige Preis weitergelte.


Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gasversorgungsunternehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende und dort nach Anlass, Voraussetzun-gen und Umfang nicht präzisierte Recht zur Preisänderung nicht nach freiem Belieben ausüben; eine solche Preisänderung hat vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 19 f.).

Dem wird entgegengehalten, dass auch die gesetzliche Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der betroffenen Kunden justitiabel und gerichtlich durchsetzbar sein muss (Art. 19 Abs. 4 GG), was in der Rechtsprechung des BGH- Senats jedoch keine Entsprechung fände, diese entegen der gesetzlichen Regelung eine Preisvereinbarung mit den betroffenen Kunden postuliere, die mit einer gesetzlichen Preissenkungspflicht denknotwendig unvereinbar sei.

Zitat
Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).

Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #1 am: 05. Juli 2011, 12:46:05 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10

Die Beklagte bezieht von der Klägerin, einem Gasversorgungsunternehmen, als Tarifkundin im Haushalts-Tarif leitungsgebunden Erdgas für ihr Grundstück in B. .

Der dem Bezug zugrunde liegende Energielieferungsvertrag wurde 1991 zwischen der Beklagten und den Stadtwerken W. geschlossen, deren Aufgaben inzwischen die Klägerin übernommen hat.

 Bei Erwerb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres S. im Jahr 1990 hatte die Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsächlich mit Erdgas als Energieträger versorgen und den gesamten Bedarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W. beziehen werde.

In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas insgesamt vier Mal; am 1. April 2007 erfolgte eine Senkung des Arbeitspreises. Die Beklagte widersprach den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen der Jahre 2005, 2006 und 2007. Sie hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin für unbillig.

Die Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten Jahresabrechnungen noch offen stehenden Restbeträge. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.733,12 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Die Preiserhöhungen der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 entsprächen der Billigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB, da sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen Bezugskosten im April 2007 pflichtgemäß an die Kunden weitergereicht. Die gestiegenen Bezugskosten seien auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden.

III.

Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin hängt von der Frage ab, ob bei einem Gasversorgungsvertrag, der von einem Gasversorgungsunternehmen mit einem Haushalts-Kunden im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht geschlossen worden ist (Tarifkundenvertrag), das in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) enthaltene gesetzliche Preisänderungsrecht wirksam ist.

Diese Rechtsfrage betrifft sämtliche anhängigen entsprechenden Zahlungsprozesse gegenüber grundversorgten Tarifkunden.


Will ein nationales Gericht letztinstanzlich  darüber entscheiden, muss es diese Rechtsfrage - ebenso wie der BGH-  dem EuGH von Amts wegen vorab vorlegen.

Zitat
Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.


Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #2 am: 05. Juli 2011, 15:46:27 »
Man kann sich das geeiere des VIII.Senats in der Frage der Preisanpassungspflicht (oder -recht) nicht mehr mit ansehen:

\"Das Transparenzgebot sei nur für die \"geltenden Preise\" geboten, nicht für die Preisänderungen. Wenn der Kunde \"die Füße unter den Arm nehmen und wechseln könne\", dann sei das für das Transparenzgebot der RiLi-Gas ausreichend\" (siehe nachfolgend)

Zitat
4. Die Gas-Richtlinie bedarf hinsichtlich ihrer inhaltlichen Anforderungen an die Transparenz von Preisänderungsregelungen in Verträgen mit Haushalts-Kunden über die Erdgasversorgung der Auslegung.

a) Nach Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Dabei haben die Dienstleister im Falle einer Gebührenerhöhung ihren Kunden jede Erhöhung mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, auf die die Gebührenerhöhung folgt, mitzuteilen; zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen der Gasdienstleister mitgeteilt hat.

b) Nach Auffassung des Senats wird aus diesen Regelungen der Gas-Richtlinie deutlich, dass der europäische Normgeber das Interesse der Versorgungsunternehmen anerkennt, Kostensteigerungen während der Vertragslauf-zeit weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen. Auf den gleichen Erwägungen beruht auch im nationalen deutschen Recht das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haus-haltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz [Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV] vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; vgl. dazu BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; VIII ZR 56/08, aaO Rn. 24). Aus dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-Richtlinie lediglich in allgemeiner Weise formulierten Transparenzgebot ergeben sich nach Auffassung des Senats jedoch keine Vorgaben, welche der Gültigkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entgegenstehen.

Insbesondere hat der Senat Zweifel, ob die teilweise aus Anhang A Buchst. c der Gas-Richtlinie hergeleiteten Transparenzanforderungen, die sich nur auf \"geltende Preise und Tarife\" beziehen, bei Preisänderungen überhaupt zur Anwendung kommen können. Es spricht mehr dafür, die Anforderungen an künftige Preisänderungen nach den auf diese Fallgestaltung eigens zugeschnittenen Vorgaben von Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie als der spezielleren Norm zu bestimmen. Diesen Transparenzanforderungen wird nach Auffassung des Senats die Preisänderungsklausel des § 4 AVBGasV gerecht. Denn jedenfalls durch eine richtlinienkonforme Auslegung ist sichergestellt, dass der Kunde von einer bevorstehenden Preisänderung so frühzeitig Kenntnis erlangt, dass er neben der ihm durch § 315 BGB eröffneten Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung der Preiserhöhung am Maßstab des billigen Ermessens auch ausreichend Gelegenheit hat, sich nach § 32 Abs. 2 AVBGasV in der Weise vom Versorgungsvertrag zu lösen, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht wirksam wird..

Die Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung der Preiserhöhung am Maßstab des billigen Ermessens ? Und wo bleibt der Maßstab der Kostenorientierung ? Und wo bleibt der Maßstab der Transparenz ? Wird etwas transparent, wenn es nicht untersucht wird, weil man darauf verzichtet ? Ist nun etwa doch der \"weite Spielraum der Billigkeit\" ein Transparenzkriterium ?

Ergo sum:
Das was bereits festgezurrt ist (sil: gelte), dafür besteht das Transparenzgebot; dagegen dafür, was künftig geändert werden soll, hier genügt das Kündigungsrecht des § 32 AVBGasV - (der Anfangs-/Sockelpreis läßt wiederum grüßen).
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Offline uwes

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #3 am: 06. Juli 2011, 16:39:45 »
Eine bestimmte  (Rechts-)Frage, die sich für die immer noch anhängigen Alt.Streitigkeiten der Tarifkunden ergibt, wird damit aber wohl auch nicht geklärt:

Denn nach der Begründung dieses Beschlusses hält der BGH ein Anpassungsrecht ja mit Blick auf seine eigene Rechtsprechung dann für vereinbar mit den Transparenzvorgaben der GasRiLi, wenn den Kunden die Möglichkeit zur Kündigung gegeben war.

Was aber gilt dann für diejendigen Kunden, die in den Jahren 2004 - 2006 aufgrund des Fehlens anderer Anbieter gar keine Möglichkeit hatten, den Gasversorger zu wechseln, also die Kündigungsmöglichkeit auf dem Papier zwar bestand, die Rechtswirklichkeit aber eine andere war?

Es wird also in zweifacher Hinsicht interessant.

    1. Wird der EuGH im Sinne des VIII Zivilsenats ein Preisanpassungsrecht bejahen?
    2. Falls er dies tut, wird er maßgeblich auf das Bestehen einer realen, effektiv nutzbaren Kündigungsmöglichkeit abheben?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #4 am: 06. Juli 2011, 21:54:06 »
Die Richtlinie Gas richtet sich doch offensichtlich nicht nur an Grundversorgungsverhältnisse, sondern an alle Gasdienstleister :

Zitat
ANHANG A  Maßnahmen zum Schutz der Kunden  Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 93/13/EG des Rates (2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden    

a. Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:      
— Name und Anschrift des Anbieters,      
— erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf für den Erstanschluss,      
— gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,      
— Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,      
— Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,      
— etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, und      
— Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f). Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;    

b. rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;    

c. transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;    

d. über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;    

e. den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;    

f. transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission (3) dargelegten Grundsätzen folgen;    

g. soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.

Wie der BGH richtig erkannt hat, ist der Anhang A auszulegen.
Also muß in der Auslegung am Wortlaut und dort wieder am Beginn des Wortlauts angefangen werden.

Und was hat der BGH schon als Erstes übersehen: den Vorspann, bevor es mit lit. a. - g. so richtig losgeht:

Zitat
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft,

Und weiter, wie kommt man zu der Annahme, dass zwischen lit. a. - g. eine spezieller als die andere Regelung sei ?
Bei Licht betrachtet beschreiben lit. a. - g. den gesamten Ablauf des Versorgungsverhältnisses, bis hin zu einem \"transparenten Beschwerdeverfahren\" in lit. f.

Was hat der BGH noch übersehen ?

Offenbar seine gesamte Rechtsprechung, insbesondere zur Übernahme der AVB in den Sondervertrag. Denn dort wurde ja erkannt, dass eine Übernahme ohne die Kündigungsregeln der AVB nicht wirksam ist.

Ferner wurde erkannt, dass der Kunde die Wahl hat, entweder den Vertragspreis auf seine Billigkeit prüfen zu lassen oder zu wechseln.

Beides hat doch offensichtlich mit \"Transparenz\" nichts gemein, allenfalls mit dem Verbot der \"unangemessenen Benachteiligung\" gem. § 307 BGB. Und das sind bekanntlich \"zwei Paar unterschiedliche Schuhe\".

Doch was soll der Hinweis der BGH auf den \"geltenden Preis\".
Nach dem Motto: \"Ein blindes Huhn findet auch mal ein Korn\", kommt er zu dem Ergebnis (heureka), dass Transparenz nur hierfür vonnöten sei.

Sollte der BGH (ich glaube es kaum) das System der Preisbildung nach § 36 EnWG nicht kennen ?

(a) Erst wird der Preis bestimmt, dann
(b) wird der Preis veröffentlicht und dann
(c) gilt der Preis - und zwar auf Teufel komm raus.

Donnerwetter, da war doch in den Entscheidungen des BGH zu lesen: Der Preis sei mit der Entnahme der Energie aus dem Netz vereinbart.

Das kommt davon, wenn man nicht nur Rumpf und Wörter beugt, sondern auch das Recht. Spätestens jetzt wird aus dem \"geltenden Preis\" einer der \"vereinbart\" werden kann/muß und schließlich erst jetzt \"gilt\".

Genau so muß sich der europäische Gesetzgeber sein System vorgestellt haben, welches er in Anlage A aufgerissen hat.

P.S.: Man sollte sich halt mal die letzten beiden Sätze von lit.a.) genauer ansehen.

Da die Preise in der Grundversorgung gelten, ob sie bekannt sind oder ob nicht, kommt es auf die Kenntnis der AVB ja nicht an.
Wenn diese Sätze nicht nur auf Sonderverträge bezogen sein sollten, sondern auch auf die Grundversorgung, dann müßte der Europäische Gesetzgeber die Bundesrepublik wohl zwingen haben wollen, auch in der Grundversorgung die Wirksamkeit eines Vertrags von der vorherigen Kenntnis und Zustimmung zu den AVB abhängig zu machen (§305 BGB). Kaum vorstellbar.

Bevor sich der BGH zu einer etwaigen Spezialität äußert, d.h. der lit.b. vor lit c., dann müßte er zunächst die Frage beantworten, ob es sich hierbei um eine Spezialität in Bezug auf die Grundversorgung handeln mag.
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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #5 am: 07. Juli 2011, 14:37:52 »
Für die Grundversorgung könnte der Gesetzgeber höhere Transparenzanforderungen an die Preisveröffentlichungen gem. § 36 Abs. 1 EnWG stellen, so dass aus diesen hervorgeht, aus welchen konkret preisbestimmenden Kostenfaktoren sich der einzelne Tarif zusammensetzt und welchen nominalen Anteil diese am Tarifpreis zu welchem Stichtatg haben (Bezugskosten, Netzentgelte einschließlich Kosten der Messung und Abrechnung, Steuern und Abgaben).

Für die betroffenen Kunden muss ersichtlich sein, auf die Entwicklung welcher Kosten es ab welchem Zeitpunkt für Preisneufestsetzungen des Versorgers ankommt, die gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entweder geboten oder gar zwingend sind (Weitergabe per Saldo  gesunkener Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren durch Preisanpassungen zugunsten der Kunden).

Wenn man die Möglichkeit ins Auge fasst, dass der EuGH die gesetzlichen Bestimmungen für mit zwingendem EU- Recht unvereinbar und deshalb unwirksam erachtet, stellt sich schließlich die Frage, wie eine dann ggf. bestehende Lücke im Vertragsgefüge auszufüllen sei. Es muss schließlich grundsätzlich möglich sein, dass Versorger gestiegene Kosten an die betroffenen Kunden weiterwälzen, ebenso wie die Verpflichtung bestehen muss, die Preise bei rückläufigen Kosten auch abzusenken.

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #6 am: 07. Juli 2011, 16:06:32 »
In der \"Leitbildentscheidung\" vom 29.04.2008 (KZR 2/07) liest sich das allerdings etwas anders an.

Es ging darum, ob § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel (im Sondervertrag) haben kann, was nicht zutraf.

Die genannte Vorschrift bestimmt (so der Kartellsenat), dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

In der genannten Entscheidung ging es dem Senat (ausschließlich) um den Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderung und dabei darum, dass es dem Versorger verboten ist, durch die Wahl der Änderung seinen Gewinn zu steigern (KZR 2/07, Tz. 26).

Er führte dann aus:
Zitat
Tz. 26
Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen
.

Dies rechtfertigt sich aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.), der die Verpflichtung beinhaltet, den Preis zu ändern, wenn dies zugunsten des Kunden sei, weil darin gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element gesehen wird.

Somit erschließt sich das o.a. \"Zeitpunkt-Element\" aus dem Maßstab der Billigkeit.

In Tz. 26 wird aber auch noch das \"Inhalts-Element\" angesprochen (über das der Kartellsenat nicht zu entscheiden hatte). Im Kontext gelesen, bedarf nach Auffassung des Kartellsenats die Norm (§ 4 AVB) also auch das \"Inhalts-Element\" keiner Vorgaben (weil dieses irgendwo zwischen Himmel und Erde - im weiten Spielraum der Billigkeit - schwebt ?).

Die Kostenorientierung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Maßstab der Billigkeit (siehe die von @RR-E-ft gerne zitierten Honorare der Patentanwälte - wo ein 20%-iger Spielraum auch noch billig i.S.v. §315 BGB ist).

Es wird höchste Zeit, dass endlich ein Höchstgericht zu dem verpflichtenden Normcharakter einer Anspruchsgrundlage im Allgemeinen und für den Individualfall im Besonderen Stellung nimmt, welche ihre Grundlage im EnWG (§§ 1 u. 2) und/oder in der GasRiLi (Art. 3) findet, welche von den inländischen Gerichten mit bindender Wirkung zur Anwendung gelangen muß.

Dass die AVB (§ 4 ; jetzt § 5 GasGVV) hierzu schweigt,  wenn sie in der Rechtsfolgenseite nicht auf eine bindende Norm verweist, kann (muß) ihr eigentlich nur das Genick brechen.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 07. Juli 2011, 16:16:28 »
Die Kostenorientierung ergibt sich doch unmittelbar aus der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG selbst, wenn die jeweilige Preisbestimmung den betroffenen Kunden jeweils eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas gewährleisten muss (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 unter III 2.).

Damit ist auch klar, dass per Saldo gesunkene Kosten bei den preisbildenden Kostenfaktoren zur Preisabsenkung verpflichten, weil sich sonst der Gewinnanteil am konkreten Preis nachträglich erhöht, was gerade nicht der Billigkeit entsprechen kann.

Offline tangocharly

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« Antwort #8 am: 08. Juli 2011, 10:27:39 »
Zitat
@ RR-Ef-t
Die Kostenorientierung ergibt sich doch unmittelbar aus der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG selbst, wenn die jeweilige Preisbestimmung den betroffenen Kunden jeweils eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas gewährleisten muss (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 unter III 2.).

Was das angeht, und das zeigen die beiden Vorgänger-Threads mit neuerlichen OLG-Entscheidungen eindrucksvoll, lebt die Praxis nicht nur in völliger Blindheit, sondern in völliger Umnachtung.

Seit Jahrzehnten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die \"das ganze System beherrschenden Grundsätze der energiewirtschaftsrechtlichen Kostenkalkulation\" fest zementiert (siehe die o.a. RSpr).

Wie man insoweit auf die Idee gelangen konnte, dass § 36 EnWG nur das sogenannte \"Ob\" einer leitungsgebundenen  Energieversorgung regele und bei dem Rest (§§ 1. u. 2 EnWG) handele es sich um reine Orientierungssätze, welche man \"hoch-halten\", aber deshalb leicht \"unten-durch\" schlüpfen könne, ist schon bemerkenswert.

@ RR-Ef-t hat mit seinem Vorschlag den Nagel auf den Kopf getroffen, d.h. in den § 36 Abs. 1 EnWG einen Zusatz einzufügen, der auf §§ 1. u. 2 EnWG verweist.

Die letzten Haare-Spalter der Nation werden sich dann sicherlich noch an dem Begriff \"möglichst\" in § 1 Abs. 1 EnWG aufhängen. Denn eine verläßliche Rechtsgrundlage braucht eine scharfe Kontur.
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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #9 am: 08. Juli 2011, 10:59:58 »
Nach der Gesetzessystematik beansprucht die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG Beachtung im Rahmen der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes,
mithin auch bei der Erfüllung der gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

So ist seit sechs Jahren bereits die materielle Rechtslage, wie sie uns der Gesetzgeber vorgibt!

Dem trägt selbst die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats bereits teilweise Rechnung (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 43, juris).


Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 43, juris:

Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltver-träglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne güns-tigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).

Auch die gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten ist in der Senatsrechtsprechung zumindest erkannt (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris),
auch wenn es an den zutreffenden Folgerungen daraus bisher fehlt (Es kann gar keine Preisvereinbarung bestehen, die dieser gesetzlichen Verpflichtung entgegensteht!).  

Lediglich zur Klarstellung [auch für den begriffsstutzigsten Rechtsanwender in schwarzer Robe]  hatte ich bereits einen Vorschlag unterbreitet.

Zitat
Original von RR-E-ft

Wünschenswert wäre eine Klarstellung § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG:

\"Die Allgemeinen Preise unterliegen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB darauf, ob sie unter Beachtung der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 gebildet wurden.\"

Hinsichtlich der Transparenz der Allgemeinen Preise könnte ein weiterer Satz eingeschoben werden:

\"In allen Preisveröffentlichungen sind sämtliche preisbildenden Kostenbestandteile einzeln anzugeben und deren nominalen Anteile am Allgemeinen Preis nachvollziehbar auszuweisen.\"

Diese Transparenz fordert mittelbar auch der VIII. Zivilsenat des BGH bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einseitiger Preisbestimmungen auf der Grundlage der gesetzlichen Preisbetimmungspflicht, der ausführt, dass die Beurteilung der Billigkeit jedenfalls die Betrachtung der Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels erfordert  (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 39, juris).

In seinem neuerlichen Beschluss  vom 18.05.11 VIII ZR 71/10 Rn. 16  stellt er wohl heraus, dass er dafür hält, dass nach EU- Recht  bereits der Preis zu Beginn transparent und angemessen  sein muss.
Und für wahr, so ist es ja bei Lichte betrachtet schließlich auch.

Zitat
ANHANG A  Maßnahmen zum Schutz der Kunden  Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 93/13/EG des Rates (2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden    

a. Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:      
— Name und Anschrift des Anbieters,      
— erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf für den Erstanschluss,      
— gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,      
— Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,      
— Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,      
— etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, und      
— Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f). Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;    

b. rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;    

c. transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;    

d. über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;    

e. den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;    

f. transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission (3) dargelegten Grundsätzen folgen;    

g. soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.

Durch Gegenüberstellung der aktuellen mit der vorhergehenden Preisveröffentlichung muss demnach ersichtlich werden, bei welchen preisbildenden Kostenfaktoren des Allgemeinen Preises zwischenzeitlich welche Veränderungen eingetreten sein sollen. Dies könnte zugleich die Selbstkontrolle der Versorger stärken, ob ihre Preisänderungen der gesetzlichen Verpflichtung entsprechen.

Zitat
BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris:

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Ver-sorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).
.

RA Thomas Fricke, Jena

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #10 am: 08. Juli 2011, 16:31:04 »
..... und schließlich auch das Folgende nicht vergessen:

Zitat
d. über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. . Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;
.

Das gilt auch für die AVB\'s, denn wenn sich Transparenz erst aus dem \"Maßstab der Billigkeit\" ergeben soll, dann kann man gleich \"Kloßbrühe zu klarem Quellwasser\" küren.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #11 am: 08. Juli 2011, 16:50:48 »
Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung sollen angemessen sein.
Maßstab dafür ist die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG (so schon BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 = NJW-RR 92, 183 unter III. 1).

Die Angemessenheit der vom Versorger festzusetzenden und zu veröffentlichenden  Allgemeinen Preise bzw. deren Billigkeit hat mit Transparenz grundsätzlich nichts zu tun.
 
Preistransparenz in den Preisveröffentlichungen -  wie oben ausgeführt -  erschwert indes unangemessene Preisgestaltungen.
Schließlich lassen sich dann auch die Allgemeinen Preise verschiedener Grundversorger überhaupt erst miteinander vergleichen.

In der Grundversorgung geht es zudem nicht um die einseitige Änderung vereinbarter Preise, sondern immer um die Erfüllung der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht durch den Versorger (so jedenfalls Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.).

Offline energienetz

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #12 am: 09. Juli 2011, 11:53:54 »
Herr Professor Markert, Sie gelten als Experte auf dem Gebiet des Energierechts und haben die rechtlichen Auseinandersetzungen der vergangenen Jahre sehr genau verfolgt und insbesondere die Entscheidungen des BGH ständig kritisch kommentiert. Neben der Frage, ob Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, geht es auch um die Berechtigung der Versorger zur einseitigen Änderung der Preise. Für Tarifkunden wurde dieses Recht stets mit einer gesetzlichen Berechtigung zur Preisänderung begründet. Selbst der Bundesgerichtshof ist sich nun hier nicht mehr ganz sicher und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 18. Mai 2011 VIII ZR 71/10). Wie bewerten Sie diesen Vorlagebeschluss?

Für Sondervertragskunden hatte der BGH bereits am 9. Februar 2011 beim EuGH angefragt, ob das Preisanpassungsrecht der Gasversorger mit den Transparenzanforderungen des EU-Rechts vereinbar ist. (Beschluss vom 9. Februar 2011, VIII ZR 162/09). Von daher ist die jetzige Vorlage an den EuGH für die Tarifkundenversorgung nur konsequent. Der BGH räumt selbst ein, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der AVBGasV – und auch die Nachfolge-Regelung in § 5 Abs. 2 der GasGVV - über Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers keinerlei Aufschluss gibt. Sie genügt damit schon nicht den Anforderungen, welche die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung an die Transparenz von Preisanpassungsklauseln stellt. Dies muss dann erst recht für die noch strengeren Transparenzanforderungen der EU-Binnenmarktrichtlinie Gas (Art. 3 und Anhang A Buchstabe c)) gelten. Die Aussicht, dass der EuGH das ebenso sieht, bewerte ich deshalb als sehr gut. Gleiches trifft übrigens auch für das vom BGH aus § 5 Abs. 2 der GasGVV gefolgerte Preisbestimmungsrecht in der Gasgrundversorgung und auch für die Stromversorgung zu.

Was bedeutet dieser Beschluss nun konkret für Verbraucher in der Grundversorgung, die von einer Preiserhöhung betroffen sind?

Solange der EuGH die Vereinbarkeit des Preisbestimmungsrechts für die Versorgung sowohl von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden als auch von Sonderkunden nicht festgestellt hat, dürfen die auf dieses Recht gestützten einseitigen Preiserhöhungen gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Die Gerichte müssen vielmehr bei Zahlungsklagen der Versorger ihr Verfahren ebenso wie der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen.

Was sollen Verbraucher also konkret tun?

Sie können die Zahlung des Erhöhungsbetrages verweigern, ohne eine Liefersperre riskieren zu müssen. Jedenfalls sollten sie unter Berufung auf die Vorlagen an den EuGH der Erhöhung widersprechen und nur unter Vorbehalt zahlen.

Welches Risiko birgt dies und wie sind die Erfolgschancen?

Eine Zahlung unter Vorbehalt hat keinerlei Risiko. Selbst wenn die Erhöhungsbeträge mit genannter Begründung nicht gezahlt würden, wäre hier eine Liefereinstellung des Versorgers unzulässig. Sollte der EuGH allerdings wider Erwarten die Vereinbarkeit des Preisbestimmungsrechts der Versorger mit den Transparenzanforderungen des EU-Rechts bestätigen, müsste der Erhöhungsbetrag und eventuelle Gerichts- und Anwaltskosten dann nachgezahlt werden, sofern die Erhöhung auch billigem Ermessen nach § 315 BGB entspricht.


Der BGH hat eindeutig erklärt, dass § 5 GasGVV ein gesetzliches Preiserhöhungsrecht begründet. Alle Grundversorger stützen sich bei ihren Preiserhöhungen auf diese Vorschrift. Würde dies vom EuGH verworfen werden, dann müsste dies auch für Preiserhöhungen in der Vergangenheit gelten. Die Kunden könnten dann ihr Geld zurückfordern. Ein so weitgehender Beschluss des EuGH halte ich für sehr unwahrscheinlich, weil er unabsehbare Konsequenzen hätte.

Wenn der EuGH das vom BGH aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV gefolgerte gesetzliche Preisanpassungsrecht der Tarifkunden- bzw, Grundversorger für EU-rechtswidrig hält, gilt das selbstverständlich auch für die Vergangenheit. Bei schon jetzt darauf gestützten Rückforderungsklagen von Verbrauchern wäre allerdings das Verfahren ebenso bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen wie bei Zahlungsklagen von Versorgern. Also vorerst keine „unabsehbaren Konsequenzen“. Im Übrigen wäre bei einem für die Verbraucher positiven EuGH-Urteil auch noch die dreijährige Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Verbrauchern zu beachten. Die Situation wäre damit insgesamt nicht anders als bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen, wie man jetzt am Beispiel der EWE ersehen kann, die das offenbar überlebt.

Das Interview führte Aribert Peters

Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #13 am: 09. Juli 2011, 20:33:59 »
Das sehe ich anders.

Der Grundversorger ist grundsätzlich nicht zur ordentlichen Kündigung berechtigt, weshalb es eine ergänzende Vertragsauslegeung geben müsste. Rückforderungsansprüche wären deshalb nicht automatisch die Folge.

Zudem geht es bei den gesetzlichen Regelungen, die der deutsche Gesetzgeber für die Grundversorgung geschaffen hat, nicht um ein gesetzliches Preisänderungsrecht (wovon der BGH ausgeht), sondern von Anfang an um eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht, siehe oben.

Die deutsche gesetzliche Regelung der §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 5 GVV berechtigt den Versorger nämlich nicht allein, im Umfange  gestiegener Kosten die Preise zu erhöhen, dies dem Kunden so rechtzeitig vorher mitzuteilen, dso ass dieser sich vor Wirksamwerden aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.

Sie verpflichtet den Grundversorger vielmehr auch von Anfang an zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden, gerade weil der Allgemeine Preis von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist. Dies war auch schon bei der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. § 6 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. 10 Abs. 1 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBV der Fall.

Möglicherweise erkennt der EuGH das Wesen der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht nach deutschem Recht.

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #14 am: 10. Juli 2011, 16:10:53 »
Unterstellen wir einmal, es wäre in § 6 EnWG-35 oder § 10 EnWG-78 geregelt gewesen: \"der Allgemeine Preis (ist) von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden.\"

Dann frägt man sich doch, warum dies (nach Öffnung der Energiemärkte 1998 ) im Jahre 2005 bei der Novellierung des EnWG (§ 36) geändert (gestrichen) worden sein sollte.

Nur, sowohl in § 6 EnWG-35 als auch in § 10 EnWG-78 findet sich keine Regelung, welche besagt: \"... von Anfang an ....\".

Also handelt es sich bei dieser Determinante um eine richterliche Rechtsfortbildungsmaßnahme, welche der BGH aus dem Willen des Gesetzgebers durch Auslegung abgeleitet hatte (sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal).

Da der jüngere VIII. Senat diese Determinante nicht mehr sieht, weil § 315 BGB auf den vereinbarten Preis nicht anwendbar ist, so frägt man sich weiter, warum das seit der Rspr. des VIII. Senats seit 2007 nun plötzlich anders sein sollte.

Die Bestimmungen des § 315 BGB wurden in den letzten Jahren gesetzgeberisch nicht in die Hände genommen, ebenso wenig bei der Großen Schuldrechtsmodernisierungsreform 2002.

Im Jahre 2007 erfand der VIII. Senat die energiewirtschaftsrechtliche Landplage des sogenannten \"Anfangs-/Sockelpreises\" - und plötzlich war für die Energieversorgungswirtschaft die Welt wieder in Ordnung (\"Unten Verluste generieren - Oben Gewinne einsacken\").

Indem der BGH im Jahre 2007 dem Energieversorgungsvertragsverhältnis eine neue Kontur gegeben hat und sich dabei mit dem Inhalt und den Schranken des § 315 BGB detailliert auseinander gesetzt hatte, sollte damit (war das sein Ziel ?) eine jahrzehntelange höchstrichterliche RSpr. korrigiert werden, die die Schranken des § 315 BGB ignoriert (verkannt) hätte ?

Kann eigentlich nicht sein, weil dies schon das Reichsgericht im Jahre 1925 mit  § 315 BGB zum Tragen gebracht hatte und zwar mit einem Gesetzeswortlaut, der damals wie heute gleichlautet.

Dem Normgeber der Gas-RiLi dürfte es relativ Wurst gewesen sein, ob es in der BRD einen § 315 BGB gibt, welcher angeblich auf den \"Anfangs-/Sockelpreis\" nicht ansprechen soll.

Anhang A lit c. spricht ja vom \"geltenden Preis\", welcher Transparenz aufweisen muß. Will man dies gemeinschaftsrechtlich konform umsetzen, dann müßte § 36 Abs. 1 EnWG eigentlich lauten:

 
Zitat
(Abs. 1, Satz 1)Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und dem Maßstab der Billigkeit entsprechende, transparente Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.

Damit wäre sicher gestellt, dass eben schon der veröffentlichte Allgemeine Preis dem \"Maßstab der Billigkeit\" transparent entsprechen muß und ein Krückensystem von (vereinbarten) Anfangs-/Socklepreisen spielte für die weiteren Billigkeitsprüfungen im Rahmen der Überprüfung von Energiepreisen keine Rolle mehr (ganz abgesehen davon, dass dies bis in Jahr 2007 in der höchstrichterlichen Rspr. ja auch keine Rolle gespielt hatte).
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