Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf Widerspruch  (Gelesen 7542 mal)

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Offline kart

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Antwort auf Widerspruch
« am: 13. Oktober 2005, 23:29:56 »
An die Experten,
habe nach einem Widerspruch zur Gaspreiserhöhung die Antwort von den Stadtwerken Rostock erhalten.
Die einzelnen Punkte konnte ich bisher im Forum nicht finden.
Es wird auf allgemeine Preisentwicklungen abgestellt. Weiterhin sind die Urteile von AG Koblenz und AG Euskirchen nicht auf meine Vertragsbeziehungen anwendbar!? Auch soll die Landeskartellbehörde keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Erhöhung gefunden haben.
Viel wichtiger ist aber, dass die Stadtwerke den regionalen Vergleich heranziehen, um so den jetzt! allgemeinen Marktpreis zu begründen. Also nicht unbillig!!
Wie sollte ich mich jetzt verhalten?
Hatte den Widerspruch mit dem Vorbehalt der überhöhten Zahlung gewählt.
Beste Grüße aus Rostock

Offline jbxc

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Antwort auf Widerspruch
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2005, 00:00:52 »
@kart,

teilen Sie Ihrem Versorger mit, daß Sie nur noch die alten Preise bezahlen. Weiterhin müssen Sie die Abschlagszahlungen kürzen um am Jahresende eine Nachzahlzung zu erreichen.

Die Zahlung unter Vorbehalt ist die ungünstigere Variante, da Sie weiterhin den erhöhten Preis zahlen. Sollte Ihr Gasversorger durch ein Gerichtsurteil die Preiserhöhung rückwirkend zurücknehmen müssen, erst dann bekommen Sie eventuell Ihr Geld zurück. Die bessere Wahl ist nach dem Unbillikeitseinwand die Rechnung und die Abschlagszahlungen zu kürzen.

Viele Grüsse jbxc

Offline Pelikan

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Antwort auf Widerspruch
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2005, 00:11:50 »
moin moin,

@kart,

warum mehr, der alte Preis von netto 3,35ct (Erdgassondervertrag)reicht.
Sonst auch noch gegen die Erhöhung vom 1.1.2005 wiedersprechen. Alles was die SWRAG schreibt ist erstmal bla bla...es ist das Papier nicht Wert. Nur Aufpassen das sich kein Guthaben ansammelt, die rechnen nur mit ihren Preisen.


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline Graf Koks

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Antwort auf Widerspruch
« Antwort #3 am: 14. Oktober 2005, 15:30:21 »
@kart:

Es besteht kein Junktim zwischen kartellrechtlichem Preismissbrauch (bzw. seinem Nichtvorliegen) nach § 19 GWB und der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Das hat der Kartellsenat des BGH bereits im Jahre 1964 entschieden und der VIII. Zivilsenat hat sich in der Entscheidung VIII ZR 111/02 dem angeschlossen.

Die Berufung auf \"marktübliche\" Preise ist ein ziemlich schwaches Argument in einem Land, in dem über Verflechtungen und Beteiligungen die meisten Regionalversorger und Ferngasgesellschaften im Hause eines der vier großen Player mit am Tisch sitzen. Die Preise dürften mit wenigen Ausnahmen generell überhöht sein.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Graf Koks

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Antwort auf Widerspruch
« Antwort #4 am: 16. Oktober 2005, 22:24:05 »
Noch einmal zum Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich, wie ihn einige Versorger in Kundenanschreiben (so auch hier) und auch vor Gericht immer wieder einmal probieren. Hierzu hat zuletzt das Amtsgericht Karlsruhe in einem Entgeltprozess mit wunderbarer Klarheit wie folgt ausgeführt (AZ 1 C 262/04):

Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf eine kartellrechtliche  Überprüfung und den Vergleich mit Preisen anderer  Versorgungsunternehmen nicht genügt.  Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Billigkeitskontrolle nicht auf einen  Preisvergleich, ebenso wenig steht eine behördliche Genehmigung des Tarifs einer Billigkeitskontrolle  entgegen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 ff.). Maßgeblich ist vielmehr unter Berücksichtigung des das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsatzes,  dass  die Energieversorgung  so preiswürdig  wie  möglich  zu  gestalten ist,   die Kosten-  und Gewinnsituation.  Demgemäss  erfordert die Substanziierung  der Billigkeit  einer Preisbestimmung nach § 315 Abs.  3 BGB  regelmäßig, dass  der Energieversorger seine Preiskalkulation  offen legt (BGH,  aa0.). Da es an einem derart substanziierten Vortrag, der Klägerin fehlt, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in   Betracht, weil unsubstanziierter Vortrag von vornherein unerheblich und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.

Gegner in diesem Verfahren war ein Gasversorger aus dem Bereich Schifferstadt /Pfalz (ich bin mit den örtlichen Begebenheiten nicht vertraut, kann also nicht sagen, welches Unternehmen da geklagt hatte)


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Cremer

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Antwort auf Widerspruch
« Antwort #5 am: 16. Oktober 2005, 23:58:11 »
@Graf Koks,

Stadtwerke Schifferstadt liefern nur Strom, Pfalzwerke sind dort nicht vertreten. (siehe Netzplan unter Privat > Erdgas > Unternehmen > Netzplan)

Kann mich mal umhören
MFG
Gerd Cremer
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