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Autor Thema: Stadtwerke Bad Nauheim  (Gelesen 8629 mal)

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Offline mathaub

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Stadtwerke Bad Nauheim
« am: 18. Juni 2011, 17:19:19 »
Stadtwerke Bad Nauheim

Vor dem LG Giessen - Kammer für Handelssachen - ist ein Versorgungsnehmer der Stadtwerke Bad Nauheim verklagt (AZ 6 O 21/10).
Der Versorgungsnehmer hat den Unbilligkeitseinwand seit 2005 erhoben und Preiserhöhungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt. Auf die Preisdifferenzen wurde er zunächst vor dem AG Friedberg, später vor dem LG Giessen in Anspruch genommen. Der Argumentation zum Vorliegen eines Sondervertrages folgte das Gericht nicht, angesichts der Tarifstruktur der Stadtwerke ist diese Rechtsauffassung vertretbar. Im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung wurden zunächst Zeugen vernommen, unter anderem der eigene Wirtschaftsprüfer der Stadtwerke. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme musste dieser eingestehen, dass die Stadtwerke von Ihrem Vorlieferanten eine Rückvergütung / Bonus erhalten hatten, in Höhe von € 700.000 in 2006 und 2007 (für die Änderung eines Kündigungsrechtes im Vorlieferantenvertrag). Dieser war in diesen Jahren nicht zugunsten der Versorgungsnehmer bei der Preisbildung berücksichtigt worden. Die KfH beim LG Giessen hat dies nunmehr in einem Hinweisbeschluss beanstandet. Über den Rechtsstreit wird weiter berichtet.

18.06.2011

Mathaub

Offline Christian Guhl

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Stadtwerke Bad Nauheim
« Antwort #1 am: 18. Juni 2011, 17:30:14 »
Ist das richtig ? Ein Versorger verklagt einen Kunden vor der Kammer für Handelssachen ? Ansonsten werden solche Streitigkeiten doch immer vor den Zivilkammern ausgefochten.

Offline mathaub

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Stadtwerke Bad Nauheim
« Antwort #2 am: 18. Juni 2011, 17:46:07 »
Der Versorger hatte zunächst vor dem AG geklagt. Das LG Giessen hatte in einem früheren Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren (hier veröffentlicht) die Zuständigkeit der KfH für diese Rechtsstreitigkeiten bejaht gem. § 102 EnWG. auf entsprechende Rüge hatte das AG Friedberg dann an die KfH verwiesen.

Mathaub

 

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