Wenn die tatsächlichen Zählerstände zu den Stichtagen der Preisänderung bekannt sind und nachgewiesen werden können, sollte eine Schätzung ausgeschlossen sein.
Hierzu gibt es bereits Beiträge im Forum.
Wenn Sie also die Zählerstände exakt nachweisen können, sollten Sie von Ihrem Versorger gem. § 21 AVBV eine Korrektur der Rechnung verlangen.
Wenn nicht ein vollkommen ungewöhnlicher Verlauf vorliegt, längere Ortsabwesenheit ohne Heizung o. ä. dürfte der von Ihnen ermittelte Verbrauch zudem genauso wahrscheinlich sein, wie der vom Versorger geschätzte.
Ihr Versorger müsste sich deshalb redlicherweise auf eine Korektur der JVA einlassen.
Eigentlich müssten Preiserhöhungen so frühzeitig angekündigt werden, dass es den Kunden ermöglicht wird, zu den Stichtagen eine Selbstablesung vorzunehmen und diese dem Versorger mitzuteilen, damit dieser sie in seine Abrechnung einfließen läßt.
Bei einzelnen Versorgern kann man seine Zählerstände schon online mitteilen. Das erspart die Kosten der Ablesung durch einen Beauftragten, wohl ein erhebliches Kosteneinsparpotential, wenn man weiß, was eine einzelne Ablesung kosten soll.
Auf den Ableseprotokollen der beauftragten Zählerableser sind oft schon \"Zielvorgaben\" angegeben, innerhalb derer die Zählerstände zu erwarten stehen. Bei Abweichungen hiervon ist dies besonders zu vermerken.
Ihr Versorger könnte sich deshalb auf einzelne Kontrollablesungen beschränken, wenn die vom Kunden mitgeteilten Zählerstände außerhalb des bereits prognostizierten Rahmens liegen sollten.
Die entsprechende Kostenersparnis kann an die Kunden weiter gegeben werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt