@peterlicht
Sie müssen die Höhe der Abschläge zu den alten Preise ggf. zzg. Sicherheitsaufschlag ermitteln und diese zu den Fälligkeitsterminen zahlen.
Schreiben Sie Ihrem Versorger nochmals und teilen Sie diesem mit, dass sie auch im Übrigen die Preise als unbillig gem. § 315 BGB rügen und entsprechende Zahlungen ( d. h. die von Ihnen bereits gekürzten Beträge) nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung leisten.
So sichern Sie Ihre Rechte, wenn sich eines tages bei Offenlegung der Kalkulation ergeben sollte, dass die Preise bereits bisher längstens zu hoch waren.
Sie sollten Ihrem Versorger außerdem mitteilen, dass Sie die Herausnahme aus dem Abbuchungsverfahren als Schikane betrachten und sich deshalb Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Der Schaden besteht ggf. darin, dass Sie für die Überweisungen gesonderte Kosten an Ihre Bank zu entrichten haben.
Sie könne sich wegen einer besorgten Schikane auch an die Landeskartellbehörde/ Energieaufsichtsbehörde beim Wirtschaftsministerium Ihres Landes wenden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt