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Autor Thema: Einige Fragen von einem neuen Mitglied  (Gelesen 5823 mal)

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Offline nyjo

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Einige Fragen von einem neuen Mitglied
« am: 13. Oktober 2005, 15:58:12 »
Hallo,

ich finde es super das es die Aktion energiepreise-runter.de gibt. Wie könnte
man sich sonst gegen die Willkür der Energieversorger wehren. Nur durch
Zufall habe ich erfahren das sich bei den Stadtwerken Schüttorf der
Gaspreis seit dem 01.01.2005 um 24,8% - 15% am 01.01.2005 und am
01.09.2005 um 9,8%. Für mich ist dies reinste Abzocke.

Bin auch spontan Mitglied geworden :-)

Habe auch direkt den Billigkeitseinwand (gem. Musterschreiben) zu
den Stadtwerken per Einschreiben gesendet!

Am 12.10.2005 erhielt ich folgende Antwort:

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Preiserhöhung der Stadtwerke

Sehr geehrter Herr Nyenhuis!

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.09.05

Gerne erläutern wir Ihnen die Hintergründe für die Preiserhöhung September
2005.
Insbesondere möchten wir Ihnen darstellen, dass die diskutierte Kopplung der
Gaspreise an die Ölpreise durchaus sachlich berechtigt ist.

Die Anhebung der Erdgaspreise hat eindeutigen Bezug zu den
Weltmarktpreisen des
Erdöls. Deutschland ist derzeit zu ca. 80 % auf Erdgasimporte aus dem Ausland
angewiesen. Langfristige Verträge bieten den deutschen Importeuren
Sicherheit für
die Bezüge von den wenigen Ergasproduzenten. In diesen Verträgen können keine
konkreten Preise festgeschrieben werden, da sie sich flexibel an der
jeweiligen
Wettbewerbssituation auf dem Markt orientieren m?ssen. Daher werden in
vertragsrechtlich zul?ssiger Weise Preisformeln vereinbart, die sich an der
wichtigsten Konkurrenzenergie im Markt, n?mlich dem Heizöl, orientieren.
Diese
Vertragspraxis ist jüngst durch ein Urteil de OLG Rostock (Az: 3 U 17/03,
Urteil vom
05.05.2003) als rechtmäßig beurteilt worden. Die dagegen gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH verworfen (Az. VIII ZR 211/03,
Beschluss vom
16.03.2004).

Ein Anstieg bzw. Absoinken der weltweiten Erdölpreise hat also einen
zeitverzögerten, aber unmittelbaren Einfluss auf die Ergaspreise. Die
Heizölbindung
wirkt sich daher nicht nur zu Gunsten der Erdgasproduzenten aus, sondern
berücksichtigt gleicherma?en die Interessen der Erdgaslieferanten wie der
Kunden, da
sowohl Preissteigerungen als auch Preisermäßigungen im Heizölbereich
zeitverzögert
entsprechend über die Erdgaspreise weitergegeben werden.

Im Verlauf des Jahres 2004 und insbesondere im zweiten Halbjahr sind die
Erd-/Heizölpreise im nationalen wie im Weltmarkt stark angestiegen, was sich
folglich entsprechend zeitverzögert auf unsere derzeitigen Erdgasbezugspreise
niederschlägt. Folglich ist auch für uns eine Gaspreiserh?hung leider
unumg?nglich.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass der
Ergaspreis in den
Jahren von 1985 bis 2002 um ca. 3 % gesunken ist.

Dagegen betrug die Inflationsrate in diesem Zeitraum insgesamt rund 38 %.
Bei Abzug
der erst kürzlich erhöhten Erdgassteuer wäre der Gaspreis zwischen 1985
und 2002
sogar um ca. 16 % gesunken.

Wie Sie sehen sind wir bei unserer Preisgestaltung letztendlich maßgeblich
durch
nicht von uns beeinflussbare Gestehungskosten geprägt, die wir, wie jeder
andere
Händler am Markt auch, in angemessener Weise an unsere Kunden weiterberechnen
müssen.

Unabhängig davon, dass unsere Preise der Billigkeit entsprechen - im
Vergleich mit
anderen Unternehmen liegen sie in der Langzeitbetrachtung innerhalb einer
geringen
Schwankungsbreite -, sind wir zudem der Ansicht, dass wir als Unternehmen
einer
darüber hinaus weiteren Nachweispflicht nicht unterliegen.

Sofern Sie die in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen kürzen, müssen
wir erwägen,
unsere berechtigte Forderung im Rahmen der AVBGasV durchzusetzen, wodurch
Ihnen
zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen würden. Ergänzend dazu
bestätigt
die jüngste Rechtssprechung vom Januar d. J. (AG Hamburg, Az. 641 C
437/04) das wir
grundsätzlich berechtigt sind, die Belieferung wegen Rechnungskürzung
einzustellen.

Wir  hoffen aber auch, dass unsere vorgenannten Erläuterungen Ihr
Verständnis finden
und stehen für Rückfragen selbstverständich gerne zur Verfügung, weiterhin
bedanken
wir uns für Ihr bisheriges Vertrauen.

Mit freundlichen Grüssen

---------------------------------------------------

Hierzu einige Fragen:

1. Wie sollte man auf dieses Schreiben reagieren?
2. Ab wann sollte man einen Anwalt einschalten?
3. Möchte auf meiner Internetseite einen Link zu energieverbraucher.de
setzen! Gibt es dafür Cliparts mit Logo usw. (frei verfügbare)?


Im voraus schon mal Danke für eure Mühe!!!

und weiter so

mfg

Joachim Nyenhuis

Offline Graf Koks

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Einige Fragen von einem neuen Mitglied
« Antwort #1 am: 13. Oktober 2005, 16:35:56 »
@nyjo:

Sie brauchen auf diese Musterschreiben Ihres Versorgers überhaupt nicht zu antworten. Es ist verschwendete Zeit, zumal Ihr Versorger die tatsächliche Rechtslage kennt. Soweit nicht schon geschehen, stelle ich anheim, dass Sie die Unbilligkeitsrüge auf den Gesamtpreis ausweiten und klarstellen, dass alle Zahlungen unter Vorbehalt einer Rückforderung geleistet werden - wenn Sie wirklich antworten wollen.

Sie sollten aber sehen, dass Sie Ihre Abschläge in der Höhe, wie sie VOR der Preisneubestimmung waren, bezahlen. Oftmals haben die Versorger die Abschläge heraufgesetzt; § 315 bewirkt, dass auch eine im Zuge der Preiserhöhung erfolgte Erhöhung der Abschlagszahlungen zunächst zurückzunehmen ist. Hierauf haben Sie einen Anspruch. Sind bereits erhebliche Mehrsummen bezahlt worden, müssen die Abschläge u.U. auch noch unter den bisherigen Betrag gekürzt werden. Vermeiden Sie Überzahlungen! Diese führen wegen des Aufrechnungsverbotes in § 33 AVBGasV dazu, dass Sie die Erhöhung faktisch doch bezahlen und auf den Rückforderungsprozess angewiesen sind. Die Jahresabrechnung sollte nach dem alten Preis bei 0 enden.

Im Zweifel kommen Sie, wenn Ihr Versorger unkooperativ ist, um einen Entzug der Einzugsermächtigung nicht herum.

Einen Anwalt brauchen sie nur dann, wenn

- der Versorger Ihnen ernsthaft die Versorgungseinstellung androht. Dies dürfte aber kaum passieren, da zwischenzeitlich eine ganze Reihe von Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutz zu Gunsten der Verbraucher ergangen sind, denen die Sperrung angedroht wurde. Diesbezüglich können Sie Ihren Versorger hinweisen auf die Entscheidungen der AG Bad Kissingen, WuM 2005, S. 594; AG München, WuM 2005, S. 595; AG Marienberg, WuM 2005, S. 595. Soweit der Zähler bei Ihnen im Haus angebracht ist, also im Räumen, zu denen nur Sie bzw. Ihre Bevollmächtigten Zugang haben, genügt es regelmäßig, ein Hausverbot auszusprechen. Wenn der Versorger dann weiter mit dem Säbel rasselt, hinterlegen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Schutzschrift.


- der Versorger Sie auf Zahlung verklagt. Das dürfte ebenfalls unwahrscheinlich sein, weil man dort ziemlich genau weiss, wie die Gerichte entscheiden.

Achten Sie darauf, dass Sie den \"Preissockel\" entrichten und damit auch nicht in Verzug geraten.



Herzliche Grüße aus Berlin
Graf Koks

 

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