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Autor Thema: AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen  (Gelesen 10353 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Der beklagte Kunde hatte seit 2003 Strom von der GGEW im Rahmen eines Sondervertrags bezogen. Dieser enthielt eine intransparente Preisanpassungsklausel verbunden mit einem kurzfristigen Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag verlängerte sich stillschweigend jeweils um ein Jahr.

Die GGEW erhöhte mehrfach einseitig ihre Preise. Bis Ende 2008 bezahlte der Kunde Abschläge und Rechnungen, ohne Widerspruch und ohne einen Vorbehalt zu erklären, mittels Lastschrift.

Nach einer weiteren Preiserhöhung zum 1.1.2009 kündigte der Kunde außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich. Obwohl fristgerecht (gemäß der ursprünglichen AGB) wurde die außerordentliche Kündigung durch die GGEW abgelehnt.

Daraufhin verlangte der Kunde Weiterbelieferung zum vertraglichen Anfangspreis (von 2003), verlangte Erstattung seiner Überzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung und rechnete mit geforderten Abschlagszahlungen der GGEW auf.

Diese baute in der darauf folgenden Korrespondenz eine Drohkulisse auf, verzichtete aber letztendlich auf eine Sperrung des Stromanschlusses.

Der Vertrag endete mit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gegen Ende 2009. Ein Jahr später klagte die GGEW auf Zahlung der einbehaltenen Beträge.

Der Streitwert lag unter 600 Euro; Berufung wurde nicht zugelassen.

Bemerkenswert
Die GGEW hat es bis zum Ende des Verfahrens versäumt, die Einrede der Verjährung zu erheben. So konnte der Kunde auch Rückforderungen für die gesamte Vertragsdauer durchsetzen.

 :D :D :D Und das Allerbeste an diesem Urteil ist: Ich war der Beklagte! :D :D :D

Das Urteil stelle ich dem BdE zur Verfügung - falls die Urteilssammlung nicht schon langsam überläuft ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline kamaraba

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #1 am: 15. Juni 2011, 16:18:50 »
Mit solchen Urteilen darf die Sammlung ruhig überquellen  ;)
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Kampfzwerg

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #2 am: 15. Juni 2011, 18:24:15 »
Glückwunsch!  :]
Offensichtlich alles richtig gemacht, eine runde Sache  ;)
Aber noch besser finde ich es eigentlich, dass ein Negativurteil für Versorger mehr in Stein gemeisselt ist, da keine Berufung möglich. :D  ;)

Offline DieAdmin

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #3 am: 16. Juni 2011, 17:38:40 »
Das Urteil ist nun in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2840/

Glückwunschgruß auch von mir :)

Offline steinbrenner

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #4 am: 18. November 2011, 11:23:37 »
Bei mir wollen die jetzt auch auf die Schnauze fallen:
Benötige dringend AGB 2004/05 Strom Wahltarif II für Anwältin

Öhm... Ist das vorstehende Urteil vom Amtsgericht Ettlingen/Baden oder Württemberg?
Ah OK, der Beklagte ist user ESG-Rebell aus Waldbronn, also AG Ettlingen/Baden.

Und das ist ja ein ungeheuerliches Inkasso-Verhalten:
Zitat
                    Ein Anspruch auf Mahnkosten und Rücklastschriften besteht nicht, da der Be- klagte seine Einzugsermächtigung am 16.12.2008 widerrufen hatte und gegenüber der Klägerin deutlich erklärt hatte, dass er mit weiteren Abbuchungen nicht einverstanden ist. Die insoweit ver- ursachten Kosten hat die Klägerin selbst verursacht, indem sie weitere Lastschriften veranlasst hat. Sie hatte bereits seit 16.12.2008 Kenntnis von dem Willen des Beklagten.

Dafür hätten die sich von mir sofort ne Strafanzeige eingefangen  :evil:

Weiss jemand welche Kanzlei die GGEW vertritt?

Offline ESG-Rebell

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #5 am: 18. November 2011, 18:48:33 »
Zitat
Original von steinbrenner
Dafür hätten die sich von mir sofort ne Strafanzeige eingefangen  :evil:
Meines Wissens kann man gegen eine Firma keine Strafanzeige stellen, sondern muss schon eine bestimmte Person (in der Firma) einer strafbaren Handlung bezichtigen.

Ich gehe im Übrigen nicht von Vorsatz aus. Vielmehr nehme ich an, dass die mein diesbezügliches Schreiben zunächst nicht ernst genommen und die Einzugsermächtigung in Ihrem Computer daher einfach nicht gelöscht hatten.

Das Beispiel lehrt aber, dass die Geltendmachung von Mahn- und Rücklastschriftkosten abgewendet werden kann, wenn man schon vor deren Entstehung seinen Standpunkt und seine Absichten klar dargestellt hatte. Die Gegenseite konnte von dem Zeitpunkt an wissen, dass Abbuchungen und Mahnungen zwecklos sein werden.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline klickediklick

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #6 am: 09. Februar 2012, 17:59:55 »
Gegen mich hatten die auch einen Mahnbescheid auf Grundlage ihrer alten Preisanpassungsklausel beantragt. Was aber noch verwunderlicher war: Nach meinem Widerspruch hat die GGEW doch glatt das streitige Verfahren betrieben. Der Rechtsstreit zwischen denen und mir wegen der Frage, ob denen noch irgendwelche Nachzahlungen zustehen und ob diverse Preisanpassungen überhaupt wirksam waren, läuft nun gerade am Amtsgericht München. Ich habe unter Berufung auf das Urteil des AG Ettlingen Widerklage eingelegt. Bin mal gespannt.

Gegen mich hatte die GGEW zuvor, d.h. in 2010, auch sehr kurzfristig mal eine Stromsperre angedroht (eine Woche vor Beginn der Fußball-WM - der Zeitpunkt war von denen wohl bewusst so gewählt), weil ich eine Preiserhöhung nicht akzeptieren wollte. Ferner wollten die meinen Stromanschluss gegenüber der Bundesnetzagentur auch nicht zu Gunsten eines neuen Stromvesorgers freigeben, obwohl ich den Vertrag mit der GGEW nachweislich fristgerecht gekündigt hatte. Die wollten mich einfach nicht aus dem Vertrag rauslassen.

Die angedrohte Sperre konnte ich im Juni 2010 gerade noch rechtzeitig durch eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts München abwenden. Ich dachte eigentlich die würden dann Ruhe geben, weil anhand dessen doch erkennbar war, dass ich nicht jemand bin, der sich plump einschüchtern lässt, sondern sich wenn erforderlich juristisch wehrt. Aber nichts da. Die haben nun trotzdem Zahlungsklage nach meinem MB-Widerspruch erhoben.

Aber selbst nach meiner eingelegten Widerklage und der Vorlage des Urteils des AG Ettlingen (danke ESG-Rebell für den Volltext) meinen die immer noch im Recht zu sein und tragen das über ihren Anwalt auch in Schriftsätzen so vor. Ich glaube das Problem liegt auch an jenem auf mich senil wirkenden Bensheimer Anwalt, von dem die GGEW sich vertreten lässt. Der blickt nicht richtig durch, was man immer wieder daran sieht, dass er mehrere BGH-Urteile in seinen Schriftsätzen miteinander verwechselt, bzw. das missdeutet, was diese eigentlich in ihren Entscheidungsgründen aussagen. Die bei der GGEW lernen es offenbar nie und präsentieren sich mit unbelehrbarer Selbstherrlichkeit.

Wenn ich in der gerade vor dem AG München anhängigen Sache ebenso gewinne wie ESG-Rebell vor dem AG Ettlingen, so werde ich das Urteil auch in der gebotenen Breite im Internet veröffentlichen und dieses auch mit Anregung auf Abdruck des Volltextes bei verschiedenen juristischen Fachzeitschriften einsenden. Die Bürger müssen über deren Geschäftspraktiken möglichst umfassend informiert sein, am besten bevor jemand auf die Idee kommt, mit denen einen Stromliefervertrag abzuschließen. Irgendwann müssen die es bei der GGEW doch mal begreifen. Die Allgemeinheit muss vor denen auch irgendwie geschützt werden.

Offline berghaus

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AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen
« Antwort #7 am: 10. Februar 2012, 14:13:18 »
Zitat
Die bei der GGEW lernen es offenbar nie und präsentieren sich mit unbelehrbarer Selbstherrlichkeit.

Das macht doch nichts!

Die Kosten der Rechtsstreitigkeiten erhöhen (nachweisbar) den Strompreis - verursacht durch Rebellen.

Und es sind sicher nur wenige, die hier mitlesen und deswegen wechseln.

berghaus 10.02.12

 

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