Energiepreis-Protest > GGEW AG

AG Ettlingen 2 C 193/10 - Zahlungsklage Strom abgewiesen

(1/2) > >>

ESG-Rebell:
Der beklagte Kunde hatte seit 2003 Strom von der GGEW im Rahmen eines Sondervertrags bezogen. Dieser enthielt eine intransparente Preisanpassungsklausel verbunden mit einem kurzfristigen Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag verlängerte sich stillschweigend jeweils um ein Jahr.

Die GGEW erhöhte mehrfach einseitig ihre Preise. Bis Ende 2008 bezahlte der Kunde Abschläge und Rechnungen, ohne Widerspruch und ohne einen Vorbehalt zu erklären, mittels Lastschrift.

Nach einer weiteren Preiserhöhung zum 1.1.2009 kündigte der Kunde außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich. Obwohl fristgerecht (gemäß der ursprünglichen AGB) wurde die außerordentliche Kündigung durch die GGEW abgelehnt.

Daraufhin verlangte der Kunde Weiterbelieferung zum vertraglichen Anfangspreis (von 2003), verlangte Erstattung seiner Überzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung und rechnete mit geforderten Abschlagszahlungen der GGEW auf.

Diese baute in der darauf folgenden Korrespondenz eine Drohkulisse auf, verzichtete aber letztendlich auf eine Sperrung des Stromanschlusses.

Der Vertrag endete mit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gegen Ende 2009. Ein Jahr später klagte die GGEW auf Zahlung der einbehaltenen Beträge.

Der Streitwert lag unter 600 Euro; Berufung wurde nicht zugelassen.

Bemerkenswert
Die GGEW hat es bis zum Ende des Verfahrens versäumt, die Einrede der Verjährung zu erheben. So konnte der Kunde auch Rückforderungen für die gesamte Vertragsdauer durchsetzen.

 :D :D :D Und das Allerbeste an diesem Urteil ist: Ich war der Beklagte! :D :D :D

Das Urteil stelle ich dem BdE zur Verfügung - falls die Urteilssammlung nicht schon langsam überläuft ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

kamaraba:
Mit solchen Urteilen darf die Sammlung ruhig überquellen  ;)

Kampfzwerg:
Glückwunsch!  :]
Offensichtlich alles richtig gemacht, eine runde Sache  ;)
Aber noch besser finde ich es eigentlich, dass ein Negativurteil für Versorger mehr in Stein gemeisselt ist, da keine Berufung möglich. :D  ;)

DieAdmin:
Das Urteil ist nun in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2840/

Glückwunschgruß auch von mir :)

steinbrenner:
Bei mir wollen die jetzt auch auf die Schnauze fallen:
Benötige dringend AGB 2004/05 Strom Wahltarif II für Anwältin

Öhm... Ist das vorstehende Urteil vom Amtsgericht Ettlingen/Baden oder Württemberg?
Ah OK, der Beklagte ist user ESG-Rebell aus Waldbronn, also AG Ettlingen/Baden.

Und das ist ja ein ungeheuerliches Inkasso-Verhalten:

--- Zitat ---                     Ein Anspruch auf Mahnkosten und Rücklastschriften besteht nicht, da der Be- klagte seine Einzugsermächtigung am 16.12.2008 widerrufen hatte und gegenüber der Klägerin deutlich erklärt hatte, dass er mit weiteren Abbuchungen nicht einverstanden ist. Die insoweit ver- ursachten Kosten hat die Klägerin selbst verursacht, indem sie weitere Lastschriften veranlasst hat. Sie hatte bereits seit 16.12.2008 Kenntnis von dem Willen des Beklagten.
--- Ende Zitat ---

Dafür hätten die sich von mir sofort ne Strafanzeige eingefangen  :evil:

Weiss jemand welche Kanzlei die GGEW vertritt?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln