Juristisch vorgebildete Bekannte - wer hat die nicht - können einen schon mal gehörig um den Schlaf bringen.
Zum Glück gibt es Rechtsanwälte, in der Regel Volljuristen.
Fraglich, wann der Mahnbescheid
zugestellt wurde. Dies muss vor der Einlegung des Widerspruches und die Mitteilung hierüber am 04.01. erfolgt sein.
Die
Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren hemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Verjährung.
Gem. § 204 Abs. 2 ZPO
endet die Hemmung nach sechs Monaten, wobei auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem das Verfahren in Stillstand geriet.
Wurde der Mahnbescheid vor dem 31.12. zugestellt, dürfte die Verjährung noch gehemmt sein, § 204 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Ob es zu einer alsbaldigen Abgabe iSv. 696 Abs. 3 ZPO kommt, ist für die Hemmung der Verjährung ohne Bedeutung (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 26.A., § 693 Rn. 3c).
Wurde der Mahnbescheid erst im neuen Jahr zugestellt, konnte die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichwohl eingetreten sein.
Die
Wirkungen der Zustellung des MB werden auf den Zeitpunkt des
Eingangs des Antrags auf Erlass eines MB
zurückbezogen, wenn
der MB \"demnächst\" zugestellt wird, § 167 ZPO.
Erfolgte die Zustellung des jedenfalls vor Ablauf des 31.12. beantragten Mahnbescheides erst im neuen Jahr, jedoch vor dem 04.01., so erfolgte die
Zustellung des Mahnbescheides \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO und konnte folglich die Verjährung durch
Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hemmen.
Wie haftet eigentlich der juristisch vorgebildete Bekannte, wenn der einen gehörig um den Schlaf bringt und zudem das Vertrauensverhältnis zum eigenen Anwalt stört?
Original von Neuling
Mit anderen Worten: da mein Anwalt die Abgabe an das Streitgericht nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst nach deutlich über einem Monat veranlasst hat, ist laut meinem Bekannten das streitige Verfahren nicht \"demnächst\" gem. § 167 ZPO bzw. \"alsbald\" i.S.d. § 696 III ZPO eingeleitet worden, wodurch das Verfahren in Stillstand geraten ist und damit die Verjährung nach Überschreiten der 14-Tage-Frist wieder zu laufen begonnen hat. Da bis zum Eintritt der Verjährung in meinem Fall nach dem 22.12.2010 nur noch 9 Tage verblieben, ist mit dem Weiterlaufen der Verjährung also nach 14 Tagen + 9 Tagen, also 23 Tage nach der Benachrichtigung über den Widerspruch die Verjährung meiner Ansprüche aus 2007 vollendet worden. Schöne Bescherung!
Original von Neuling
Wie ich nun erfahre, hat mein Anwalt die Abgabe an das Streitgericht unter Einzahlung der Gerichtsgebühren erst am 25.02.2011 veranlasst. Nach Aussage eines juristisch vorgebildeten Bekannten von mir sei das jedoch viel zu spät.
Das ist Mist!