Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, B. v.13.04.11 VIII ZR 127/10 Preisvereinbarung bei konkludentem Vertragsabschluss (Strom)
RR-E-ft:
Zwitschert und funkt es auf allen Kanälen!
--- Zitat ---Betr.: Novellierung EnWG - Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
sehr geehrte Damen und Herren Bundesminister,
sehr geehrte Mitglieder des Deutschen Bundestages,
das Energiewirtschaftsgesetz steht zur Novellierung an.
In Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, zuletzt B. v. 13.04.11 VIII ZR 127/10, ist dringend eine Klarstellung durch Einschub eines Satzes 2 in § 36 Abs. 1 EnWG erforderlich:
\"Die Allgemeinen Preise unterliegen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB darauf, ob sie unter Beachtung der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 gebildet wurden.\"
Die vom Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung (seit BGH VIII ZR 144/06 Rn. 13) ersonnene konkludente Preisvereinbarung bzw. Preisneuvereinbarung enthebt die Versorger entgegen der bestehenden Gesetzeslage von ihrer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], zur entsprechenden Kritik siehe Fricke, ZNER 15/2/2011 Seite 130 ff..
Zum Hintergrund bitte hier lesen:
BGH, B. v. 13.04.11 VIII ZR 127/10 Preisvereinbarung bei konkludentem Vertragsabschluss (Strom)
Bitte setzen Sie sich dafür ein!
Freundliche Grüße
--- Ende Zitat ---
tangocharly:
Dabei nicht zu vergessen, die Damen und Herren des Bundesrates, einschließlich seines Präsidiums (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 GG).
Das EnWG 1998 beinhaltete noch keinen § 2 Abs. 1. Dieser wurde mit dem dort niedergelegten Gesetzesbefehl (\"Verpflichtung\") erst mit dem EnWG 2005 geschaffen.
Aus § 1 EnWG 1998 wurde § 1 Abs. 1 EnWG 2005.
In § 39 Abs. 1 EnWG 2005 wird ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 EnWG 2005 verwiesen, allerdings hält sich das BWMi mit Tarifverordnungen zurück.
Was aber gewollt wäre, sollte es zu gesetzlichen Tarifverordnungen kommen, liegt auf der Hand. Ergo muß das, was für den etwaigen Tarifverordnungsgeber ggf. recht wäre, auch für die Versorgungswirtschaft billig sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber deshalb die Zügel, losgelöst von den Verpflichtungen gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs.1 EnWG, nur deshalb locker lassen wollte, nur weil die Versorgungswirtschaft Tarife selbstständig bilden darf.
In § 39 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 ist geregelt, dass bei den gesetzlichen AVB\'s/GVV\'s die \"beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt\" werden müssen.
Von einem Sockelpreis findet sich dort keine Erwähnung, geschweige denn, dass ein Sockelpreis für den Abnehmer gem. § 1 Abs. 1 EnWG nicht überprüfbar sein sollte, geschweige denn, dass die Bildung eines Sockelpreises und dessen Nichtüberprüfbarkeit eine \"angemessene Berücksichtigung\" darstellen könnte.
Die ältere Rechtsprechung des VIII. Senats hatte sich hierbei (ohne die Existenz eines § 2 Abs.1 EnWG) nicht genötigt gesehen, eine Grenzziehung zwischen Anfangspreis und Preisänderung vorzugeben, weil sich dies aus § 315 BGB so ergibt.
Erst der jüngere VIII. Senat sah sich hierzu genötigt, obwohl zwischenzeitlich ein klarer Gesetzesbefehl in § 2 Abs. 1 EnWG geschaffen wurde und obgleich der Abnehmer gegen den Gesamtpreis des Versorgers widerspricht und sich dabei -letztlich vergeblich- auf §§ 2 Abs.1, 1 Abs. 1 EnWG stützt.
Man könnte meinen, dass das was der Gesetzgeber wollte, klar umrissen worden sei.
Wenn aber gerichtliche Preiskontrollen vom Gesetzgeber angeblich nicht gewünscht wurden (so wie der VIII. Senat dies meint - VIII ZR 138/07), dann würde die Gesetzesnovelle vom 07.07.2005 einen klassischen Schuss \"von hinten durch die Brust ins Knie\" darstellen.
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