Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: GASAG verklagt mich :)))  (Gelesen 38389 mal)

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Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #15 am: 19. Juli 2011, 23:55:41 »
Womöglich beruhte die unterbliebene Abrechnung auf einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung des Kunden  zur Anmeldung des Energiebezugs beim Versorger gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV/ GasGVV. Wie sittlich aber auch. Womömglich steht ferner selbst unter Außerachtlassung aller Preisänderungen nach Vertragsabschluss immer noch eine Forderung offen, die eine Versorgungseinstellung rechtfertigen kann.

Ein weiterer Irrtum mag darin bestehen, Anwälte würden aus Spaß an der Freude  unentgeltlich Rechtsberatung im Einzelfall anbieten/ leisten.

Da kocht man seit September 2004 begeistert mit Gas, weil mehr leider nicht geht, meldet sich nicht beim freundlichen Versorger an, vermisst auch keine Abrechnung des Gasbezuges von irgendwem, und hat dann diese und jene Meinung und vermeintliche Gewissheit und jedenfalls auch Spaß und Freude an der Sache und unendlich viele Ideen.... Aber dabei  wohl keine Freunde.

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #16 am: 20. Juli 2011, 01:34:02 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Womöglich beruhte die unterbliebene Abrechnung auf einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung des Kunden  zur Anmeldung des Energiebezugs beim Versorger gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV/ GasGVV. Wie sittlich aber auch.

...

Da kocht man seit September 2004 begeistert mit Gas, weil mehr leider nicht geht, meldet sich nicht beim freundlichen Versorger an, vermisst auch keine Abrechnung des Gasbezuges von irgendwem, und hat dann diese und jene Meinung und vermeintliche Gewissheit...

Wie ich Eingangs mit meinem ersten Beitrag geschildert habe, ist dies zum damaligen Zeitpunkt, mangels Kenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt und Fehlinformation durch den Vermieter, nicht absichtlich passiert. Und ganz so Einseitig ist die Angelegenheit nicht, denn auch die GASAG hat (schon aus eigenem Interesse!) durchaus ermittlen können/sollen/müssen, ob ein jemand in der Wohnung eingemietet ist (anzunehmender Verbrauch) oder ob es sich um einen Leerstand handelt (Leerstandssperre vornehmen) und damit schon im Vorfeld reagieren können/sollen/müssen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Womömglich steht ferner selbst unter Außerachtlassung aller Preisänderungen nach Vertragsabschluss immer noch eine Forderung offen, die eine Versorgungseinstellung rechtfertigen kann.

Kann durchaus sein. Das muss der Versorger dann aber mit einer korrigierten Abrechnung in Forderung stellen ggf. zur Klärung \" welche (der) Forderung/-en berechtigt ist\" entweder Außergerichtlich mit mir, durch Schlichtung oder ggf. vor Gericht klären und die Rechtmäßigkeit seiner Forderung/-en zu belegen. Eine korrigierte Rechnung habe ich ja beim Versorger angefordert und auch dem Weg einer außergerichtlichen Einigung bzw. Schlichtung angeboten.

Zitat
Original von RR-E-ft
Ein weiterer Irrtum mag darin bestehen, Anwälte würden aus Spaß an der Freude unentgeltlich Rechtsberatung im Einzelfall anbieten/leisten.

Das habe ich weder behauptet und auch nicht erwartet. Es ist Nachvollziehbar das Rechtsanwälte auch ihren Lebensunterhalt (ua. Ausgaben und auch andere Kosten) durch diese freiberufliche Tätigkeit decken müssen (und natürlich auch einen Gewinn erwirtschaften wollen und sollen). Wenn ich also einen RA einschalte, dann wird er selbstverständlich für seine Rechtsberatung, Bemühungen bzw. seiner Tätigkeit entsprechend entlohnt.

Dieses Forum betrachte ich nicht als \"unentgeltliche Rechtsberatung\" (sondern als allgemeiner Austrausch an Wissen, Erfahrungen und Kenntnisse) und ich persönlich würde mich davor Hüten anderweiliges zu behaupten.

Zitat
Original von RR-E-ft
... und jedenfalls auch Spaß und Freude an der Sache und unendlich viele Ideen.... Aber dabei  wohl keine Freunde.

Der \"Spass und die Freude an der Sache\" hält sich momentan in Grenzen. Und warum sollte man es nicht als \"Spielwiese des Lernens\" sehen? Aus Fehlern lernt man schliesslich. Und soweit ich weiss, ist \"Freude und Spass\" an einer Sache zu haben noch nicht verboten und dem Ehrgeiz/Lernbedürfnis sogar förderlich.

Sehr interessant dazu ist der Beitrag: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

Tja, der § 750 ZPO ist sehr interessant. Hm... ich frage mich, ob im Zweifelsfall  eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO -ggf. mit Lieferantenwechsel-) vielleicht sogar das bessere Mittel wäre (anstatt Nichtigkeits- oder Restititionsklage)?

Gut, wie dem auch sei - wenn und wie es weitergeht, werde ich gerne Berichten.
Beste Grüße

Phoenics

Offline Ronny

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #17 am: 20. Juli 2011, 07:50:38 »
Falls Ihr Rechtsstreit nicht erfolgreich verlaufen und der Gerichtsvollzieher doch vor der Tür stehen sollte, dann rate ich Ihnen zumindest nicht zu folgendem Mittel zu greifen:

Mann droht Gerichtsvollzieherin mit Axt

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #18 am: 20. Juli 2011, 08:12:16 »
Na, um Gottes Willen. Nein, auf keinen Fall! Gewaltsamer Widerstand kommt ja nunmal garnicht in Frage! ;)

Lieber lasse ich bei Misserfolg den Gaszähler sperren. Die Forderung an sich muss die GASAG als zur Zahlung einklagen (denn das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf den Zugang/Zutritt zur Sperrung und trifft überhaupt keine Aussagen/Entscheidung über die eine Rechtmäßigkeit einer Forderung) und Allerspätestens dann \"Läuten die Glocken zur 2. Runde\".

Und schliesslich: Aus Fehlern lernt man...
Beste Grüße

Phoenics

Offline Black

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #19 am: 22. Juli 2011, 16:23:49 »
Zitat
Original von Phoenics
Lieber lasse ich bei Misserfolg den Gaszähler sperren. Die Forderung an sich muss die GASAG als zur Zahlung einklagen (denn das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf den Zugang/Zutritt zur Sperrung und trifft überhaupt keine Aussagen/Entscheidung über die eine Rechtmäßigkeit einer Forderung) und Allerspätestens dann \"Läuten die Glocken zur 2. Runde\".

Die GASAG könnte aber auch nach einer Sperrung einfach abwarten, wie es sich so ohne Gas lebt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #20 am: 22. Juli 2011, 17:31:25 »
Wenn man kurzfristig den Lieferanten wechselt, muss man ja nicht ohne Gas leben.
Einen Lieferantenwechsel hätte man schon längst in die Wege leiten können.
Aber man sinniert ja lieber über Dinge, die womöglich einen einfacheren und schnelleren Erfolg versprechen.

Wer spätestens  am 01.06. die Klage im Haus hatte, hätte wohl längstens zum 01.08. schon einen anderen Lieferanten haben können, wenn man  sich nur darum  gekümmert hätte.

Offline Black

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #21 am: 26. Juli 2011, 11:41:43 »
Ist nicht in den meisten AGB geregelt, dass Voraussetzung einer Belieferung das Vorliegen eines ungesperrten Anschlusses ist?

Und wenn nicht: Wer bezahlt bei Lieferantenwechsel nach Versorgungsunterbrechung die Kosten einer Entsperrung?

(Und welcher Neulieferant wird nicht hellhörig, wenn er an einen Kunden liefern soll, der erst noch entsperrt werden muss?)
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #22 am: 26. Juli 2011, 11:44:38 »
Die meisten AGB sind schon  nicht bekannt, so dass auch deren Wirksamkeit gem. § 307 BGB nicht beurteilt werden kann.

Wenn ein neuer Liefervertrag geschlossen wurde, hat der NB dem Lieferanten den Netzzugang zu ermöglichen.

Für die Entsperrung trägt wohl derjenige die Kosten, der schon die kostenpflichtige  Sperrung beauftragt hatte, um ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. [Wer die Musik bestellt...]
Dieses Zürückbehaltungsrecht entfällt bzw. erledigt sich jedenfalls durch den Lieferantenwechsel.
Wenn sich ansonsten ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht erledigt, hat schließlich  auch derjenige, der die Sperrung in Auftrag gegeben hatte, für die Entsperrung zu sorgen.

Aus genannten Gründen wird der NB den neuen Lieferanten noch nicht einmal darüber zu informieren haben, dass der Anschluss bisher gesperrt war.
Denn das geht den neuen Lieferanten schließlich überhaupt nichts an.

Der neue Lieferant ist mit Vertragsabschluss eine Lieferverpflichtung eingegangen, die er zu erfüllen hat.
Und der NB hat auch dem neuen Lieferanten die Netznutzung zu ermöglichen.

Sonst könnte jeder Lieferant mit der Beahauptung bestehender Zahlungsrückstände den Lieferantenwechsel verhindern, was unzulässig ist.
Der Kunde darf seinen Lieferanten nicht erst wechseln, wenn er seinen bisherigen Lieferanten befriedigt hat.

Offline bolli

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #23 am: 26. Juli 2011, 14:38:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Aus genannten Gründen wird der NB den neuen Lieferanten noch nicht einmal darüber zu informieren haben, dass der Anschluss bisher gesperrt war.
Denn das geht den neuen Lieferanten schließlich überhaupt nichts an.

Der neue Lieferant ist mit Vertragsabschluss eine Lieferverpflichtung eingegangen, die er zu erfüllen hat.
Und der NB hat auch dem neuen Lieferanten die Netznutzung zu ermöglichen.

Sonst könnte jeder Lieferant mit der Beahauptung bestehender Zahlungsrückstände den Lieferantenwechsel verhindern, was unzulässig ist.
Der Kunde darf seinen Lieferanten nicht erst wechseln, wenn er seinen bisherigen Lieferanten befriedigt hat.
Soweit zur Theorie. Das die Praxis manchmal anders aussieht, auch wenn dieses Möglichweise nicht rechtens ist, haben wir schon des öfteren lesen dürfen und das macht die Sache im Fall, dass dem so sein sollte, nicht einfacher.  8)

Offline Black

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #24 am: 29. Juli 2011, 19:50:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn ein neuer Liefervertrag geschlossen wurde, hat der NB dem Lieferanten den Netzzugang zu ermöglichen.

Zugang zum Netz besteht ja. Es ist die Anschlussnutzung durch den Kunden, die unterbrochen ist.


Zitat
Original von RR-E-ft
Für die Entsperrung trägt wohl derjenige die Kosten, der schon die kostenpflichtige  Sperrung beauftragt hatte, um ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. [Wer die Musik bestellt...]
Dieses Zürückbehaltungsrecht entfällt bzw. erledigt sich jedenfalls durch den Lieferantenwechsel.

Anspruchsgrundlage? Der bisherige Lieferant übt sein Zurückbehaltungsrecht auch nach Lieferantenwechsel weiter aus, da er auch weiterhin nicht liefern will und muss. Er ist zudem nicht verpflichtet auf eigene Kosten eine fremde Anschlussnutzung herzustellen.

Der Netzbetreiber ist möglicherweise bereit die Sperung des Anschlusses technisch wieder aufzuheben, aber diese Leistung wird er wohl kaum kostenfrei erbringen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Aus genannten Gründen wird der NB den neuen Lieferanten noch nicht einmal darüber zu informieren haben, dass der Anschluss bisher gesperrt war.
Denn das geht den neuen Lieferanten schließlich überhaupt nichts an.

Passiert regelmäßig im Rahmen der Prozesschritte zum Lieferantenwechsel nach der GeLi-Gas.


Zitat
Original von RR-E-ft
Der neue Lieferant ist mit Vertragsabschluss eine Lieferverpflichtung eingegangen, die er zu erfüllen hat.
Und der NB hat auch dem neuen Lieferanten die Netznutzung zu ermöglichen.

Von dieser Verpflichtung wird er aber frei, wenn ihm die Erfüllung unmöglich ist, weil ein ungesperrter Anschluss kundenseitig nicht vorliegt.

Möglicherweise erfüllt dr Lieferant aber sogar seine Lieferpflicht, da Erfüllungsort/Übergabeort ja die Anschlussstelle des Kunden ist. Wenn der Kunde dort die Leistung nicht abnehmen kann, gerät der Kunde in Annahmeverzug.

Die Netznutzung ist ja möglich, aber die Anschlussnutzung nicht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #25 am: 03. August 2011, 04:15:56 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Phoenics
Lieber lasse ich bei Misserfolg den Gaszähler sperren. Die Forderung an sich muss die GASAG als zur Zahlung einklagen (denn das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf den Zugang/Zutritt zur Sperrung und trifft überhaupt keine Aussagen/Entscheidung über die eine Rechtmäßigkeit einer Forderung) und Allerspätestens dann \"Läuten die Glocken zur 2. Runde\".

Die GASAG könnte aber auch nach einer Sperrung einfach abwarten, wie es sich so ohne Gas lebt.

Ja, ich sehe das nicht so wild, da es sich ja nur um \"Kochgas\" handelt. Ein kleiner Elektro-Herd tuts im Notfall auch. Natürlich freut das dann den Energieversorger. Es findet also eigentlich nur eine \"Umschichtung\" der Zahlverhältnisse dann statt.

Bezüglich Sperrung und Nutzung, wenn sich ein neuer Lieferant anmeldet ist sehr interessant. Beruflich hatte ich damit auch schon häufiger zu tun. Sicherlich dürfte vielleicht jemanden den Begriff \"Lieferanten-Hopping\" bekannt sein. Es gibt Menschen, die sich 1 Jahr lang mit Strom oder Gas beliefern lassen, wenig oder garnichts für den Verbrauch zahlen und bei der ersten Jahresabrechnung gleich den Lieferanten wechseln.

Meine Erfahrung dazu ist, das die Netzbetreiber den Zähler (auch bei einer Sperrung) für den Anschlussinhaber meistens \"von Selbst\" nutzbar machen. Der ehemalige Versorger kann sich da nicht auf ein \"Zurückbehaltungsrecht\" berufen, da er nicht \"Eigentümer\" des Zählers ist. Auch der Netzbetreiber kann kein \"Zurückbehaltungsrecht\" geltend machen, da der Anschlussinhaber (meistenteils und im Regelfall) keine Schulden beim Netzbetreiber hat und damit dann kein Grund einer Sperrung vorliegt.

Die Praxis ist die, das der Netzbetreiber (nach einer Anmeldung eines neuen versorger) ohne Murren hingeht und die Entsperrung vornimmt. Wir waren darüber immer sehr erstaunt, weil es die Frage offen lässt, wer die Kosten für die Entsperrung übernimmt und ich kam in Diskussionen in Kollegenkreisen und bei Nachfragen beim Netzbetreiber nie zu einem schlüssigen Ergebnis. Scheinbar nehmen die meisten Netzbetreiber das einfach so hin und schreiben die Kosten dafür auf irgendeiner anderen Seite einfach ab...

Desweiteren ist unter Kollegen ist deshalb mal eine Diskussion darüber entbrannt, ob ein Grundversorger oder Lieferant die Zahlung zum Netzbetreiber (was meistenteils durch SAP vollautomatisiert erfolgt) für die Netznutzung überhaupt vornehmen sollte, wenn ein Kunde nicht zahlt  oder gezahlt hat (oder vom Netzbetreiber zurückfordern). Im wesentlichen gab es 2 bzw. 3 Standpunkte:

1. Der Grundversorger / Lieferant bezahlt den Netzbetreiber die Netznutzung nicht mehr und verweisst auf den Anschlussnutzer, der der Zahlung säumig ist und daher die Netznutzung nicht beglichen werden konnte. Klingt \"schön\" aber der Hacken ist (auch hier zumindest im Regelfall) das der Grundversorger meistenteils 1 Jahr in Vorleistung für den Kunden geht. In der Praxis bringt es also nichts.

2. Der Grundversorger / Lieferant bezahlt verweigert die Zahlung an den Netzbetreiber sobald der Kunde seine Jahresabrechnung nicht bezahlt hat und verweisst auch hier wieder auf den Anschlussnutzer und tritt die offenen Anschluss- und Nutzungskosten an den Netzbetreiber ab. In dem Fall könnte (nach entsprechender Abmahnung) eine Sperrung durchgeführt und beibehalten werden, selbst wenn der Anschlussnutzer den Lieferanten wechselt, weil der Netzbetreiber dann theoretisch darauf verweisen könnte, das der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber gegenüber säumig ist.

Es gab da noch vieles mehr was Diskutiert wurde, was ich nicht alles Widergeben kann, weil es den Rahmen hier im Forum deutlich Sprengen würde. Quintessenz war jedenfalls: Ist alles sehr kompliziert und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch garnicht Praktikabel.

So, aber nun etwas neues:

Ich habe den Eindruck, das das Amtsgericht Neukölln schlampig arbeitet oder \"Strategie\" dahinter steckt (oder ich nur eine \"seltsame Richterin\" erwischt habe - \"Schwazes Schaf\"?). Auf meinen Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde immernoch nicht reagiert.

Man muss sich das mal Vorstellen: Auf den Anspruch die Akteneinsicht wird nicht reagiert. Auf die Fristverlängerung wird nicht reagiert. Stattdessen erhalte ich ein Endurteil mit Geständnisfiktion. Und nun wird auch nicht auf den Widereinsetzungsantrag reagiert.

Da hat man dann allmählich \"die Faxen dicke\". Ich habe deshalb nun ein Schriftstück aufgesetzt und habe denen eine Anhörungsrüge, mit Fristsetzung, zugeschickt. Ich bin am Überlegen morgen (wenn ich es schaffe) dort einmal persönlich aufzutauchen und mal mit denen Klatext zu sprechen. Ich hoffe, das bringt etwas und es kommt Bewegung in die Sache rein.

Ach ja, die GASAG war bisher noch nicht hier, um zu Sperren. :)
Beste Grüße

Phoenics

Offline Ronny

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« Antwort #26 am: 03. August 2011, 08:03:03 »
@ Phoenics

Zitat
Ich habe den Eindruck, das das Amtsgericht Neukölln schlampig arbeitet oder \"Strategie\" dahinter steckt (oder ich nur eine \"seltsame Richterin\" erwischt habe - \"Schwazes Schaf\"?). Auf meinen Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde immernoch nicht reagiert.

Man muss sich das mal Vorstellen: Auf den Anspruch die Akteneinsicht wird nicht reagiert. Auf die Fristverlängerung wird nicht reagiert. Stattdessen erhalte ich ein Endurteil mit Geständnisfiktion. Und nun wird auch nicht auf den Widereinsetzungsantrag reagiert.

Da hat man dann allmählich \"die Faxen dicke\". Ich habe deshalb nun ein Schriftstück aufgesetzt und habe denen eine Anhörungsrüge, mit Fristsetzung, zugeschickt. Ich bin am Überlegen morgen (wenn ich es schaffe) dort einmal persönlich aufzutauchen und mal mit denen Klatext zu sprechen. Ich hoffe, das bringt etwas und es kommt Bewegung in die Sache rein.
Lesen Sie sich die Ausführungen von RR-E-ft nochmal genau durch. Er hat Ihnen genau beschrieben, was Sie falsch gemacht haben.

Sie hätten zwingend und innerhalb der Frist erklären müssen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen. Das haben Sie offensichtlich nicht getan. Wenn keine Verteidigungsanzeige eingeht, ist jeder Antrag auf Akteneinsicht oder Fristverlängerung sinnlos.

Auch alle Wiedereinsetzungsanträge sind absolut nicht erfolgversprechend. Unkenntnis der prozessualen Regeln ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Und an der Erklärung, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, waren Sie ja auch wohl kaum gehindert. Schließlich haben Sie ja andere Anträge stellen können.

Sie können natürlich gerne zum Gericht hindackeln, aber dann würde ich Ihnen empfehlen zur Rechtsantragsstelle zu gehen. Dort wird man Ihnen wahrscheinlich sagen können, welches Rechtsmittel denn möglicherweise Aussicht auf Erfolg hat.

Offline bolli

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #27 am: 03. August 2011, 08:32:54 »
Zitat
Original von Phoenics
Beruflich hatte ich damit auch schon häufiger zu tun. Sicherlich dürfte vielleicht jemanden den Begriff \"Lieferanten-Hopping\" bekannt sein. Es gibt Menschen, die sich 1 Jahr lang mit Strom oder Gas beliefern lassen, wenig oder garnichts für den Verbrauch zahlen und bei der ersten Jahresabrechnung gleich den Lieferanten wechseln.
Na, Sie sind ja putzig. Lieferantenhopping findet nach meinen Erkenntnissen deutlich weniger aus den von Ihnen genannten Gründen statt sondern vielmehr, weil eine Reihe von Anbietern ihre Geschäftsmodelle auf das Basis \"Kunden anlocken und dann später abzocken\" aufbauen. Wenn es irgendwelche Neukundenboni, Frei-kWh und ähnliches nur für\'s erste Jahr gibt, nicht aber die Dauer(Bastands-)kunden belohnt werden, dann hoppen die Kunden halt. Dann machen die Versorger natürlich ein dummes Gesicht und lamentieren über die bösen Kunden, die dauernd wechseln. So haben wir das gerne.  X(

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 03. August 2011, 09:28:34 »
Phoenics hatte sich offensichtlich nicht beim Versorger angemeldet, hiernach jedoch seit September 2004 jahrelang Gas bezogen, ohne sich je darüber zu beklagen, dass er (aufgrund fehlender Anmeldung) keine Verbrauchsabrechnung erhält.  Sein hier geschildertes  Prozessverhalten ist nicht nachvollziehbar. Ihm war jedenfalls innerhalb laufender Klageerwiderungsfrist rechtliches Gehör eingeräumt, welches er trotz entsprechender Belehrung nicht nutzte, sondern die gesetzte Frist verstreichen ließ. In eine verstrichene Klageerwiderungsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung, erst recht nicht, wenn bereits ein die Instanz beendendes Endurteil vorliegt. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hatte er wohl nicht gestellt. Fraglich ist allein, ob etwa ein solcher Fall der Säumnis vorlag, der den Erlass eines Versäumnisurteiles gebot, so dass ihm die Möglichkeit des fristgebundenen Einspruchs hiergegen verblieben wäre.
Ob eine Verteidigung gegen die Klage überhaupt erfolgversprechend sein konnte, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #29 am: 03. August 2011, 11:14:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn man kurzfristig den Lieferanten wechselt, muss man ja nicht ohne Gas leben.
Einen Lieferantenwechsel hätte man schon längst in die Wege leiten können.
Aber man sinniert ja lieber über Dinge, die womöglich einen einfacheren und schnelleren Erfolg versprechen.

Wer spätestens  am 01.06. die Klage im Haus hatte, hätte wohl längstens zum 01.08. schon einen anderen Lieferanten haben können, wenn man  sich nur darum  gekümmert hätte.

Hmm. Ja, stimmt.

Zitat
Original von Ronny
Lesen Sie sich die Ausführungen von RR-E-ft nochmal genau durch. Er hat Ihnen genau beschrieben, was Sie falsch gemacht haben.

Sie hätten zwingend und innerhalb der Frist erklären müssen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen.

Tja, aber das habe ich doch getan und reingeschrieben. Mein Schriftsatz enthielt genau 3 wesentliche Punkte: 1. Beabsichtigung der Verteitigung bzw. Erwiderung, 2. Akteneinsicht und 3. Fristverlängerung.

War das nun deutlich genug?

Zitat
Original von bolli
Na, Sie sind ja putzig. Lieferantenhopping findet nach meinen Erkenntnissen deutlich weniger aus den von Ihnen genannten Gründen statt sondern vielmehr, weil eine Reihe von Anbietern ihre Geschäftsmodelle auf das Basis \"Kunden anlocken und dann später abzocken\" aufbauen.

Ich habe das nicht ausgeschlossen und stimme Ihnen dabei vollkommen zu. Vielleicht habe ich die Sache zu sehr aus der Sicht eines ehemaligen Angestellten eines Versorgers betrachtet.
Beste Grüße

Phoenics

 

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