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Autor Thema: VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch  (Gelesen 29342 mal)

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #15 am: 11. Oktober 2011, 21:27:44 »
Zitat
Original von DoktorKitchen
Ein Vertrag besteht nicht. ...
    So eindeutig ist das nicht! Ein Grundversorgungsverhältnis kommt durch einen Vertrag zustande oder schlicht dadurch, dass man dem Netz Gas entnimmt. Ob ein Vertrag der Grundversorgung zu den Allgemeinen Tarifen oder ein Sondervertrag zu speziellen Tarifen vorliegt ist zu klären. Wichtig ist, wie der Versorger selbst den Vertrag sieht und ob er diesen als Vertrag außerhalb der Grundversorgung einstuft. Siehe BGH-Urteil 15.07.09 VIII ZR 225/07:

Zitat
Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.


Ich würde zunächst der Empfehlung hier folgen: VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch

.... danach sieht man klarer und erst dann zeigt sich der weitere Weg.
[/list]

Offline bjo

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #16 am: 11. Oktober 2011, 21:40:56 »
Zitat
Original von DoktorKitchen
@bjo
Ein Vertrag besteht nicht. AGB wurden nicht ausgehändigt. Auf den Rechnungen wird ein Grundpreis und Arbeitspreis berechnet. Beinhaltet das Ihre Frage? (habe ja noch den Status Grünschnabel)

Grund und Arbeitspreise werden auch bei Sonderverträgen angegeben!

ein weiterer hinweis ob Sondervertrag oder Grundversorgung ist
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen

Offline DoktorKitchen

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #17 am: 12. Oktober 2011, 20:37:38 »
Zitat
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen

Interessant: Jahrelang ist der Tarif \"Süwag Gas Comfort\" identisch mit der Website bis einschließlich der Abrechnung des Jahres 2009 und auf der Jahresabrechnung 2010 wird auf einmal keine Bezeichnung mehr genannt.
Wie erwähnt erfolgte kein Abschluss etc. meinerseits.

Offline bolli

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #18 am: 13. Oktober 2011, 07:29:43 »
Wie oben schon mal erläutert, sollten Sie Ihren Versorger mal nach den Unterlagen zu dem angeblichen SONDERvertrag befragen. Wenn er einen solchen Vertrag kündigen will, müsste er ja zunächst das bestehen dieses Vertrages auch nachweisen können.

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #19 am: 13. Oktober 2011, 09:39:15 »
@DoktorKitchen

Ganz gewiss erfolgen die Energielieferungen bisher auf vertraglicher Grundlage. Es gibt also einen Vertrag mit vertraglicher Lieferpflicht und vertraglichem Zahlungsanspruch.

Zunächst könnte allein durch Energienentnahme ein Tarifkundenvertrag zustande gekommen sein, der mit Haushaltskunden seit Inkrafttreten des EnWG 2005 als Grundversorgungsvertrag fortzuführen wäre.

Möglicherweise war der Versorger jedoch entweder gleich zu Beginn oder erst im Verlauf der Durchführung dieses Tarifkundenvertrages einseitig und freiwillig im Rahmen der Vertragsfreiheit  dazu übergegangen, die Belieferung nicht mehr zu den Allgemeinen Tarifen, sondern nach davon zu unterscheidenden Sonderpreisen zu erbringen (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26 f., Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff., Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32 f.).

In einem solchen Fall wurde der Kunde, der ursprünglich  Tarifkunde war, nach der Rechtsprechung des BGH fortan aufgrund eines  Sondervertrages beliefert und der Versorger kann sich deshalb  fortan nicht mehr für Preisanpassungen auf die gesetzliche Regelung zu Preisanpassungen (§ 4 AVBGasV/ AVBEltV, § 5 GasGVV/ StromGVV) stützen (BGH, aaO.), so dass Preisanpassungen, sofern nicht gesondert  wirkam vertraglich vereinbart, per se ausgeschlossen sind.

Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, regelt ein solcher Sondervertrag (der nicht schriftlich bestehen muss) nur die Lieferung von Gas/ Strom an der konkreten Abnahmestelle zu demjenigen Sonderpreis, zu dem der Sondervertrag anfänglich zustande kam (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.).

Ein derart zustande gekommener Sondervertrag endet erst durch ordentliche Kündigung.

Möglicherweise möchte der Versorger deshalb einen solchen bestehenden  Sondervertrag nun kündigen. Man sollte deshalb beim Versorger nachfragen, welcher Sondervertrag gekündigt werden soll.


Zitat
Original von RR-E-ft
@DoktorKitchen

Der Versorger will anscheinend die Küdigung eines Sondervertrages ausgesprochen haben.


Zitat
Original von DoktorKitchen

Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:

Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.

Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h.  wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich  über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.

Immerhin muss sich für den Empfänger einer Kündigungserklärung erkennen lassen, welcher Vertrag auf welcher Grundlage gekündigt werden soll.

Offline DoktorKitchen

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #20 am: 13. Oktober 2011, 20:37:35 »
Zitat
Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h. wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.

Die heutige Antwort des freundlichen Versorgers:

\"...
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch die Süwag Energie AG bietet ihren Kunden - wie am Erdgasmarkt üblich - im Wesentlichen zwei Prdouktgruppen:

Die Grundversorgungstarife mit dem Zusatz \"Basic\", \"Classic\" und \"Standard\" für sog. Kleinstverbraucher, sprich Kunden, die z.B. lediglich einen Gasherd betreiben und die Sondervereinbarungen der Gruppe \"Comfort\" für den überwiegenden Teil unserer Kunden mit Vollversorgung, d.h. Heizung und Warmwasserbereitung.

Nach Erschließung der Verbrauchsstellen mit Erdgas und/oder vor erstbezug, werden uns vom Installateur der gewünschte Versorgungsbeginn und die Bedarfsart mittels einer Fertigstellungsmeldung angezeigt. Darin sind u.a. die vorhandenen Geräte sowie deren Leistung angegeben. Später werden diese Sondervereinbarungen auf die wechselnden Kunden übertragen.

Da die Abrechnung einer Vollversorgung nach einem Grundversorgungstarif keinen Sinn macht (und umgekehrt), sehen wir es als selbstverständlich und als Teil unseres Service, automatisch die jeweils günstigsten Konditionen zu berücksichtigen. Zudem gehen wir davon aus, dass Ihnen seit Februar 2005 \" (Anmerkung DoktorKitchen: Bezug des Hauses und Beginn der Belieferung) \"sehr wohl bewußt ist, dass ein Sondertarif angewandt wird. Alles andere wäre auch schlichtweg unerschwinglich.

Des Weiteren weisen wir sie darauf hin, dass sich unsere Preise in einem Wettbewerbsmarkt bilden. Daher sind einseitge Kürzungen seitens einzelner Kunden für uns nicht länger hinzunehmen - schon im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn Sie sich jedoch für eine Versorgung durch unser Unternehmen entscheiden, werden wir fortan auf vollständige Zahlung auf Basis der veröffentlichten Konditionen bestehen.

Auch die deutschen Gerichte und das Bundeskartellamt gehen mittlerweile davon aus, dass auf dem Energiemarkt hinreichend Wettbewerb herrscht und bei bestehender Möglichkeit eines Lieferantenwechsels, kein Recht auf Zahlungsminderung oder Offenlegung der Kalkulationsgrundlage besteht.

Anbei erhalten Sie - wie gewünscht - unsere \"Allgemeinen Energielieferungsbedingungen Sondervertrag\"

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus den genannten Gründen auch weiterhin an unserer Kündigung und den genannten Optionen festhalten.

Mit freundlichen Grüßen

SÜWAG Energie AG\"

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #21 am: 13. Oktober 2011, 21:24:54 »
@DoctorKitchen

SÜWAG Energie beschreibt den typische Fall eines Sondervertrages durch automatische versorgerseitige Einstufung des Kunden, wobei Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB regelmäßig  nicht wirksam einbezogen wurden, weil sie dem Kunden nicht vor Abschluss des Sondervertrages ausgehändigt wurden und er sich nicht bei oder nach Vertragsabschluss wirksam mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.

In solchen Verträgen besteht deshalb regelmäßig von Anfang an kein Preisanpassungsrecht und es kommt für die Unwirksamkeit von Preisänderungen noch nicht einmal auf einen Widerspruch des Kunden an (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 35).
Das ist regelmäßig die Steilvorlage für Rückforderungsansprüche der Kunden.

Urteil des LG Wiesbaden

Freilich kann der Versorger solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen.
Dann empfiehlt sich zumeist ein Versorgerwechsel.

Offline tangocharly

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #22 am: 13. Oktober 2011, 21:25:41 »
Der vorstehende Text beschreibt nur, was der Unterschied zwischen SoV und GrV ist. Was aber mit Ihrem Vertrag los ist, bleibt im Dunkeln. Sind Sie jetzt im Classic-T oder im Comfort-T; letzter ist nach den Tarifmitteilungen eindeutig SoV.

Der Versorger liebt halt die klare Sprache, wahrscheinlich so klar wie die dortigen Tarife.

Und was man dort von der Wettbewerbsorientierung der Tarife versteht, kann man aus dem auf der Homepage veröffentlichten Preisblatt nachlesen:

Zitat
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bereits seit Monaten steigen die Preise für Öl und Erdgas rasant an – ausgelöst durch verstärkte Nachfrage und die Unruhen in einigen der Öl bzw. Erdgas fördernden Länder. Als Energieversorger können wir uns nicht vollständig von dieser Entwicklung abkoppeln. Deshalb geben wir einen Teil der gestiegenen Beschaffungskosten an unsere Kunden weiter. [...]

Es ist schlechterdings nicht möglich, sich von den Unruhen in Syrien und Libyen abzukoppeln, auch wenn das Gas aus Russland kommt und auch die Leute von Gazprom wissen, dass sie sich auch nicht von den Unruhen in Syrien und Libyen abzukoppeln in der Lage sehen können. Die Zuckerpreise sind dank ALDI in den letzten Tagen auch schon gestiegen, weil ALDI auch weiß, dass dieser sich auch nicht von den Unruhen in Syrien und Libyen abzukoppeln in der Lage sehen kann.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #23 am: 13. Oktober 2011, 21:55:43 »
Zitat
Original von tangocharly
Sind Sie jetzt im Classic-T oder im Comfort-T; letzter ist nach den Tarifmitteilungen eindeutig SoV.

Das erscheint eher irrelevant:

Wenn der Versorger bestätigt, dass er den Kunden nach Vertragsabschluss einseitig in einen seinerzeit bestehenden Sondertarif eingestuft hatte und dadurch ein Sondervertrag zustande kam, dann bleibt dieser Kunde Sondervertragskunde bis zur ordentlichen Kündigung dieses Vertages.

Das bleibt insbesondere auch so, wenn der Versorger später einen bisherigen Sondertarif als Grundversorgungstarif anbietet/ fortführt.

Der Sondervertragskunde wird dadurch nicht etwa automatisch zu einem grundversorgten Kunden.

Offline bolli

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #24 am: 14. Oktober 2011, 07:51:27 »
Zitat
Original von tangocharly
Der vorstehende Text beschreibt nur, was der Unterschied zwischen SoV und GrV ist. Was aber mit Ihrem Vertrag los ist, bleibt im Dunkeln. Sind Sie jetzt im Classic-T oder im Comfort-T; letzter ist nach den Tarifmitteilungen eindeutig SoV.

DoktorKitchen hatte weiter vorne schon mal was dazu gesagt:

Zitat
Original von DoktorKitchen
Zitat
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen

Interessant: Jahrelang ist der Tarif \"Süwag Gas Comfort\" identisch mit der Website bis einschließlich der Abrechnung des Jahres 2009 und auf der Jahresabrechnung 2010 wird auf einmal keine Bezeichnung mehr genannt.
Wie erwähnt erfolgte kein Abschluss etc. meinerseits.

Also sollten die Ausführungen von RR-E-ft voll zutreffen.

Offline DoktorKitchen

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #25 am: 21. Februar 2012, 20:08:32 »
In der Endabrechnung zum Kündigungstermin werden durch Süwag ohne weitere Aufstellung die Forderungen der Vorjahre als \"sonstige Forderungen\" berechnet.
Aufgrund des erneuten Preisprotestes und dem Verweis auf die vorjährigen Preisbeanstandungen erhielt ich folgendes Schreiben:


Widerspruch Erdgaspreis
...
Sie haben in den letzten Jahren für einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand gesorgt und stellen nach wie vor alles in Frage, was wir Ihnen objektiv dargestellt haben.
...
Zudem widersprechen Sie noch immer Energiepreisen, die sowohl den Untersuchungen der renommierten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC... als auch dem Bundeskartellamt standgehalten haben.

Sind Sie noch immer anderer Ansicht, so können Sie jederzeit selbst eine gerichtliche Prüfung unserer Preisgestaltung einleiten.

Wie werden in den kommenden Wochen mit unseren Fachabteilungen \"Forderungsmanagement\" und \"Juristische Dienste\" eine gerichtliche Verfolgung Ihres Falls prüfen, falls Sie auch die Forderung aus der Schlussrechnung nicht vollständig begleichen.

Mit freundlichen Grüßen
...

Offline bolli

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #26 am: 22. Februar 2012, 07:38:50 »
Zitat
Original von DoktorKitchen
...
Wie werden in den kommenden Wochen mit unseren Fachabteilungen \"Forderungsmanagement\" und \"Juristische Dienste\" eine gerichtliche Verfolgung Ihres Falls prüfen, falls Sie auch die Forderung aus der Schlussrechnung nicht vollständig begleichen.
Da kann man Ihnen nur wünschen, dass die Fachabteilungen auch mit FACHleuten besetzt sind und nicht unsinnige Prozesse anstrengen, die dann erst recht einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand nebst Kosten verursachen.

Ich wäre da erstmal ganz entspannt, auch wenn Prozessdrohungen selten schön sind.  ;)

Offline Schwalmtaler

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #27 am: 22. Februar 2012, 08:06:00 »
wenn die schon seit Jahren nicht gegen ihre Kürzungen/ Selbstberechnungen vorgegangen sind, glaube ich auch nicht das nun was kommen wird. Zeit zur Prüfung war ja auch schon in den Jahren genug.  :D

Neuen Versorger suchen und abwarten!

 

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