Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h. wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.
Die heutige Antwort des freundlichen Versorgers:
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch die Süwag Energie AG bietet ihren Kunden - wie am Erdgasmarkt üblich - im Wesentlichen zwei Prdouktgruppen:
Die Grundversorgungstarife mit dem Zusatz \"Basic\", \"Classic\" und \"Standard\" für sog. Kleinstverbraucher, sprich Kunden, die z.B. lediglich einen Gasherd betreiben und die Sondervereinbarungen der Gruppe \"Comfort\" für den überwiegenden Teil unserer Kunden mit Vollversorgung, d.h. Heizung und Warmwasserbereitung.
Nach Erschließung der Verbrauchsstellen mit Erdgas und/oder vor erstbezug, werden uns vom Installateur der gewünschte Versorgungsbeginn und die Bedarfsart mittels einer Fertigstellungsmeldung angezeigt. Darin sind u.a. die vorhandenen Geräte sowie deren Leistung angegeben. Später werden diese Sondervereinbarungen auf die wechselnden Kunden übertragen.
Da die Abrechnung einer Vollversorgung nach einem Grundversorgungstarif keinen Sinn macht (und umgekehrt), sehen wir es als selbstverständlich und als Teil unseres Service, automatisch die jeweils günstigsten Konditionen zu berücksichtigen. Zudem gehen wir davon aus, dass Ihnen seit Februar 2005 \" (Anmerkung DoktorKitchen: Bezug des Hauses und Beginn der Belieferung) \"sehr wohl bewußt ist, dass ein Sondertarif angewandt wird. Alles andere wäre auch schlichtweg unerschwinglich.
Des Weiteren weisen wir sie darauf hin, dass sich unsere Preise in einem Wettbewerbsmarkt bilden. Daher sind einseitge Kürzungen seitens einzelner Kunden für uns nicht länger hinzunehmen - schon im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn
Sie sich jedoch für eine Versorgung durch unser Unternehmen entscheiden, werden wir fortan auf vollständige Zahlung auf Basis der veröffentlichten Konditionen bestehen.
Auch die deutschen Gerichte und das Bundeskartellamt gehen mittlerweile davon aus, dass auf dem Energiemarkt hinreichend Wettbewerb herrscht und bei bestehender Möglichkeit eines Lieferantenwechsels, kein Recht auf Zahlungsminderung oder Offenlegung der Kalkulationsgrundlage besteht.
Anbei erhalten Sie - wie gewünscht - unsere \"Allgemeinen Energielieferungsbedingungen Sondervertrag\"
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus den genannten Gründen auch weiterhin an unserer Kündigung und den genannten Optionen festhalten.
Mit freundlichen Grüßen
SÜWAG Energie AG\"