Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch  (Gelesen 29348 mal)

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Offline RR-E-ft

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SÜWAG- Kunden erreichen in letzter Zeit Schreiben folgenden Inhalts:


Zitat
Einwurf/Einschreiben


Ihr Ansprechpartner: Süwag Kundenservice Forderungsmanagement
Ansprechpartner: Diana Teske
Telefon:   069 3107-1522
Telefax:   069 3107-3131
E-Mail:   widerspruch_315_kuendigung@suewag.de

Frankfurt, 16. Mai 2011

Kündigung Ihres Energielieferungsvertrages zum 31. Juli 2011 Verbrauchsstelle: .... KundenNr.: ....

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen gern. § 315 BGB eingelegt.
Eine Belieferung zu dem von Ihnen akzeptierten Preis können wir nicht weiter fortsetzen, da sie nicht kostendeckend ist.
Derzeit besteht auf Ihrem Kundenkonto ein Zahlungsrückstand von ..... €.

Gemäß § 36 I 2 EnWG ist der Grundversorger berechtigt, den Energieliefervertrag zu kündigen, wenn die Weiterbelieferung in der Grundversorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzung liegt aufgrund Ihres Widerspruchs gegen die Preiserhöhung und dem aufgelaufenen Zahlungsrückstand vor.

Aus diesem Grund kündigen wir Ihren Energielieferungsvertrag zum 31. Juli 2011.

Wir bieten Ihnen folgende Möglichkeiten an:

1.   Sie schließen mit uns einen neuen Energieversorgungsvertrag ab. Aufgrund des Energieverbrauchs aus der letzten Verbrauchsabrechnung haben wir den günstigsten unserer Tarife für Sie ermittelt. Der für Sie günstigste Tarif ist der Süwag Strom 36max. Ein entsprechendes Vertragsangebot fügen wir diesem Schreiben bei.
2.   Sie schließen bis zum \"30. Juni 2011 einen Energielieferungsvertrag bei einem anderen Energieversorger ab. Seit der Liberalisierung des Energiemarktes steht es jedem Verbraucher frei, seinen Energielieferanten zu wählen.

Bitte beachten Sie, dass uns Ihre Entscheidung für unser Vertragsangebot oder die Anmeldung eines anderen Energielieferanten bis spätestens 30. Juni 2011 vorliegen muss.

Sollten wir weder von Ihnen noch einem anderen Lieferanten rechtzeitig eine Nachricht erhalten, werden wir wegen der Beendigung des Grundversorgungsvertrages Ihren Zähler am 1. August 2011 sperren.Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für unser beigefügtes Angebot entscheiden würden.

Mit freundlichen Grüßen
Süwag Energie AG

ppa. Max-Peter Bretz     ppa. Lothar Stanka


Handelt es sich um einen Grundversorgungsvertrag und hatte der Kunde einseitig geänderte Preise  als unbillig gerügt und einen Billigkeitsnachweis verlangt, § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und deshalb nur die bisherigen Preise vollständig bezahlt, so besteht für den Grundversorger deshalb weder ein Recht zur ordentlichen Kündigung, noch zur außerordentlichen Kündigung.

Wegen der Klärung der Frage, ob die weitergehenden Forderungen zu Recht bestehten, die einseitig geänderten Preise mit Rücksicht auf dessen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und vertragsgemäß sind,  ist der Grundversorger auf den Rechtsweg verwiesen.

Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG haben gem. § 36 Abs. 1 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung, zu den jeweiligen Preisen, die entsprechend der Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG vertragsgemäß sind, was ggf. eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erbringen muss (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 = ZNER 2011, S. 69 ff.; Fricke, ZNER 2011, S. 130 ff.).

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #1 am: 27. Mai 2011, 11:55:01 »
Die Kündigungen erscheinen unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1  EnWG rechtsmissbräuchlich.

Betroffene Kunden können mit Nichtwissen bestreiten, dass die gezahlten Preise nicht kostendeckend sind bzw. selbst je kostendeckend waren (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen des EnWG können auch bei der Bundesnetzagentur moniert werden.

Offline Cremer

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #2 am: 27. Mai 2011, 13:57:37 »
Zitat
Die Kündigungen erscheinen unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG rechtsmissbräuchlich.

Das sollten die ppa-Herren Bretz und Stanka doch wissen oder haben die einfach blind wie so oft bei Versorgern die zur Unterschrift vorgelegten Schreiben unterzeichnet. :evil:

Wenn in dem Kündigungsschreiben noch auf § 315 hingewiesen wird.

Diletanten !!!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #3 am: 27. Mai 2011, 14:05:55 »
Ich war noch nie dabei, wenn diese Herren etwas unterschrieben haben.
Ich weiß deshalb auch nicht, ob die je etwas mit Augenbinde unterschrieben haben.
Auch ist mir deren fachliche Kompetenz nicht bekannt.
Möglicherweise handelt es sich um gute Ingenieure, um Nichtjuristen.

Ich habe selbst auch nicht erlebt, dass bei Versorgern etwas blind unterschrieben wurde, obschon ich bei vielen Unterschriftsleistungen daneben stand.

Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr. ;)

Offline Didakt

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #4 am: 27. Mai 2011, 17:30:41 »
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!

Zitat
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
 ;)

Offline tangocharly

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #5 am: 27. Mai 2011, 17:56:01 »
Zitat
Original von Didakt
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!

Zitat
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
 ;)

Das sind die Schwestern von Vattern oder Muttern. Und \"Dile\" steht für \"Die Lebenden\"

(P.S.: sind schon komische Vögel unterwegs, die Anderen auch noch die Kommas und Pünktchen nachzählen.

In der Sache:
Wenn der GrundVersorger einen Widersprüchler in der Grundversorgung (GV) nicht mehr versorgen kann, weil ihm das unwirtschaftlich dräut, sodann sich aber eine Versorgung im Sondervertrag (SV) wiederum als wirtschaftlich vorstellen kann, dann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auch seine GV eben gerade nicht \"Jedermann\" zur Verfügung steht. Die Ausübung des Kündigungsrechts macht den GV zum SV-Kunden,  nicht wahr        :tongue:
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #6 am: 27. Mai 2011, 18:20:03 »
Zitat
Original von Didakt
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!

Zitat
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
 ;)

Wenn jemand tatsächlich nur \"Dilettanten\"! kennt, lässt dies in Bezug auf dessen Weltsicht wohl auch tief blicken.   :D

Offline Kampfzwerg

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #7 am: 27. Mai 2011, 19:02:29 »
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Original von Didakt
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!

Zitat
Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
 ;)

Das sind die Schwestern von Vattern oder Muttern. Und \"Dile\" steht für \"Die Lebenden\"

(P.S.: sind schon komische Vögel unterwegs, die Anderen auch noch die Kommas und Pünktchen nachzählen.

Wieso denn Schwestern von Vattern oder Muttern? Wie wäre es denn MitNICHTEN?  ;)

Ich finde übrigens ja eher, dass hier  \"Dile\" eigentlich besser für \"Dilemma\" stehen sollte  :D

Und für alle Italien-Liebhaber unter uns: ein Tipp für den nächsten Urlaub
Avanti Dilettanti

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #8 am: 27. Mai 2011, 19:06:37 »
Bitte zurück zum eigentlichen Thema, das ernst genug erscheint.

Offline DoktorKitchen

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #9 am: 11. Oktober 2011, 13:22:45 »
Guten Tag ins Forum!

Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:

...Sie haben Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen gem. §315 BGB eingelegt. Eine Belieferung zu dem von Ihnen akzeptierten Preis können wir nicht weiter fortsetzen, da sie nicht kostendeckend ist.

Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.

Wie bieten Ihnen folgende Möglichkeiten an:

1. Sie schließen mit uns einen neuen Energieversorgungsvertrag ab. Aufgrund des Energieverbrauchs aus der letzten Verbrauchsabrechnung haben wir die derzeit günstigen....

2. Sie schließen bis zum 30. November 2011 einen Energielieferungsvertrag bei einem anderen Energieversorger ab. ...

Sollten Sie bis 30.09.2011 ausdrücklich keinen neuen Energieliefervertrag abschließen, werden Sie ab. 01. Januar 2012 nach dem Grundversorgungstarif zu den jeweils gültigen Konditionen abgerechnet.

Mit freundlichen Grüße

SÜWAG Energie AG

ppa. Rothe      ppa. Ommer


Seit 2006 lege ich Widerspruch zu den Gaspreiserhöhungen ein.

Meine Frage an die Experten:

Wie sollte ich Ihres Erachtens reagieren?
Gilt die o.g. Aussage auch in diesem Fall?
Ist ein Wechsel sinnvoll - die Preiserhöhung wäre moderat im Vergleich zu einem günstigen Anbieter im Vergleichsportal (mit anderen Worten meine bisherigen Kürzungen sind durchaus angemessen) ?

Vorab vielen Dank für die Hilfe!
DrKitchen

Offline Schwalmtaler

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #10 am: 11. Oktober 2011, 14:27:41 »
ein Sondervertrag kann unter Einhaltung der entsprechenden Formen (Schriftform, Fristen, selbst unterzeichnet etc.) gekündigt werden.

In diesem Fall neuen Versorger suchen und neuen Vertrag abschließen.

Das Kündigungsschreiben aufheben, da ein Beweis für das Gericht, dass der Versorger sie als Sonder- und nicht Tarifvertragspartner hält und somit nicht §315 sondern 305/307 zu beachten sind!

Hoffentlich haben Sie ordentlich bisher gekürzt!!!!

Offline DoktorKitchen

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #11 am: 11. Oktober 2011, 15:31:43 »
Danke für die Rückmeldung Schwalmtaler.

Ich bin allerdings bisher in dem Glauben keinen Sondervertrag zu haben.

Abnahmemenge ca. 24 kWh p.a. und Nutzung lediglich für die Heizung des privaten EFH. Seit Aufnahme des Bezuges durch den örtlichen Grundversorger im Rahmen des Anschlusses des Hauses an das Gasnetz wurde auch kein Vertrag oder Tarifwechsel etc. unterzeichnet/abgeschlossen.

Offline RR-E-ft

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #12 am: 11. Oktober 2011, 18:03:15 »
@DoktorKitchen

Der Versorger will anscheinend die Küdigung eines Sondervertrages ausgesprochen haben.


Zitat
Original von DoktorKitchen

Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:

Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.

Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h.  wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich  über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.

Immerhin muss sich für den Empfänger einer Kündigungserklärung erkennen lassen, welcher Vertrag auf welcher Grundlage gekündigt werden soll.

Darauf, in welchem Glauben sich jemand befindet, kommt es dabei eher nicht an.

Offline bjo

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #13 am: 11. Oktober 2011, 19:49:18 »
Zitat
Original von DoktorKitchen
Danke für die Rückmeldung Schwalmtaler.
Abnahmemenge ca. 24 kWh p.a. und Nutzung lediglich für die Heizung des privaten EFH. Seit Aufnahme des Bezuges durch den örtlichen Grundversorger im Rahmen des Anschlusses des Hauses an das Gasnetz wurde auch kein Vertrag oder Tarifwechsel etc. unterzeichnet/abgeschlossen.

= > sie sind Grundversorgter Kunde, der Versorger hat sie zum Sondervertragskunden erklärt um sie kündigen zu können.
==> haben Sie einen Vertrag?, haben sie eine AGB, was steht auf den Rechnungen
usw..

Offline DoktorKitchen

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VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
« Antwort #14 am: 11. Oktober 2011, 20:39:36 »
@bjo
Ein Vertrag besteht nicht. AGB wurden nicht ausgehändigt. Auf den Rechnungen wird ein Grundpreis und Arbeitspreis berechnet. Beinhaltet das Ihre Frage? (habe ja noch den Status Grünschnabel)

 

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