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Autor Thema: Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas  (Gelesen 13536 mal)

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Offline putzfee

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Die Stadtwerke Bad Kreuznach gehen schon wieder auf ihre Kunden los.

Mittels Kündigung der bisherigen Stromverträge und mit verqueren Begründungen will man den verdutzten Kunden neue Bestimmungen unterschieben.
Die Stadtwerke haben nämlich neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Sonderverträge Stadtstrom und Stadtgas aufsetzen lassen.
Die Berliner Großkanzlei Becker Büttner Held, die vor allem die Interessen von Energieversorgern vertritt hat die Bestimmungen im Auftrag der Stadtwerke verfasst.

Kein Kunde sollte sich der Illusion hingeben, dass die neuen Bestimmungen kundenfreundlich sind. Das Gegenteil ist der Fall. In diesem Forum eingibt es dazu bereits eine interessante Diskussion.

Eine von vielen für die Kunden negativen Änderungen ist zum Beispiel die verschärfte Liefersperre: danach können die Stadtwerke schon bei einem Zahlungsverzug von lediglich 100 Euro den Strom abstellen. Eigentlich ist nach der gesetzlichen Regelung in § 19 StromGVV eine Stromsperre nicht gestattet, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Diese gesetzliche Einschränkung zugunsten der Strombezieher schließen die Stadtwerke in ihren neuen Bestimmungen aber gerade aus. Damit verschaffen sie sich einen Hebel, um noch stärkeren Druck auf Kunden ausüben zu können.

Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #1 am: 26. Mai 2011, 19:11:47 »
@putzfee,

Sie sind mir leider zuvorgekommen  X(

Wir sind bereits am recherchieren und werden dazu in den nächsten Tagen hierzu einen Thread bringen.

Nachdem ein Stadtwerke-Kunde mich ansprach, habe ich mich zunächst auf die AGB\'s Punkt 6 gestürzt. Es ist zunächst zu prüfen, ob nach den alten AGB\'s die Kündigung rechtwirksam war.

Dem Kunden wurde zum 31.8.2011 mit Schreiben vom 23.5.2011 gekündigt.
Vorgelegt wurde im die neuen AGB\'s. Diese sehen zunächst gemäß Punkt 6.6 eine Festpreislaufzeit bis 31.12.2011 vor. Die SW KH haben das Recht jeweils zum 1.1. eines Jahres die Preise zu verändern.

Nachdem die RA Becker, Bütttner und Held (BBH) die Interessenvertretung der SW KH  in der Rückforderungssammelklage wahrnimmt, war es naheliegend, dass die SW KH sich \"professionell\" die AGB\'s neu fassen lassen wollten. Das hauseigene juristische  Referat war wohl zu stümperhaft bei der Erstellung von AGB\'s bisher gewesen:D

Aber:
In den neuen AGB\'s gibt es viele juristische Fehler durch die BBH
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #2 am: 26. Mai 2011, 22:01:53 »
Also so schlecht sind die neuen AGB aus der Feder von BBH für die Verbraucher nun auch wieder nicht.
Freilich sieht man das erst, wenn man sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterzieht. :D

Vorschlag:

Die neuen AGB durch die VZ RLP/ VZBV/ Bund der Energieverbraucher oder eine sonstige qualifizierte Einrichtung  juristisch  \"auf Herz und Nieren\" prüfen und ggf. abmahnen lassen vorbehaltlich einer Unterlassungsklage nach dem UklaG.

Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #3 am: 26. Mai 2011, 23:42:43 »
@RR-E-ft,

wir werden selbstverständlich auch die VZ RP einschalten.

Der Punkt 8 der AGB ist eine verkürzte Darstellung des § 19 der StromGVV.

Insbesondere wird im Punkt 8.2 der § 19.2 verschärft wiedergegeben:
StromGVV § 19 (2):
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und....
AGB Punkt 8.2 lautet:
Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens €100 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung  etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen....

Wir haben hier zweifelsohne einen Sondervertrag vorliegen, siehe LG KH vom 14.4.11 Az. 5HK O 36/09. Damit kann höchstens der Kunde in die Grundversorgung des örtlichen Netzbetreibers fallen. Dies sind nun ebenfalls die SW KH. Eine Unterbrechung der Anschlussnutzung halte ich daher hier für rechtswidrig.
MFG
Gerd Cremer
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Offline courage

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #4 am: 27. Mai 2011, 09:57:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Also so schlecht sind die neuen AGB aus der Feder von BBH für die Verbraucher nun auch wieder nicht.
Wohl wahr, die neuen AGB könnten sich aus Sicht der Stadtwerkekunden in Zukunft sogar noch als sehr nützlich erweisen. ;) Aber halt nur, wenn man damit richtig umzugehen weiß.

Der Pferdefuß bei der Sache ist jedoch, dass man, \"um in den Genuss der neuen AGB zu kommen\" ;), einen neuen Vertrag unterschreiben muss und damit eine neue Preisvereinbarung mit einem derzeitigen Höchstpreisstand unterschreibt. Wenn sich der überwiegende Teil der Kundschaft darauf einlässt, ist das aus Sicht der Stadtwerke ein gelungener Coup.

Offline RR-E-ft

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #5 am: 27. Mai 2011, 10:21:25 »
Zunächst mal müssen die Stadtwerke die bisherigen Verträge fristgemäß kündigen, um sich aus der bisherigen vertraglichen Bindung (an die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise) zu befreien, vgl. OLG Celle, Urt. v. 27.01.11.

Und dies gibt den betroffenen Kunden doch genügend Anlass, sich nach Alternativen umzusehen.
Auch in Bad Kreuznach bieten ja nicht nur die Stadtwerke Strom und Gas an, http://www.verivox.de.
Möglicherweise gibt es genügend Lautsprecher, welche die betroffenen Kunden eben darauf hinweisen. ;)

Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #6 am: 27. Mai 2011, 11:10:11 »
@RR-E-ft

Lautsprecher gibt es genug, z.B. morgen:

Die BIFEP hat morgen einen Informationsstand von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Fußgängerzone. U.a. wird auch gerade auf die jüngste Entwicklung eingegangen und wie die Bürger Ihr Geld zurück verlangen können.

Die Bürgerinitiative für faire Energiepreise (BIFEP) lädt zu einer öffentlichen
Informationsveranstaltung am Mittwoch, 08. Juni 2011, 19:30 Uhr in das
Ristorante Santo da Mino, Hochstraße 36, Bad Kreuznach ein.

Es wird aufgezeigt, wie Kunden ihre Rückforderungen wegen überhöhter Strom und Gaspreise geltend machen können.

Für Fragen steht die Rechtsanwältin und Energierechtsexpertin Michaela Sievers-Römhild zur Verfügung.
MFG
Gerd Cremer
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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #7 am: 27. Mai 2011, 11:17:34 »
So etwas konnte man sich leicht denken.  :D

Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #8 am: 30. Mai 2011, 13:20:46 »
BIFEP rät zur Vorsicht: Die neuen Verträge der Stadtwerke sind nachteilig
Alle Energieclub - Kunden erhalten in diesen Tagen einen Brief von den
Stadtwerken Bad Kreuznach verbunden mit der Aufforderung, den
beigelegten neuen Vertrag für Stadtstrom bzw. Stadtgas zu unterschreiben.
Einem Teil der Kunden wird zudem der bestehende Vertrag gekündigt, um
sie unter Druck zu setzen.
„Viele völlig verunsicherte Bürger melden sich bei uns und fragen, was es
damit auf sich hat“, teilen Gerd Cremer und Wilhelm Zimmerlin von der
Bürgerinitiative für faire Energiepreise (BIFEP) mit: „Wir raten zur Vorsicht
und warnen davor, zu unterschreiben“, so Cremer und Zimmerlin.
Die neuen Verträge und die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) enthalten zahlreiche Klauseln, die für die Kunden nachteilig sind. Wer
unterschreibt, stimmt damit beispielsweise einer Preisvereinbarung auf dem
derzeitigen Höchstpreisniveau zu, bindet sich jeweils für ein ganzes Jahr
und akzeptiert eine verschärfte Liefersperre selbst bei nur geringfügigen
Zahlungsrückständen. Auch die Kündigungsrechte der Kunden sind im
Vergleich zu den gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt. Die BIFEP wird die
neuen Verträge und die AGB durch die Verbraucherzentrale rechtlich prüfen
lassen.
Aus gegebenem Anlass bietet die BIFEP am Samstag, 04. Juni, von 10 bis
13 Uhr in der Fußgängerzone, Ecke Kornmarkt eine persönliche Information
an. Betroffene Bürger sollten das Schreiben der Stadtwerke mitbringen.
MFG
Gerd Cremer
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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #10 am: 30. Mai 2011, 17:07:07 »
@RR-E-ft

Wenn man sich die Aussagen der SW KH und des Herrn Canis kritisch hinterfagt, gibt es große Verwirrungen und nicht vertraglichkonforme  Zustände.

Die BIFEP hatte seinerzeit bei dem erstmaligen Anbieten von dem Sondertarif \"Kreuznacher Stadtgas fix 24 Monate\" ab dem 1.1.2009 und Kreuznacher Stadtstrom fix 24 Monate\" ab 1.4.2009 gewarnt solche Verträge zu unterschreiben.

Diese sind jetzt nach 24 Monaten zum 1.1.2011 und 1.4.2011 ausgelaufen, da sie nicht mehr verlängert wurden.

Sind damit diese Kunden in die \"normalen\" Sonderverträge \"Kreuznacher Stadtstrom\" und \"Kreuznacher Stadtgas\" automatisch gefallen?

Wenn ja, dann gelten hier auch nach den alten AGB\'s Laufzeiten von mindestens einem Jahr, also für Gas bis 31.12.2011 und Strom bis 30.3.2012. 8o

Wieso werden hier jetzt den 2000 ehemaligen Stromkunden \"Stadtstrom fix 24 Monate\"  zum 31.8.2011 gekündigt? :evil:

Und Ankündigung von Kündigungen der \"Kreuznacher -Stadtgasverträgen\" im August obwohl diese nach den alten AGB\'s durchaus noch längere Vertragslaufzeiten über den 30.8.2011 haben? :evil:
MFG
Gerd Cremer
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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #11 am: 30. Mai 2011, 19:20:15 »
@Cremer

Es lässt sich allenfalls darüber spekulieren, dass die Stadtwerke durch eine entsprechende anwaltliche Beratung und nach Durchdenken des Urteils des LG KH vom 14.04.2011 wohl zu dem Ergebnis gelangt sind, dass bei allen jetzt gekündigten Vertragsverhältnissen zu besorgen steht, dass entweder gar keine Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurde oder aber die einbezogenen Klauseln wohl jedenfalls nicht wirksam sind.

Weil man wohl diesen für das Unternehmen eher unerfreulichen Zustand beenden möchte, wird man die Kündigungen ausgesprochen haben mit dem Ziel, die betroffenen Kunden möglichst zum Abschluss neuer Sonderverträge zu bewegen, von denen man zumindest guter Hoffnung wenn nicht gar bei den Stadtwerken überzeugt ist, dass die dabei in den AGB verwendeten Preisänderungsklauseln wirksam seind.

Angesichts der Erfahrungen, welche die Stadtwerke vor dem Landgericht sammeln mussten, ist dieser Schritt recht gut verständlich.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit angebotene Sonderverträge lassen sich halt immer ordnungsgemäß kündigen, wobei freilich  die Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Man sollte da gar nicht weiter versuchen, im Kaffeesatz zu lesen.

Zitat
Original von Cremer

Wenn man sich die Aussagen der SW KH und des Herrn Canis kritisch hinterfagt, gibt es große Verwirrungen und nicht vertraglichkonforme  Zustände.

Bei solchen Sätzen ist mir auch nicht ganz geheuer.  ;)

Offline putzfee

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #12 am: 01. Juni 2011, 10:51:57 »
Bifep warnt vor neuen Verträgen

Zitat
… Die Bifep will die neuen Verträge nun durch die Verbraucherzentrale rechtlich prüfen lassen. …
Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Offline putzfee

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #13 am: 02. Juni 2011, 18:06:11 »
Billigkeitsklausel ohne Billigkeitskontrolle; so wollen es die Stadtwerke Bad Kreuznach:

Beim neuen Vertragsformular für das Stadtgas der Stadtwerke Bad Kreuznach war die Berliner Großkanzlei Becker Büttner Held (BBH) besonders kreativ:

Preisänderungen nach billigem Ermessen, als Ausgleich eine Kündigungsoption, jedoch keine Billigkeitskontrolle.

   Laufzeit und Kündigung:
Der Gasvertrag endet zum Ablauf des jeweiligen Quartals am 31.03., 30.06., 30.09., oder 31.12. (Erstlaufzeit); Verlängerung um jeweils drei Monate; Kündigungsfrist sechs Wochen.

   Preisänderungen:
Nach Ziff. 6.6 der AGB sind die Preise „nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen“.

•   Besondere Kündigungsrechte:
Unter Ziff. 6.6 der AGB heißt es: „Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.“

Zum Vergleich die gesetzliche Regelung in § 20 GasGVV:
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. …

Aus Verbrauchersicht gilt es festzuhalten:
•   Keine der zahlreich eingeräumten Kündigungsoptionen im neuen Gasvertrag deckt sich mit der Regelung in der GasGVV.
•   Jede der zahlreich eingeräumten Kündigungsoptionen im neuen Gasvertrag stellt den Kunden schlechter als die Regelung in der GasGVV.
•   Von einer unveränderten Übernahme der gesetzlichen Preisänderungs- und Kündigungsregelungen der GasGVV in den neuen Gasvertrag kann keine Rede sein.

Fazit:
Die Stadtwerke versuchen, ihre Rechtsposition einseitig zu ihren Gunsten und folglich zu Lasten ihrer Kunden zu verschieben.
Kunden sollten die rote Karte zücken und zu einem freundlicheren und preiswerteren Energieversorger wechseln.

Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #14 am: 04. Juni 2011, 17:51:13 »
heute in der Tagespresse zu lesen:

http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/10805738.htm

Die Stadtwerke veröffentlichen, dass nur Stadtstromkunden die in den leztten Jahren eine  Fixpreisvertrag fü 24 Monate abgeschlossen hatten ein Folgeangebot erhalten.
Sie sind nämlich ab 1.4.2011 nach auslaufen des Fixpreisstromvertrages automatisch in den \"Kreuznacher Stadtstromtarif\" eingestellt worden.

Jetzt wollen die Stadtwerke neue Verträge schließen, denn in den alten Kreuznacher Stadtstromverträgen gelten noch die AGB\'s aus dem letzten Jahr. Und da sind Preisteigerungen rechtsunwirksam.

In den Neuen Verträgen mit neuen AGB\'s sind gemäß Pos 6.6 dann Preissteigerungen jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres möglich

und (wörtlich)
Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder....
   
Was heißt \"nach billigem Ermessen\"? Damit sind Preissteigerungen auch zu einem anderen Zeitpunkt als 1.1. eines Kalenderjahres immer möglich. Man muss wissen, dass das Verteilnetz der SW KH an die RWE verpachtet wurde und die SW KH im Auftrag der RWE für die Wartung tätig wird.

Bei dem heute veranstalteten Informationsstand der BIFEP haben viele Kunden der Stadtwerke  die in den letzten Tagen versendeten  neuen Angebote der SW KH nicht verstanden. Die BIFEP rät diese Angebote nicht zu akzeptieren und nicht zu unterschreiben.
MFG
Gerd Cremer
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