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Autor Thema: LG Duisburg, Urt. v. 21.04.11 Az. 5 S 76/06 - Darlegungslast bei Gaspreiserhöhung  (Gelesen 4176 mal)

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Mit der Entscheidung

LG Duisburg, Urt. v. 21.04.11 Az. 5 S 76/06

findet der Rechtsstreit zwischen einem Kunden und den Stadtwerken Dinslaken endgültig seinen Abschluss.

Das Gericht befasste sich bereits terminsvorbereitend  in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss nochmals eingehend mit der Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit einer Gaspreisänderung gegenüber einem Tarifkunden nach dem Urtil des BGH vom 18.11.09 Az. VIII ZR 138/07 und vermisste darauf eine adäquate Stellungnahme des Versorgers.

Das Gericht geht dabei auch auf die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers zu Preisabsenkungen bei gesunkenen Kosten ein (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] und stellt heraus, dass es deshalb auf die Kostenentwicklung seit der vorhergehenden Tariffestsetzung und die dieser zu Grunde liegenden Überlegungen ankommt.

Zutreffend unterscheidet das Gericht zwischen den Bezugspreisen und den Bezugskosten.


Zitat
Die Beklagte hätte dazu darlegen müssen, dass sich ihre Bezugskosten seit der Preisvereinbarung zum 10.01.2003 um mindestens den Erhöhungsbetrag, also um mindestens 0,51 ct pro kWh bzw. - wenn der 01.10.2005 als Bezugspunkt genommen wird - um 0,96 ct pro kWh erhöht haben. Denn durch die Vereinbarung des Vertragspreises zum 10.01.2003 haben die Parteien ein Äquivalenzverhältnis vereinbart, das zum einen zukünftig nicht als unbillig in Frage gestellt werden kann, das zum anderen aber auch fürdie Beklagte dahingehend verbindlich ist, dass sie sich an dieses Äquivalenzverhältnis bei einer einseitigen Preisanpassung halten muss. Die Beklagte muss mithin einerseits nicht ihren Gewinn schmälern, wenn sie Steigerungen ihrer Bezugskosten ausgesetzt ist. Sie darf eine einseitige Preisanpassung aber auch nicht vornehmen, um einen zusätzlichenGewinn zu erzielen.Die Beklagte hätte daher darlegen und ggf. beweisen müssen, wie sich ihre Bezugskosten seit dem Zeitpunkt der letzten vertraglichen Festlegung des Äquivalenzverhältnisses verändert haben. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan.Sie hat sich darauf beschränkt, die Bezugskostenentwicklung ab dem 01.01.2004 darzulegen. Nur ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte behauptet, dass ihr Bezugsvertrag mit der Vorlieferantin RWE Rhein-Ruhr AG drei Preisänderungsklauseln enthalte, die an den Preis für leichtes Heizöl und den Investitionsgüterproduzenten-Index geknüpft seien, dass aufgrund dessen ihr Bezugspreis seit Beginn des Jahres 2004 bis zum 01.01.2005einschließlich um insgesamt 0,572 ct/kWh gestiegen sei und die Bezugskosten im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2005 um 0,7770 ct/kWh höher als im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2004 gewesen seien.Demgegenüber hat die Beklagte weder auf den Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss der Kammer vom 15.11.2010 noch in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 dargelegt, wie sich ihre Bezugskosten im Jahr 2003 vom 10.01.2003 an entwickelt haben.Dass ihre Bezugskostenentwicklung auch in diesem Zeitraum für die Preiserhöhung zum 01.01.2005 erheblich ist, verdeutlicht schon folgende Überlegung: Sollten die Bezugskosten der Beklagten im Zeitraum vom 10.01.2003 bis zum 31.12.2003 um beispielsweise 0,3 ct pro kWh im Vergleich zum Vorjahr gesunken sein - vergleichbar der Reduzierung ihrer Bezugspreise am 01.01.2004 um 0,100 ct pro kWh bzw. am 01.04.2004um 0,092 ct pro kWh -, wäre dieser Betrag von dem Betrag in Höhe von 0,7770 ct pro kWh, um den die Bezugskosten der Beklagten im Jahr 2005 höher als im Jahr 2004 gelegen haben sollen, in Abzug zu bringen, da die Beklagte sonst nicht mehr das vereinbarte Äquivalenzverhältnis beibehalten, sondern einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 0,3 ct pro kWh realisieren würde.Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte vorgetragen hat, ihre Preise nicht lediglich retrospektiv anzupassen, sondern die von ihr erwartete künftige Entwicklung ihrer Bezugskosten kalkulatorisch in die Preisfestsetzung einzubeziehen. Denn abgesehen davon, dass jedenfalls im Rahmen der späteren gerichtlichen Überprüfung nur die tatsächlichen Bezugskostensteigerungen der Beklagten zu berücksichtigen sind und nicht lediglich erwartete, aber doch nicht eingetretene Bezugskostensteigerungen eine danneingetretene Veränderung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten des Kunden begründen können, hat die Beklagte ohnehin auch insoweit nicht konkret vorgetragen, wie sich ihre Bezugskosten unter Einschluss des Zeitraums vom 10.01.2003 bis zum 31.12.2003 prospektiv entwickeln sollten.Selbst wenn dieser Zeitraum bereits in der Preiserhöhung zum 10.01.2003 enthalten gewesen wäre, was die Beklagte jedenfalls nicht ausdrücklichvorgetragen hat, und dies aufgrund der konkludenten Einigung der Parteien nicht mehr überprüfbar ist, müsste bei der anschließenden - mangels Einigung zu überprüfenden - Preiserhöhung kontrolliert werden, ob die von der Beklagten antizipierte Preisentwicklung auch tatsächlich so eingetreten ist, wenn die Beklagte nachher höhere Kosten an ihren Kunden weiterreichen will. Ansonsten stünde es der Beklagten, wie ausgeführt, frei, ihre Bezugskostensenkungen entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich zu vereinnahmen und nur auf die Steigerung der Bezugskosten mit Preiserhöhungen zureagieren.Es genügt auch nicht, dass die Beklagte vorträgt, die durchschnittlichen Erdgasbezugspreise hätten sich von 2,433 ct pro kWh im Jahr 2003 auf 3,144 ct pro kWh im Jahr 2005 erhöht. Abgesehen davon, dass nicht allein die Bezugspreise, sondern die Bezugskosten maßgeblich sind, fehlt es an der Angabe des durchschnittlichen Bezugspreises für das Jahr 2002, das dem durch die Einigung der Parteien zum 10.01.2003 maßgeblich gewordenen Äquivalenzverhältnis zugrunde lag.Soweit die Beklagte ferner mit Schriftsatz vom 16.04.2011 die Auffassung vertritt, sie habe die Preisänderungen bereits erstinstanzlich hinreichend dargelegt, da sie die Preisänderungen seit dem 01.05.2002 im Schriftsatz vom 30.09.2005 angegeben habe, trifft dies nicht zu. Denn es geht nicht um die von der Beklagten insoweit dargelegten Änderungen ihrer vom Kläger verlangten Arbeitspreise, sondern um die Änderungen der von ihr zu zahlenden Bezugskosten.Da die Beklagte zur (Bezugs-)Kostenentwicklung im Jahr 2003 im Vergleich zum Jahr 2002 keine konkreten Angaben gemacht hat, ist auch nicht weiter überprüfbar, wie sich das Ergebnis der Gassparte der Beklagten von -238.001,11 Euro im Jahr 2003 um 423.752,91 Euro auf 214.040,15 Euro im Jahr 2004 und auf immerhin noch 148.964,55 Euro im Jahr 2005 verändern konnte, wenn die Beklagte ihre Verkaufspreise höchstens soweit erhöht haben will, wie sich ihre Bezugskosten erhöht haben und sich alle anderen Kosten außer den Bezugskosten nicht nennenswert verändert haben sollen.

Die Stadtwerke Dinslaken hatten sich erfolglos daran geklammert, dass der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 138/07 die Zahlungsklage und den Vortrag zur Billigkeit als schlüssig bezeichnet habe.

 

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