Original von Black
Sie verlieren den Faden. Wir diskutieren gerade den absichtlich fehlerhaft zu niedrig kalkulierten Preis.
@Black
Auch ich wollte den Fall des absichtlich fehlerhaft zu niedrig kalkulierten Preises erörtern. Dabei hatte ich in meinem vorhergehenden Beitrag in dem von Ihnen zitierten Satz
einmal unabsichtlich fehlerhaft \"zu
hoch\" statt \"zu
niedrig\" geschrieben, was nunmehr korrigiert wurde. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.
Bleiben wir deshalb weiter bei dem absichtlich zu niedrig kalkulierten Tarif:
Welcher betroffene Kunde erlangt wann wie Kenntnis von einem - mit Wissen und Wollen der Unternehmsführung - absichtlich zu niedrig kalkulierten Tarif und wie soll sich dies für den betroffenen Kunden auswirken?
Wenn der absichtlich zu niedrig kalkulierte Tarif als derjenige der Billigkeit entsprechende Tarif
fingiert wird, bleiben doch wohl gar keine Fragen offen.
Der Versorger hätte seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG
vollends genügt und dieser zu niedrig kalkulierte Tarif wäre auch für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlich, nicht minder wie für den betreffenden böswilligen Grundversorger.
Oder meinen Sie, eine Billigkeitskontrolle auf Veranlassung eines betroffenen Kunden könnte zu dem Ergebnis führen, dass der vom Grundversorger absichtlich zu niedrig kalkulierte Tarif nicht der Billigkeit entspräche?!
Wie es dazu kommen könnte, kann ich mir schlecht vorstellen.
In der Regel ist es ja so, dass der Grundversorger behauptet, sein veröffentlichter Tarif entspräche jedenfalls der Billigkeit.
Für den betroffenen Kunden kann immer nur der gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG vom Grundversorger einseitig festgesetzte und veröffentlichte Preis verbindlich sein, wenn dieser denn der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Und dann soll wohl der Versorger im Prozess mit der Erklärung aufwarten, er habe den veröffentlichten Tarif jedenfalls absichtlich zu niedrig kalkuliert und darauf hoffen, für ihn könnte sich - vollkommen ohne Rücksicht auf § 242 BGB - irgendetwas Günstiges daraus ergeben ?!
Stellt der Grundversorger einen mit Wissen und Wollen der Unternehmensführung zu niedrig kalkulierten Tarif zur Abrechnung, werden die betroffenen Kunden hierdurch auch schließlich nicht betrogen.
Betrügen kann sich der betreffende Grundversorger dabei allenfalls selbst.
Diesbezüglich kann er von der Rechtsprechung ein mildes Lächeln erwarten.
Anwälte, die dem Versorger ein solches Vorgehen empfohlen haben, werden sich hingegen warm anziehen müssen.