Bei den Strom- bzw. Gaslieferverträgen handelt es sich um gesonderte Vertragsverhältnisse, die gesondert abzurechnen sind.
In der Grundversorgung ergibt sich dies aus § 12 GVV, wobei übersteigende Abschlagszahlungen gem. § 13 Abs. 3 GVV unverzüglich zu erstatten sind.
Im Falle der Vertragsbeendigung eines einzelnen Liefervertrages, ob nun Strom oder Gas, ist unverzüglich abzurechnen und eine Erstattung gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 GVV unverzüglich zu leisten.
Allein daraus ergibt sich, dass die Schlussabrechnung unverzüglich vorzunehmen ist.
Ein Entgelt für die Schlussabrechnung kann nicht beansprucht werden.
Entgegenstehende Regelungen werden wohl wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB unwirksam sein.