0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
In Zukunft sollen Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten unter 10.000 Euro nicht mehr veröffentlichungspflichtig sein. Das hätte dramatische Auswirkungen:Zehn Vorträge im Jahr zu je 9.000 Euro könnte ein Abgeordneter für zehn unterschiedliche Unternehmen einer Branche halten. Trotzdem würde niemand etwas von den 90.000 Euro Nebenverdienst erfahren.Das könnte das Ergebnis der im Bundestag geplanten Neuregelung der Veröffentlichungspflicht für Politiker-Nebeneinkünfte sein. Wir fordern deswegen, dass Nebeneinkünfte ab 1.000 Euro pro Auftraggeber auch weiterhin veröffentlicht werden müssen.
Original von Wolfgang_AWParteien planen Verschleierung von Politiker-Nebeneinkommen
Die Aussagen von Gosch in der zweiten Auflage seines Kommentars zum Körperschaftsteuergesetz besitzen ein besonderes Gewicht, weil Gosch der Vorsitzende Richter des I. Senats des BFH ist. Er sieht in den Bestimmungen des § 8 Abs. 8 und 9 KStG \"ein schönes Beispiel\" für die \"gegenwärtige Gesetzgebungskunst und Regelungswut\" (a.a.O., Rdnr. 1044).Gosch befasst sich u.a. mit der Frage der Einkommenskorrektur bei dauerdefizitären BgA. Deren Tätigkeit stellt für ihn Liebhaberei dar (a.a.O. Rdnr.1042). Diese Auffassung beruht auf der Annahme, dass für die Einkommensermittlung über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch der § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt. Dieser verlangt eine Gewinnerzielungsabsicht, an der es bei vielen BgA naturgemäß fehlt. Der Weg zu § 15 EStG ist nunmehr durch den neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG versperrt, der nach § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG \"auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden\" ist. Die \"Absicht, Gewinn zu erzielen\" ist keine Voraussetzung für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer mehr.
Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz