@Amazone
Wie wär\'s denn damit:
Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
Tja, dann hätten die Herrn Volljuristen (die Herren Richter und die mit der Befähigung zum Richteramt) zum zivilrechtlichen noch das strafrechtliche Problem zu lösen §263 StGB) den Betrug (§ 263 StGB) zählt zu den Vermögensdelikten und Schutzgut (hier des Endkunden) ist das Vermögen als Ganzes in seinem Bestand. Nach der überwiegenden Auffassung genügt bereits eine konkrete Vermögensgefährdung, um einen Schaden gemäß § 263 StGB entstehen zu lassen. Aber darüber haben sich hier im Forum die \"Forumsjuristen\" schon sehr ergiebig ausgelassen (Stichwort: Berliner Wassergebühren).
Nun kann man dieses Problem auch anders lösen, bspw. wie im Falle des Beitragsverfassers es die 2. HK des LG Frankenthal praktiziert. Dort hatte die von mir beauftragte Wirtschaftsprüfer-Kanzlei die Aufgabe die Elaborate des vom Gericht beauftragten Gutachters (eines ehemaligen Gasversorger- Geschäftsführers und im Nebenberuf Wiprüf) zu prüfen und ggf. richtig zu stellen.
Vor dem zweiten Verhandlungstermin v. 08.12.2011 kam die von mir beauftragte Wirtschaftsprüfer-Kanzlei u.a. zu folgendem Ergebnis (nach der
Auswertung der Gutachterdaten sowie der Jahrestestate 2005-2008), dass nämlich bei Gegenüberstellung Bezugs-/Absatzmengen sowie Bezugskosten/Erlöse Gasabgabe mein Versorger, die Pfalzgas:
im Verbrauchsjahr 2005 ihren Kunden
42,58 Mio.kWh mehr abgerechnet als sie an Gas bezogen hat,
im Verbrauchsjahr 2006 0,86 Mio.kWh mehr bezogen als mit den Kunden abgerechnet hat,
im Verbrauchsjahr 2007 ihren Kunden 1,69 Mio.kWh mehr abgerechnet als sie an Gas bezogen hat,
im Verbrauchsjahr 2008 ihren Kunden
34,96 Mio.kWh mehr abgerechnet als sie an Gas bezogen hat.
Nun muss man nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Richteramt innehaben um folgendes festzustellen:
Die Pfalzgas hat demnach im Verbrauchsjahr 2005 ihren Endkunden den Erdgasverbrauch von
42.580.000 kWh/30.000 kWh (im Mittel pro EFH p.a.) = 1.419 Einfamlienhäusern
in Rechnung gestellt ohne hierfür auch nur die geringste Gegenleistung erbracht zu haben! Für 2008 sind es nur läppische 1.165 EF-Häuser!
Mit anderen Worten:
Bei einem wie dem Beitragsverfasser damals in Rechnung gestellten Endkundenpreis von 4,278 Cent/kWh (ohne Mwst) bedeutet dies, dass die Kunden der Pfalzgas im Jahre 2005 für die Ware Erdgas mit 1,82 Mio. €uro (ohne Mwst) mehr belastet worden sind als sie an Erdgas erhalten haben.
Nun sollte man angesichts dieser ausgewerteten Daten einer in meinem Gerichtsbezirk renommierten Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei davon ausgehen können, dass die 2. Handelskammer des LG Frankenthal von amtwegen tätig wird und die Sache an die Staatsanwaltschaft weitergibt.
Weitgefehlt, als Ergebnis kam folgendes heraus:
Die Kammer ist der Auffassung, dass der Nachweis der Billigkeit erbracht ist, dies hingegen jetzt nicht mehr -weil Sonderkundenstatus vorliegt- rechtserheblich ist (trotz falschen Billigkeitsnachweis-Beweisbeschlusses v. 29.06.2009) und numehr bis zum Entscheid des EuGH zur Transparenz von § 4 AVGBasV das Verfahren ausgesetzt wird.
Dazu muss man aber wissen, dass das für das LG Frankenthal zuständige OLG Zweibrücken bei gleicher Sach- und Rechtslage in einer anderen Klagesache der Pfalzgas bereits zu Gunsten des Endkunden entschieden hat, mit der Begründung, dass § 4 AVGBasV weder als Preisänderungsklausel rechtswirksam eingebunden ist noch bei Vorliegen eines Normsonderkunden- vertrages § 4 AVGBasV unmittelbar anwendbar ist.
Tja, @Amazone, auch dies ist Rechtswirklichkeit in der pfälzischen Toskana,
von der ich dennoch freundliche Wochenendgrüsse übermitteln möchte.
Stubafü