Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
Kampfzwerg:
Ist es eigentlich möglich, für die gesetzte Frist, bis zu der der Widerruf eines Vergleichs bei Gericht eingereicht werden muss, eine Fristverlängerung zu beantragen?
RR-E-ft:
Nein.
ben100:
Stand der Dinge???
...oder wurde schon aufgegeben???
Kampfzwerg:
zum Thema
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg 10.05.2011
Letztendlich kann und darf der Preisprotest nach meinem Empfinden wohl nicht so ausgehen, dass die Kunden, die niemals einen Widerspruch eingelegt und sich so gegen die Versorger gewehrt haben, eben deswegen nun vor den Gerichten bessere Karten haben!
--- Ende Zitat ---
siehe auch
OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.10 Az. 1 U 2329/09 - Preiswiderspruch mit Tücken
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zunächst gelangt das OLG Nürnberg mit überzeugender Begründung dazu, dass es sich bei dem betroffenen Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelt.
Das OLG Nürnberg will jedoch aus der Widerspruchserklärung des Sonderkunden durch Auslegung im Einzelfall entnommen haben, dass dieser von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers ausging, woraus nicht nur eine Preisanerkenntnis hinsichtlich des alten Preises, sondern sogar auch ein Preisänderungsrecht des Versorgers für die Zukunft hervorginge, Seite 19 ff. UA.
Der Kläger soll indes das Recht des Versorgers zur Preisänderung also solches bestritten haben, so dass die Forderung nach einem Billigkeitsnachweis als Hilfsargument erscheint, nämlich nur für den Fall, das ein Preisänderungsrecht überhaupt bestehen sollte.
Demnach kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aus Sicht des Kunden tatsächlich ein Preisänderungsrecht des Versorgers bestand.
Entscheidend ist nicht, ob dem Versorger aus Sicht des Kunden ein Preisänderungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt ist, sondern vielmehr, ob der Versorger tatsächlich wirksam verpflichtet ist, Preisanpassungen zugunsten des Kunden vorzunehmen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 56/08 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Der Kunde kann durch eine einseitige Erklärung jedenfalls keine wirksame Verpflichtung des Versorgers, die Preise zugunsten des Kunden anzupassen, begründen.
Eine solche Preisanpassungspflicht des Versorgers wäre indes Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 BGB (vgl. BGH, aaO; Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.).
Dem Kunden fehlt bei einem solchen Widerspruch zudem regelmäßig das Erklärungsbewusstsein, dem Versorger die Einräumung eines bis dahin überhaupt nicht bestehenden Rechts erstmalig anzutragen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris).
Die Entscheidung steht deshalb wohl im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der Preisänderungen dann für unwirksam erklärt hat, wenn sich Sondervertragskunden auch auf die fehlende Billigkeit beriefen (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09.
Nach alldem überzeugt die Entscheidung des OLG Nürnberg nicht.
Sie stellt denjenigen Sondervertragskunden, der Widerspruch eingelegt hatte, schlechter als einen ebensolchen Kunden, der den Preisänderungen nicht widersprochen hatte, weil er schon nicht widersprechen musste (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59), wodurch ein erheblicher Wertungswiderspruch entsteht.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das OLG Frankfurt/ Main führt in seiner Entscheidung vom 07.12.10 Az. 11 U 27/10 auf Seite 6 UA für einen ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich zutreffend aus:
Zitat:
Auch das Schreiben des Klägers vom 08.01.2005 kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit ihm die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Preisänderung akzeptiert hat. Für eine in diese Richtung gehende Rechtsvorstellung des Klägers fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Erklärung des Klägers, er zahle die bisherigen Preise zuzüglich 2 % weiter, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger die Berechtigung dieser Preise akzeptiert. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass der Kläger sich ausdrücklich vorbehält, nicht nur die Billigkeit der Preiserhöhung, sondern auch die Billigkeit der Hauptforderung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Ablehnend gegenüber OLG Nürnberg:
OLG Celle, Urt. v. 27.01.11 Az. 13 U 100/10,
OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 Az. 13 U 6/10 (Kart),
ferner:
LG Hamburg, Urteil vom 13.05.2011 Az. 309 S 45/10,
LG Lübeck, Beschluss nach § 522 ZPO vom 06.04.2011 Az. 14 S 148/10: http://www.vzhh.de/energie/121795/LG_Luebeck_Eon_110406.pdf
--- Ende Zitat ---
und
OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 Az. 13 U 6/10 Kart, Gas- Sondervertrag (E.ON Avacon)
http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13597&article_id=96528&_psmand=54
--- Zitat ---Der Kartellsenat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel \"bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst\" als Preisanpassungsklausel auszulegen ist. Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Sie benachteiligt die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft ist, ohne eine Kompensation durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen. Zudem enthält die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, ist dagegen nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu in seinem Urteil vom 15.07.2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 225/07) bereits entschieden, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben wird. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht der Kartellsenat nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können.
--- Ende Zitat ---
Amazone:
Wie ist denn die Angelegenheit nun ausgegangen?
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