Wird etwa in den Schriftsätzen des betroffenen Kunden gegenüber dem Gericht ausgeführt:
\"Kein Anspruch auf Zahlung von Preiserhöhungen - Die Beklagte hat in der Vergangenheit gegen die Preiserhöhungsverlangen der Klägerin erstmals mit Schreiben xx2004 auch Widerspruch eingelegt und auch in der Folgezeit allen Preiserhöhungen der Klägerin widersprochen. Zugleich hat die Beklagte den durch sie zuletzt 2004 unwidersprochen an die Klägerin gezahlten Erdgaspreis entrichtet. Entsprechend ergaben sich durch die Klägerin nunmehr im Rahmen der Zahlungsklage geltend gemachten Differenzen zwischen den durch die Beklagte zuletzt akzeptierten und den durch die Klägerin geforderten Preis.\"
kann dies beim Gericht zu der Annahme führen, dass der 2004er- Preis tatsächlich akzeptiert wurde und deshalb jedenfalls auch zu zahlen sei.
Dies ergibt sich dann nicht aus dem Musterbrief und auch nicht aus sonstigen außergerichtlichen Erklärungen, sondern vielmehr aus dem Sachvortrag gegenüber dem Gericht.
Fraglich, ob es sich dabei um ein Geständnis im Sinne der prozessualen
Vorschriften hinsichtlich Tatsachen handelt, ähnlich § 138 ZPO.
Ein solches müsste widerrufen werden, soweit es widerrufen werden kann.
Es könnte sich aber auch um eine Rechtsansicht unter Zugrundelegung der bis dahin entwickelten Rechtsprechung des BGH zu Tarifkunden (BGH Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06) handeln. Dann wäre richtig zu stellen, dass der BGH in der Entscheidung vom 14.07.10 (VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59) festgestellt hat, dass bei Sondervertragskunden, in deren Verträge keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, mit den Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen keinerlei Anerkenntnis verbunden ist, und dass ein solches gegenüber dem Versorger auch nicht erklärt wurde bzw. erklärt werden sollte.
In jedem Falle bedarf es diesbezüglich einer Klarstellung gegenüber dem Gericht.
So lange dem Gericht keine entsprechende Klarstellung/ Richtigstellung vorliegt, kann dem Gericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es hinsichtlich des der Entscheidung zu Grunde legenden Sachverhalts von einem Anerkenntnis ausgeht.