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Autor Thema: trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!  (Gelesen 47691 mal)

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Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft

Nach meinem Rechtsempfinden bräuchte sich das Gericht weder mit gestiegenen/nicht gestiegenen Kosten, noch in Folge mit einer Zu- oder Unzumutbarkeit zu beschäftigen.

Sondervertrag - unwirksame Preisänderungsklauseln - Ende.
Alles andere fällt m. E. in die Rubrik \"Unternehmerisches Risiko\" und \"selbst verschuldetes Festhalten\" des Versorgers an dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag.

Offline RR-E-ft

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@Kampfzwerg

Wenn nun die Preise des Sonderabkommens nach Vertragsabschluss  nicht gestiegen, sondern jahrelang gesunken wären, der Versorger sich nun mit selber Begründung auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen und deshalb eine Nachzahlung verlangen würde, würde sich ein solcher Nachforderungsanspruch womöglich ebenso mit ihrem Rechtsempfinden decken, weil ein Fall von selbstverschuldeten Festhalten des Kunden am ursprünglichen Vertrag vorliegt.

Immerhin wäre das eigene Rechtsempfinden dann nicht bestechlich, sondern beachtlich unparteiisch und konsequent. ;)

Offline Kampfzwerg

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Utopia   ;)

Zitat
Die Welt ist vermessen, der Bericht von einem unentdeckten Ort, an dem sich besser leben läßt, müßte heute aus dem Weltall zu uns dringen, um wenigstens minimale Chancen auf Glaubwürdigkeit zu haben. [], da schrieb er einen Bericht über ein Gespräch mit einem Seefahrer, der ein Land gesehen haben wollte, in dem \"Menschen in vernünftig und weise geordneten Verhältnissen\" leben. []  , und die wenigen Gesetze sind derart klar bestimmt, daß jeder sie versteht. Das Gemeinwohl steht den Utopiern über alles.
Sicher, in diesem Buch steckt eine erhabene Anleitung des öffentlichen Lebens, die mit unserer gesellschaftlichen, politischen und ethischen Realität sowenig zu tun hat wie mit der Aussicht auf ihre Verwirklichung.





Gedankenstütze zum BGH Urteil v. 14.07.10  VIII ZR 246/08!

Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Problem betrifft überhaupt nur diejenigen Kunden, die nie einen Widerspruch erhoben hatten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.).

http://www.energieverbraucher-mkk.de/download/AG_Gelnhausen_55C229_10.pdf


 
Edit:
Kann man irgendwo nachlesen (link?), welche Bedingungen für die Zulassung eines Verfahrens vor dem BGH erfüllt sein müssen bzw. vorgeschrieben sind? Gibt es z. B. der Höhe nach einen bestimmten Streitwert o. ä.?

Offline bolli

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Zitat
Original von Kampfzwerg
Edit:
Kann man irgendwo nachlesen (link?), welche Bedingungen für die Zulassung eines Verfahrens vor dem BGH erfüllt sein müssen bzw. vorgeschrieben sind? Gibt es z. B. der Höhe nach einen bestimmten Streitwert o. ä.?
Siehe hier als allgemeiner Text oder §§ 542 ff ZPO als Rechtsgrundlage. Bis 31.12.2011 ist noch § 26 Nr. 8 EGZPO zu beachten.

Offline RR-E-ft

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Wird etwa in den Schriftsätzen des betroffenen Kunden gegenüber dem  Gericht ausgeführt:

\"Kein Anspruch auf Zahlung von Preiserhöhungen - Die Beklagte hat in der Vergangenheit gegen die Preiserhöhungsverlangen der Klägerin erstmals mit Schreiben xx2004 auch Widerspruch eingelegt und auch in der Folgezeit allen Preiserhöhungen der Klägerin widersprochen. Zugleich hat die Beklagte den durch sie zuletzt 2004 unwidersprochen an die Klägerin gezahlten Erdgaspreis entrichtet. Entsprechend ergaben sich durch die Klägerin nunmehr im Rahmen der Zahlungsklage geltend gemachten Differenzen zwischen den durch die Beklagte zuletzt akzeptierten und den durch die Klägerin geforderten Preis.\"

kann dies beim Gericht zu der Annahme führen, dass der 2004er- Preis tatsächlich akzeptiert wurde und deshalb jedenfalls auch zu zahlen sei.

Dies ergibt sich dann nicht aus dem Musterbrief und auch nicht aus sonstigen außergerichtlichen Erklärungen, sondern vielmehr aus dem Sachvortrag gegenüber dem Gericht.

Fraglich, ob es sich dabei um ein Geständnis im Sinne der prozessualen
Vorschriften hinsichtlich Tatsachen handelt, ähnlich § 138 ZPO.
Ein solches müsste widerrufen werden, soweit es widerrufen werden kann.

Es könnte sich aber auch um eine Rechtsansicht unter Zugrundelegung der bis dahin entwickelten Rechtsprechung des BGH zu Tarifkunden (BGH Urt. v.  13.06.2007 VIII ZR 36/06) handeln. Dann wäre richtig zu stellen, dass der  BGH in der Entscheidung vom 14.07.10 (VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59)  festgestellt hat, dass bei Sondervertragskunden, in deren Verträge keine  oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, mit den  Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen keinerlei Anerkenntnis verbunden ist,  und dass ein solches gegenüber dem Versorger auch nicht erklärt wurde bzw. erklärt werden sollte.

In jedem Falle bedarf es diesbezüglich einer Klarstellung gegenüber dem Gericht.

So lange dem Gericht keine entsprechende Klarstellung/ Richtigstellung  vorliegt, kann dem Gericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es hinsichtlich des der Entscheidung zu Grunde legenden Sachverhalts von einem Anerkenntnis ausgeht.

Offline Kampfzwerg

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Ist es eigentlich möglich, für die gesetzte Frist, bis zu der der Widerruf eines Vergleichs bei Gericht eingereicht werden muss, eine Fristverlängerung zu beantragen?

Offline RR-E-ft

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Offline ben100

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Stand der Dinge???

...oder wurde schon aufgegeben???

Offline Kampfzwerg

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zum Thema
Zitat
Original von Kampfzwerg 10.05.2011
Letztendlich kann und darf der Preisprotest nach meinem Empfinden wohl nicht so ausgehen, dass die Kunden, die niemals einen Widerspruch eingelegt und sich so gegen die Versorger gewehrt haben, eben deswegen nun vor den Gerichten bessere Karten haben!

siehe auch

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.10 Az. 1 U 2329/09 - Preiswiderspruch mit Tücken

Zitat
Original von RR-E-ft
Zunächst gelangt das OLG Nürnberg mit überzeugender Begründung dazu, dass es sich bei dem betroffenen Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelt.
Das OLG Nürnberg will jedoch aus der Widerspruchserklärung des Sonderkunden durch Auslegung im Einzelfall entnommen haben, dass dieser von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers ausging, woraus nicht nur eine Preisanerkenntnis hinsichtlich des alten Preises, sondern sogar auch ein Preisänderungsrecht des Versorgers für die Zukunft hervorginge, Seite 19 ff. UA.

Der Kläger soll indes das Recht des Versorgers zur Preisänderung also solches bestritten haben, so dass die Forderung nach einem Billigkeitsnachweis als Hilfsargument erscheint, nämlich nur für den Fall, das ein Preisänderungsrecht überhaupt bestehen sollte.

Demnach kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aus Sicht des Kunden tatsächlich ein Preisänderungsrecht des Versorgers bestand.

Entscheidend ist nicht, ob dem Versorger aus Sicht des Kunden ein Preisänderungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt ist, sondern vielmehr, ob der Versorger tatsächlich wirksam verpflichtet ist, Preisanpassungen zugunsten des Kunden vorzunehmen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 56/08 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Der Kunde kann durch eine einseitige Erklärung jedenfalls keine wirksame Verpflichtung des Versorgers, die Preise zugunsten des Kunden anzupassen, begründen.

Eine solche Preisanpassungspflicht des Versorgers wäre indes Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 BGB (vgl. BGH, aaO; Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.).

Dem Kunden fehlt bei einem solchen Widerspruch zudem regelmäßig das Erklärungsbewusstsein, dem Versorger die Einräumung eines bis dahin überhaupt nicht bestehenden Rechts erstmalig anzutragen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris).

Die Entscheidung steht deshalb wohl im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der Preisänderungen dann für unwirksam erklärt hat, wenn sich Sondervertragskunden auch auf die fehlende Billigkeit beriefen (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09.

Nach alldem überzeugt die Entscheidung des OLG Nürnberg nicht.

Sie stellt denjenigen Sondervertragskunden, der Widerspruch eingelegt hatte, schlechter als einen ebensolchen Kunden, der den Preisänderungen nicht widersprochen hatte, weil er schon nicht widersprechen musste (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59), wodurch ein erheblicher Wertungswiderspruch entsteht.

Zitat
Original von RR-E-ft
Das OLG Frankfurt/ Main führt in seiner Entscheidung vom 07.12.10 Az. 11 U 27/10 auf Seite 6 UA für einen ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich zutreffend aus:


Zitat:
Auch das Schreiben des Klägers vom 08.01.2005 kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit ihm die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Preisänderung akzeptiert hat. Für eine in diese Richtung gehende Rechtsvorstellung des Klägers fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Erklärung des Klägers, er zahle die bisherigen Preise zuzüglich 2 % weiter, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger die Berechtigung dieser Preise akzeptiert. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass der Kläger sich ausdrücklich vorbehält, nicht nur die Billigkeit der Preiserhöhung, sondern auch die Billigkeit der Hauptforderung gerichtlich überprüfen zu lassen.


Ablehnend gegenüber OLG Nürnberg:

OLG Celle, Urt. v. 27.01.11 Az. 13 U 100/10,
OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 Az. 13 U 6/10 (Kart),

ferner:

LG Hamburg, Urteil vom 13.05.2011 Az. 309 S 45/10,

LG Lübeck, Beschluss nach § 522 ZPO vom 06.04.2011 Az. 14 S 148/10: http://www.vzhh.de/energie/121795/LG_Luebeck_Eon_110406.pdf


und

OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 Az. 13 U 6/10 Kart, Gas- Sondervertrag (E.ON Avacon)

http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13597&article_id=96528&_psmand=54

Zitat
Der Kartellsenat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel \"bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst\" als Preisanpassungsklausel auszulegen ist. Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Sie benachteiligt die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft ist, ohne eine Kompensation durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen. Zudem enthält die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, ist dagegen nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu in seinem Urteil vom 15.07.2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 225/07) bereits entschieden, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben wird. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht der Kartellsenat nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können.

Offline Amazone

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Wie ist denn die Angelegenheit nun ausgegangen?

Offline Kampfzwerg

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@Amazone
Da ich einerseits nach wie vor der Überzeugung bin, im Recht zu sein und anderseits dazu erzogen wurde, für meine Überzeugungen auch gerade zu stehen, lehnte ich den angebotenen Vergleich ab.

Offline Amazone

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Und wie ist es nach der Vergleichsablehnung weitergegangen?

Offline Kampfzwerg

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;) Sie sind aber neugierig.
Nur so viel:
Ich stimme keinem Glaubensbekenntnis zu und gehöre auch keiner Glaubensgemeinschaft an. Auch bin ich ebenfalls nicht der Meinung, dass es einer neuen Glaubensgemeinschaft bedarf. Wir haben sowieso schon zu viele. :)

Anders ausgedrückt, um es einmal mit den Worten von @Cremer zu sagen: Es gibt Sachverhalte die hier nicht weiter zu nennen, zu dokumentieren oder bekannt zu machen sind. Dies wird vielleicht zu gegebener Zeit erfolgen.

LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!

Offline Amazone

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Was soll diese Geheimnistuerei? Ich schätze mal, Sie sind in vollem Umfang unterlegen und wollen Ihre \"Schmach\" hier nicht eingestehen.

Offline Kampfzwerg

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@Amazone
Und ich schätze, dass aufgrund Ihres letzten Beitrag zu befürchten steht, dass Sie Ihrem Nickname zumindest in dem übertragenen Sinne \"einer streitbaren, selbstständigen Frau\" nicht gerecht werden.

Wer lesen kann ist meist klar im Vorteil. Verstehen vorausgesetzt.
Daher schätze ich weiterhin, dass Sie, sollte Ihnen bereits das Lesen und entsprechende Verstehen zuviel Aufwand bereiten, besser einfach kommentarlos einer bereits gegründeten Glaubensgemeinschaft beitreten sollten. Das macht - in jedem Fall - weniger Mühe.  :D

I. Ü. würde ich ein negatives Urteil, ebenso wie ein positives, dem B.d.E.V. zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen.

 

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