Energiepolitik > Erneuerbare Energie
EEG-Novelle - weitere finanzielle Anreize
RR-E-ft:
@sh
Egal wieviel der VNB anderweitig an den ÜNB für die Nutzung der vorgelagerten Netze zu zahlen hat, verbleibt es dabei, dass aus dem o.g. Kaufmannsspiel reale Kosten übrigbleiben, die real abgedeckt werden müssen.
Deutlich wird das wohl spätestens in dem Fall, wenn über die vorgelagerten Netze gar kein Strom bezogen wurde, sondern nur EEG- Strom in das vorgelagerte Netz rückgespeist wird.
Es verbleiben dem VNB real Kosten, die real abgedeckt werden müssen.
Der Hartz IV- Empfänger, der sich heute keinen Ferrari gekauft hat, hat deshalb heute nicht zwangsläufig das Geld, was ein Ferrari kostet, auf seinem Konto (durch vermiedene Kosten) und kann sich davon dann einen Mercedes kaufen und behält noch Geld übrig. :D
superhaase:
Wie bereits durch Zitate oben untermauert, werden die in Abzug gebrachten vNNE getrennt nach Netz- und Umspannebenen genau berechnet.
Es werden also nur die tatsächlich eingesparten Kosten abgezogen, was sich spätestens bei der Jahresabrechnung ausgleichen soll.
Verbleibende Differenzkosten sind da nicht vorgesehen und auch nicht in Sicht.
In dem theoretischen Fall, in dem nur Rückspeisung stattfindet und überhaupt kein Strom aus dem vorgelagerten Netz bezogen wird, werden offensichtlich auch die kompletten vNNE abgezogen und der VNB zahlt gar keine Netznutzungsentgelte an den ÜNB.
Auch dann würde genau das abgezogen, was der VNB weniger bezahlt.
Was macht der Link zu der amtlichen Begründung zu §18 StromNEV?
Oder wenigstens ein Zitat? ;(
RR-E-ft:
@sh
Schicht im Schacht.
superhaase:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Richtig, der VNB zahlt in diesem Fall gar keine NNE an den ÜNB.
Aber es verbleibt dabei, dass der VNB von den EEG- Einspeisern Strom gekauft hatte, ihm dadurch real Kosten enstanden, diese realen Kosten durch die Einnahmen aus dem Weiterverkauf an den ÜNB jedenfalls nicht vollständig abgedeckt werden, ihm deshalb reale Kosten verbleiben, die er real abdecken muss.
--- Ende Zitat ---
Jetzt verstehe ich, worauf Sie hinauswollen.
Dieses theoretische Szenario mit ausschließlich Rückspeisung und ohne Bezug aus dem vorgelagerten Netz führt vermeintlich dann zu real verbleibenden Kosten, wenn man zusätzlich annimmt, dass es im Bereich dieses VNB keine Stromverbraucher gibt, die NNE zahlen müssen.
Allerdings kommt man bei genauerem Hinsehen trotzdem nicht zu verbleibenden Differenzkosten für den VNB, denn:
1. Gibt es nämlich doch Stromverbraucher am Netz des VNB, dann zahlen diese an den VNB ja die vollen ungekürzten NNE. Damit erhält der VNB Netznutzungsentgelte, die er selbst gar nicht an den ÜNB bezahlen muss. Er führt diese dann durch das Abzugsverfahren nach oben an den UNB ab, der diese über die verringerte EEG-Umlage wieder an die Verbraucher zurückgibt.
-> keine real verbleibenden Differenzkosten beim VNB aufgrund des vNNE-Abzugs aus EEG-Einspeisungen
2. Gibt es (theoretisch) gar keine Verbraucher, dann ist auch die Ausgangsbasis der NNE gleich Null, da kein Verbraucher NNE zahlt und auch keine NNE an den ÜNB bezahlt werden müssen.
Folglich können auch keine NNE vermieden werden.
Die wegen der EEG-Einspeisung berechneten vNNE, die ja laut §18 StromNEV separat und genau berechnet werden müssen und dann von der vom ÜNB an den VNB erstatteten EEG-Vergütung abgezogen werden, sind ebenfalls gleich Null.
Das heißt, der VNB bekommt die vollen EEG-Einspeisevergütungen vom ÜNB erstattet.
-> keine real verbleibenden Differenzkosten beim VNB aufgrund des vNNE-Abzugs aus EEG-Einspeisungen
(Abgesehen davon wäre ein solcher Netzbetreiber ohne Stromverbraucher natürlich im jetzigen System wirtschaftlich nicht überlebensfähig, denn niemand würde ihm Netzentgelte zahlen. Ein solcher Netzbetreiber ist aber auch nur eine theoretische Totgeburt.)
Man kann es drehen und wenden wie man will, es fallen keine verbleibenden Differenzkosten in dem von Ihnen genannten Sinne unten beim VNB heraus. ;)
Eine abschließende Bitte hätte ich noch, auch wenn Sie bei diesem Thema die Segel streichen wollen:
Ein Link oder ein Zitat bzgl. der amtlichen Begründung zu §18 StromNEV.
ciao,
sh
superhaase:
Ich hab jetzt nochmal intensiver und gezielter gesucht und hab die amtliche Begründung für die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gefunden:
Sie ist wohl enthalten in der Bundesdrucksache 245/05.
Auch aus der dort angehängten amtlichen Begründung geht nirgendwo hervor, dass die EEG-Einspeisevergütungen eine Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte (vNNE) enthalten.
Speziell für den §18 der StromNEV wird begründet:
--- Zitat ---Zu § 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
Die dezentrale Einspeisung elektrischer Energie verursacht unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme elektrischer Energie aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Kurzfristig hat dies zur Folge, dass zum einen – aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netz- oder Umspannebene dezentral eingespeist wird – der von ihm zu tragenden Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinkt, da bei unveränderten Netzentgelten die Entnahmemenge niedriger ist als ohne dezentrale Einspeisung. Da die Gesamtkosten des vorgelagerten Netzes kurzfristig unverändert bleiben, ergibt sich zum anderen der Effekt, dass sich die Verteilung der Kosten auf die Entnahmen ändern. Entnimmt ein Weiterverteiler aufgrund dezentraler Einspeisung weniger, erhöht sich der von den übrigen entnehmenden Netzkunden zu tragende Anteil der Netzkosten. Mittel- bis langfristig kann die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und somit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung wird Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt, soweit deren Einspeisung nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird. Das Entgelt für dezentrale Einspeisung wird ebenfalls nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind. Ein angemessener Zinssatz für die in Absatz 4 Satz 2 geregelte Verzinsung ist die Umlaufsrendite nach § 7 Absatz 3.
--- Ende Zitat ---
Ende Gelände.
ciao,
sh
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