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EEG-Novelle - weitere finanzielle Anreize

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superhaase:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie lassen insbesondere auch die Begründung zu § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV außer acht, nämlich dafür, dass EEG- Einspeiser für ihre dezentrale Einspeisung keine vNNE besonders vergütet bekommen.
[...]
Die sachliche Rechtfertigung besteht ausschließlich darin, dass in den EEG- Einspeisevergütungen die vNNE bereits enthalten sind.
--- Ende Zitat ---
Ich konnte die Begründung im Internet nicht finden.
Hätten Sie da mal einen Link, oder könnten Sie die betreffende Passage freundlicherweise hier zitieren.

Denn wenn die Begründung wirklich explizit so lautet, dann besteht da wirklich ein Rechtfertigungsproblem:
Wie gesagt, es werden ja keinerlei Differenzierungen der EEG-Vergütungen nach Einspeisepunkt (Netzebene) oder dergleichen vorgenommen.
Ferner werden die vNNE von der EEG-Umlage abgezogen, und kommen somit eben nicht den Einspeisern zugute, sondern den Endabnehmern.

Daran kommt man wohl nicht vorbei.

Eine doppelte Auszahlung der vNNE an Einspeiser über die EEG-Vergütung  und Endkunden über Abzug von der EEG-Umlage könnte schon überhaupt nicht gerechtfertigt werden.

Wenn man Ihren Einwand des Art. 3 GG Ernst nimmt, dürfte man jedenfalls die vNNE nicht mehr von der EEG-Umlage abziehen, sondern müsste diese zusätzlich an die EEG-Einspeiser auszahlen, oder die EEG-Vergütungen nach den jeweils anfallenden vNNE variieren.


--- Zitat ---Weiter verkennen Sie, dass wegen § 35 Abs. 2 EEG beim VNB real Differenzkosten in Höhe der vNNE gem. § 18 Abs. 2 StromNEV verbleiben, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen.
--- Ende Zitat ---
Das geben §35 EEG und §18 StromNEV nicht her.
Die vNNE müssen eben wegen §18 Abs. 2 und 3 StromNEV individuell und für die Netz- und Umspannebenen getrennt berechnet werden.
Danach sollte es beim VNB keine real verbleibenden Differenzkosten geben, außer den auf seinen Bereich entfallenden vNNE.

Ferner heißt es in der von Ihnen verlinkten Studie auf Seite 58:

--- Zitat ---Für die Auslegung des § 18, Abs. 2 hat man sich daher wie folgt geeinigt: „Dabei wird als entscheidende Prämisse unterstellt, dass die Netzentgelte für die Ebene mit dezentraler Einspeisung nicht höher sein dürfen, als bei vollständigem Bezug (d.h. ohne dezentrale Einspeisung)“. Anders ausgedrückt heißt dies, dass nur die Differenzkosten, welche sich bei ausschließlichem Bezug aus dem vorgelagerten Netz und den  tatsächlich abgerechneten Netzentgelten aus dem vorgelagerten Netz ergeben, den dezentralen Einspeisern als Entschädigung zur Verfügung stehen.
--- Ende Zitat ---
Damit scheinen beim VNB real verbleibende Differenzkosten, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen, offensichtlich ausgeschlossen.
Somit ist Ihre Behauptung, die vNNE würde die lokalen Netzentgelte in die Höhe treiben, unbegründet.


--- Zitat ---Wer wollte die Lebensenergie aufbringen, Sie von einem eigenen Irrtum zu überzeugen?
--- Ende Zitat ---
Sie scheinen jedenfalls genügend Lebensenergie und auch Zeit übrig zu haben.
Ich lasse mich durchaus auch überzeugen.
Sie bräuchten nicht viel Lebensenergie aufwenden, sondern nur die von mir dargelegten Widersprüche Ihrer eigenen Sichtweise auflösen.
Ihr bisheriges Vorbringen war diesbezüglich nicht überzeugend - eher vage und nur auf beiläufig dahingeschriebene Sätze in Studien gestützt. Oder auf unhaltbare Schlussfolgerungen.

Vorerst würde mir ein Link oder ein Zitat der von Ihnen schon mehrmals erwähnten amtlichen Begründung zu §18 StromNEV genügen.
Das kostet Sie nicht viel Lebensenergie.  :D

Außerdem ist durchaus noch fraglich, wer hier mit seinem Festhalten am eigenen Irrtum anderen die Lebensenergie absaugt.
Das muss sich erst noch herausstellen. ;)

ciao,
sh

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von superhaase


--- Zitat ---Weiter verkennen Sie, dass wegen § 35 Abs. 2 EEG beim VNB real Differenzkosten in Höhe der vNNE gem. § 18 Abs. 2 StromNEV verbleiben, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen.
--- Ende Zitat ---
Das geben §35 EEG und §18 StromNEV nicht her.
--- Ende Zitat ---

Was geben diese Vorschriften denn dann her?

Sie geben her, dass der VNB die an die EEG- Einspeiser gezahlten Vergütungen vom ÜNB nicht vollständig erstattet bekommt, sondern vNNE in Abzug gebracht werden.
Zwischen den erfolgten Zahlungen des VNB an EEG- Einspeiser und der Erstattung des ÜNB an den VNB besteht also eine Differenz.
Und diese Differenz stellt reale Kosten für den VNB dar.
Wo lädt er diese Kosten ab?

superhaase:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Und diese Differenz stellt reale Kosten für den VNB dar. Wo lädt er diese Kosten ab?
--- Ende Zitat ---
Nein, diese Differenz sind keine realen Kosten, denn es sind vermiedene Netzentgelte (und somit vermiedene Kosten), die in Abzug gebracht werden.
Die Begründung für diesen Abzug ist ja, dass sich der VNB nicht ungerechtfertigt an den vNNE bereichert.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von superhaase

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Und diese Differenz stellt reale Kosten für den VNB dar. Wo lädt er diese Kosten ab?
--- Ende Zitat ---
Nein, diese Differenz sind keine realen Kosten, denn es sind vermiedene Netzentgelte (und somit vermiedene Kosten), die in Abzug gebracht werden
--- Ende Zitat ---

Spielen Sie mal Kaufmannsladen.

Kaufen Sie von EEG- Einspeisern gegen gesetzliche Vergütung Strom.
Dann entstehen Ihnen dadurch Kosten.
Verkaufen Sie den bezogenen EEG- Strom dann weiter an den ÜNB.
Dann haben Sie dadurch Einnahmen.

Danach machen Sie Inventur/ Kassensturz.

Da der ÜNB die vNN bei seiner Zahlung abzieht, werden Sie wohl schnell merken, dass Sie auf einem Teil der Kosten sitzen geblieben sind, da diese nicht vollständig durch die Einnahmen vom ÜNB gedeckt sind.

Dann überlegen Sie, was Sie mit diesen verbliebenen Kosten machen.
Machen Sie es ggf. wie der Mathe- Nobelpreisträger  im Film \"A beautiful mind\", rufen Sie (hinsichtlich dieser verbliebenen Kosten) durch die Gegend: \"Sie sind nicht real!\". :D

superhaase:
@RR-E-ft:

Ihre Kaufladenrechnung ist unvollständig, denn sie unterschlagen die vermiedenen Netznutzungsentgelte, die eine Einsparung für den VNB darstellen.
Im Klartext: Der VNB zahlt wegen des EEG-Stroms weniger Netznutzungsentgelte an den ÜNB.

Dazu ein Zitat aus der von Ihnen verlinkten Studie auf Seite 61:

--- Zitat ---Der VNB benötigt wegen der dezentralen Einspeisung durch die EEG-Anlagen entsprechend weniger Strom aus dem vorgelagerten Netz. Entsprechend weniger muss er auch Netznutzungskosten an den vorgelagerten Netzbetreiber bezahlen. Da er aber seinen Kunden bzw. dem Zwischenhändler die NNE aller Ebenen bei vollem Bezug (ohne dezentrale Einspeisung) berechnet, hätte er zunächst durch den geringeren Bezug aus dem vorgelagerten Netz finanziell einen Vorteil erzielt. Dadurch jedoch, dass die vNNE für die EEG-Vergütung in Abzug gebracht werden, gleicht sich die Bilanz theoretisch aus (spätestens bei der Jahresabrechnung zwischen ÜNB und VNB).
--- Ende Zitat ---
Die vNNE werden also gerade nicht an die EEG-Einspeiser ausgezahlt (und auch nicht vom VNB einbehalten), sondern nach oben in Richtung ÜNB durchgereicht, der diese dann von der EEG-Umlage abzieht. Die vNNE aus EEG-Einspeisung landen also beim Endverbraucher (was wegen dem Konstrukt des EEG, das sich an den Stromgestehungskosten der jeweiligen EE-Stromarten orientiert, und den hohen Förderkosten, die der Endverbraucher zahlt, wohl auch gerechtfertigt erscheint).

Was macht der Link zu der amtlichen Begründung zu §18 StromNEV?  ;(

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