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EEG-Novelle - weitere finanzielle Anreize
RR-E-ft:
Aufschluss gibt wohl § 35 Abs. 2 EEG , wonach der ÜNB für seine Vergütungszahlung an den VNB die gem. § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vNNE in Abzug bringt.
Die vNNE werden also nicht über den Ausgleichsmechanismus nach AusglMechV über die EEG- Umlage auf die Letztverbraucher gewälzt.
Auch wenn die vNNE nicht mehr in der EEG- Umlage enthalten sind, so waren sie doch zuvor in den Einspeisevergütungen enthalten, die der VNB an die EEG- Anlagenbetreiber zahlte. Sonst könnten sie ja nicht nach § 35 Abs. 2 EEG von diesen vom ÜNB in Abzug gebracht werden.
Der VNB bekommt demnach vom ÜNB nicht die gesamte Einspeisevergütung rückvergütet, sondern die vNNE werden in Abzug gebracht.
Diese beim VNB demnach real verbleibenden Differenzkosten wegen der vNNE fließen dann wieder in die regionalen NNE ein.
Netznutzer:
--- Zitat --- Wichtige Hinweise! In den Mindestvergütungen nach EEG sind die vermiedenen Netzentgelte bereits enthalten (siehe § 35 Absatz 2 EEG).
--- Ende Zitat ---
http://www.envia-netz.de/ebene_b/vnne.html
Ich erspare mir hier, aufgrund von Ignoranz eines Einzelnen, dass nun weiter auszuführen. Man kann ja envia-netz wegen Falschaussage bei der BNetzA anzeigen, weil dort die Systematik verstanden wird, und in Weiden eben nicht.
Gruß
NN
RR-E-ft:
Wenn die vNNE gem. § 18 StromNEV wegfallen, wofür auch die Bundesnetzagentur nicht ohne Grund aktuell plädiert, dann kann sie der ÜNB auch nicht mehr gem. § 35 Abs. 2 EEG in Abzug bringen. Sie würden dann die Kosten des ÜNB erhöhen, die nach AusglMechV gewälzt werden, folglich die EEG- Umlage entsprechend erhöhen. Damit dies nicht geschieht, müssten ceteris paribus folglich bereits die vom VNB an die EEG- Anlagenbetreiber zu zahlenden Einspeisevergütungen um die vNNE bereinigt werden, die Einspeisevergütungen entsprechend gekürzt werden.
Siehe aber Entwurf einer Gegenäußerung der Bundesregierung, Seite 11
--- Zitat ---Zu Nummer 36 (Artikel 1 Nummer 20 (§ 35 Absatz 2 und 3 EEG))
Die Bundesregierung wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Netz-Plattform prüfen, ob und inwieweit der Ansatz der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 StromNEV weiterhin zielführend ist oder ob hierbei gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht. Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, wie sich die vermiedenen Netzentgelte auf die Finanzierung dezentraler Einspeiser (Erneuerbare-Energien-Anlagen und fossile KWK-Anlagen) auswirken. Die Bundesregierung wird in Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Prüfung die geeigneten Schritte veranlassen. Dem Vorschlag des Bundesrates, der insofern nur einen singulären Einzelaspektder vermiedenen Netzentgelte vorgezogen und losgelöst von dem Gesamtansatz thematisiert, wird vor diesem Hintergrund nicht zugestimmt.
--- Ende Zitat ---
Zu den Auswirkungen der vNNE auf die lokalen Netzentgelte, siehe dena-Studie für Sachsen-Anhalt, S. 80 ff. (bereits aus dem Jahr 2007).
--- Zitat ---Langfristig wäre dieser Einnahmerückgang für Spannungsebene 1 und 2 gerechtfertigt, wenn aufgrundder geringeren Leistungsentnahme das Netz zurückgebaut werden kann und sich so die Kosten (in diesem Beispiel 400 € in Netzebene 1 und 100 € in Netzebene 2) verringern.
Wie jedoch in Kapitel 8 gezeigt wurde,werden die Netze in Sachsen-Anhalt sogar weiter ausgebaut, damit die Einspeisung aus Erneuerbarer Energie rückgespeist werden kann.
Der kostendämpfende Effekte der durch den verringerten Leistungs- und Arbeitsbezug entsteht, kann vernachlässigt werden, da die Kosten der Netze überwiegend von Fixkosten und Investitionen bestimmt und variablen Kosten nur von untergeordneter Bedeutung sind.
In unserem Beispiel wird angenommen, dass zwar keine Investitionen in die Infrastruktur nötig sind, dass aber auch kein Infrastrukturrückbau stattfindet und so die Kosten der Ebenen konstant bleiben.
So ergibt sich ein Einnahmerückgang auf Netzebene 1 und Netzebene 2. Wie in Abbildung 30 dargestellt, erhält der Netzbetreiber der Spannungsebene 2 nur noch 400 € statt wie bisher 500 €. Er muss immer noch die Kosten von 100 € seiner Ebene decken und zahlt 320 € für die 8 kW, die er von der vorgelagerten Ebene bezieht.
Folglich hat er Kosten von 420 € und damit ein Defizit von 20 €. Die vorgelagerten Netzebenen wiederum haben insgesamt ein Defizit von 80 €.
Verringern sich also aufgrund der vNNE die Einnahmen der vorgelagerten Netzebenen, so muss der Netzbetreiber die Preise für die Netznutzungsentgelte der nächsten Periode erhöhen, um die Kosten der Netzebene decken zu können.
Abbildung 31 zeigt die Geldflüsse bei angepassten Leistungspreisen.
DerNetzbetreiber der Spannungsebene 1 hat Leistungspreis auf 50 € / kW erhöht, damit er bei einer Abgabevon 8 kW immer noch 400 € einnehmen kann, um die Kosten seiner Netzebene zu decken. Der Netzbetreiber der Spannungsebene 2 muss jetzt 500 € bei einer Abgabe von 8 kW einnehmen. Er erhöht daherseinen Leistungspreis auf 62,50 € / kW.
Der Netzbetreiber der Spannungsebene 3 muss zum Einen konstante Einnahmen von 700 € erzielen und zum Anderen vermiedene Netznutzungsentgelte auszahlen.
Die vermiedenen Netznutzungsentgelte haben sich jetzt auf 125 € erhöht, da sie sich aus dem erhöhten Leistungspreis der Netzebene 2 berechnen. Der angepasste Leistungspreis für die Netzebene 3 berechnet sich zu 82,50 € / kW. Für den Endkunden, der jetzt 10 kW entnimmt bedeutet das eine neues Netznutzungsentgelt von 825 €. Das heißt er trägt zusätzliche Kosten von 125 €.
Diese Darstellung zeigt, dass die Leistungspreise angepasst werden müssen, wenn die Netze nicht zurückgebaut werden können. Es hat darüber hinaus zur Folge, dass die auszuzahlenden vNNE von 100 € auf 125 € ansteigen.Hierfür gibt es keine Begründung, da ein Vermeider von Leistung zusätzliche vNNE erhält ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben.
--- Ende Zitat ---
Das ganze System der vNNE ist deshalb kontraproduktiv, weil
- die vorgelagerten Netzebenen durch die dezentrale Einspeisung eben nicht zurückgebaut werden
(sondern bei zunehmender Rückspeisung sogar ausgebaut werden müssen!),
- die Fixkosten der vorgelagerten Netzebenen sich nicht verringern,
- die Netznutzungsentgelte wegen der erforderlichen Kostendeckung deshalb insgesamt steigen müssen und
- im Gefolge auch die regionalen Strmpreise steigen.
Vollkommen absurd ist dabei, dass infolge der notwendig steigenden Netznutzungsentgelte der vorgelagerten Netzebenen automatisch die vNNE steigen und die Einspeiser deshalb immer höhere vNNE- Vergütungen erhalten, ohne dafür etwas (zusätzlich) zu leisten.
Das hatte ich ja oben bereits darzustellen versucht.
Die vorgelagerten Netze stehen weiter notwendig in der Landschaft und deren Fixkosten müssen gedeckt werden.
Das sollte für jeden halbwegs nachvollziehbar sein.
Die eingesparte Verlustenergie ist dabei ein ausgesprochen vernachlässigbarer Posten.
Vieles spielt da rein, aber gewiss nicht die Verschiebung von Handelspunkten. ;)
Dass der Vergleich mit dem Trinkwassernetz nicht nur hinkt, sondern humpelt,... Nun ja.
Fakt ist, dass jedwede Netzinfrastruktur geprägt ist von Kapitalintensität, langfristiger Kapitalbindung, hohen Fixkosten, die jedenfalls Kostendeckung beanspruchen müssen.
Wenn sich eine Gemeinde ein Heizwerk errichtet, die Bürger an die umweltfreundliche Fernwärme gezwungen werden und danach anfangen, ihre Häuser nach allen Regeln der Kunst zu dämmen und somit Heizenergie einzusparen, dann sinken wegen des verringerten Verbrauchs die Heizkosten für den einzelnen auch nicht zwangsläufig, weil die kapitalintensiven Fixkosten jedenfalls gedeckt werden müssen, auch wenn sich der Verbrauch rapide verringert.
superhaase:
@Netznutzer:
Es wäre angenehm, wenn Sie sich Ihre ständigen persönlichen Sticheleien mal verkeifen würden.
Wie Sie bemerkt haben dürften, kann ich auf diesem infantilen Niveau durchaus mitspielen. :baby:
Das ist aber hier verständlicherweise nicht erwünscht (siehe Rüge an uns beide oben).
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Aufschluss gibt wohl § 35 Abs. 2 EEG , wonach der ÜNB für seine Vergütungszahlung an den VNB die gem. § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vNNE in Abzug bringt.
--- Ende Zitat ---
Ja, und zwar den Anteil, der auf die darunterliegenden Netzbetreiber entfällt. §18 Abs. 2 und 3 StromNEV schreiben nämlich eine genaue Berechnung je Netzebene vor.
Der Anteil der vNNE im Bereich der ÜNB wird wohl zusammen mit dem hier gemeinten vNNE-Teil dann gemäß §37 Abs. 1 und 3 EEG bis zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen (also Endverbraucher) gewälzt.
--- Zitat ---Die vNNE werden also nicht über den Ausgleichsmechanismus nach AusglMechV über die EEG- Umlage auf die Letztverbraucher gewälzt.
--- Ende Zitat ---
Aber über das EEG und die StromNEV wohl schon (siehe oben).
--- Zitat ---Auch wenn die vNNE nicht mehr in der EEG- Umlage enthalten sind, so waren sie doch zuvor in den Einspeisevergütungen enthalten, die der VNB an die EEG- Anlagenbetreiber zahlte. Sonst könnten sie ja nicht nach § 35 Abs. 2 EEG von diesen vom ÜNB in Abzug gebracht werden.
--- Ende Zitat ---
Dieser Schluss ist ein Irrtum.
Die vNNE werden deshalb abgezogen, weil durch die Einspeisung des EEG-Stroms bei den Netzbetreibern Kosten verringert werden. Die bei den Netzbetreibern vermiedenen Kosten werden abgezogen, was auch logisch und richtig ist. Es wird also das abgezogen, was in den Netzentgelten enthalten war und eingespart wurde, und nicht in der EEG-Vergütung.
Im EEG steht auch nirgendwo, dass vNNE in den Einspeisevergütungen enthalten seien. Wäre dem so, müsste es auch unterschiedliche Einspeisevergütungen je nach Region bzw. Netzbetreiber und je nach Netzebene der Einspeisung geben. Das trifft aber nicht zu.
Außerdem würde Ihre Sichtweise bedeuten, dass die EEG-Einspeiser eine vNNE-Vergütung erhalten (sie ist ja angeblich in den EEG-Vergütungen enthalten) und außerdem die Endverbraucher die vNNE gutgeschrieben bekommen (sie wird ja von der EEG-Umlage abgezogen.
Zahlen hier also die Netzbetreiber zweimal für die vNNE und zahlen somit drauf?
Wohl kaum. Allein daran sieht man schon, dass Ihre Sichtweise falsch sein muss.
Bleibt festzustellen, dass die EEG-Vergütungen definitiv keine vNNE-Vergütungen enthalten.
Wenn jemand etwas anderes schreibt, auch wenns ein Netznutzer, Netzbetreiber oder Stromversorger ist, dann unterliegt er wohl einem Irrtum.
--- Zitat ---Der VNB bekommt demnach vom ÜNB nicht die gesamte Einspeisevergütung rückvergütet, sondern die vNNE werden in Abzug gebracht.
--- Ende Zitat ---
Ja, und zwar (laut §35 Abs. 2 EEG) gemäß §18 Abs. 2 und 3 StromNEV, die eine genaue Einzelberechnung für jede Netzebene vorschreiben.
--- Zitat ---Diese beim VNB demnach real verbleibenden Differenzkosten wegen der vNNE fließen dann wieder in die regionalen NNE ein.
--- Ende Zitat ---
Das ist nun reine Spekulation. Außerdem gibt es solche real verbleibenden Differenzkosten offenbar nicht (siehe oben).
--- Zitat ---Wenn die vNNE gem. § 18 StromNEV wegfallen, wofür auch die Bundesnetzagentur nicht ohne Grund aktuell plädiert, dann kann sie der ÜNB auch nicht mehr gem. § 35 Abs. 2 EEG in Abzug bringen. Sie würden dann die Kosten des ÜNB erhöhen, die nach AusglMechV gewälzt werden, folglich die EEG- Umlage entsprechend erhöhen. Damit dies nicht geschieht, müssten ceteris paribus folglich bereits die vom VNB an die EEG- Anlagenbetreiber zu zahlenden Einspeisevergütungen um die vNNE bereinigt werden, die Einspeisevergütungen entsprechend gekürzt werden.
--- Ende Zitat ---
Hier kann ich gar nicht mehr folgen. Ich glaub, da haben Sie sich im Gewirr der Vorschriften verstrickt. ;)
Soll das heißen, dass dann die Netzbetreiber die vermiedenen Netzkosten ungerechtfertigt und zu Lasten der Endverbraucher behalten dürfen, und zum Ausgleich dafür auch noch die EEG-Einspeisevergütungen gekürzt werden, so dass die Netzbeteiber die vermiedenen Netzkosten gleich noch verdoppelt geschenkt bekommen?
So gehts wohl keinesfalls.
--- Zitat ---Das ganze System der vNNE ist deshalb kontraproduktiv, weil
- die vorgelagerten Netzebenen durch die dezentrale Einspeisung eben nicht zurückgebaut werden
(sondern bei zunehmender Rückspeisung sogar ausgebaut werden müssen!),
--- Ende Zitat ---
Das ist in einer solchen Verallgemeinerung reine Spekulation, und m.E. nicht haltbar. Ein Rückbau bzw. ein geringer erforderlicher Ausbau ist durchaus die logische Folge einer dezentralen Einspeisung.
Auch ist eine Rückspeisung zumindest bis zur Höhe der maximalen Entnahme nicht mit einem zusätzlichen Netzausbau verbunden. Abgesehen davon, dass evtl. Umspannstationen regelbar umgerüstet werden müssen, um zu große Spannungshübe zu vermeiden.
Man muss hier zumindest differenzieren zwischen den unterschiedlichen Arten und Orten der dezentralen Einspeisung. Dazu weiter unten mehr.
Aus der Diskussion hier im Thread ist mir aber inzwischen klar geworden, dass das derzeitige vNNE-System insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Vergütungshöhe und der Aufteilung wohl für die Zukunft nicht so bleiben kann.
--- Zitat ---- die Fixkosten der vorgelagerten Netzebenen sich nicht verringern,
- die Netznutzungsentgelte wegen der erforderlichen Kostendeckung deshalb insgesamt steigen müssen und
- im Gefolge auch die regionalen Strmpreise steigen.
--- Ende Zitat ---
Auch das ist m.E. in dieser Verallgemeinerung nicht richtig, sondern beruht auf falschen Schlussfolgerungen. Die Fixkosten beinhalten z.B. eben auch vorzuhaltende Regelleistungen, die (wie schon mal hier erwähnt) durch dezentrale Einspeiser verringert werden.
Sie gehen in Ihrer ganzen Argumentation offenbar grundsätzlich davon aus, dass dezentrale Einspeisung die Netzkosten in vorgelagerten Netzebenen unbedingt erhöht.
Diese Annahme wird jedoch von der Fachwelt offensichtlich nicht geteilt.
Dass es einige ländliche Gebiete gibt, wie in Sachsen-Anhalt oder Bayern, wo aufgrund von Rückspeisung aus Windkraft oder PV das Netz teilweise (unterhalb des Übertragungsnetzes) ausgebaut werden muss, ist nicht zu verallgemeinern. Insbesondere ist zu bedenken, dass die dena irrtümlich davon ausgeht, dass die großen Braunkohlekraftwerke einen Anspruch darauf haben, ihren Braunkohlestrom mittels ÜNB ins Ausland exportieren zu können, wenn viel Wind die Stromversorgung großteils übernimmt.
Allerdings ist es vielleicht angebracht, solche Situationen eines regional erforderlichen Netzausbaus bei der vNNE-Berechnung zu berücksichtigen, was bisher nicht der Fall ist.
Wenn sich dann z.B. für Windparks (solche ohne EEG-Förderung wohl gemerkt) in einer bestimmten Region die vNNE zu Null berechnen, weil keine Netzkosten gespart werden, dann wäre das halt so.
Dies hätte auch den Vorteil einer Lenkungswirkung, so dass sich der Bau eines neuen Windparks in einem noch nicht so ausgelasteten Netzbereich, wo es noch eine vNNE zu \"ergattern\" gibt, eher lohnt.
Erhöhte Netzkosten in den unteren Ebenen aufgrund von starker Rückspeisung und somit aufgrund eines Beitrags zu überregionaler Stromversorgung sollten auch berücksichtigt werden und könnten z.B. \"nach oben\" gewälzt werden, denn davon hat ja die bundesweite Allgemeinheit etwas, und es sollte daher auch nicht die regionalen Netzentgelte in die Höhe treiben.
--- Zitat ---Die eingesparte Verlustenergie ist dabei ein ausgesprochen vernachlässigbarer Posten.
--- Ende Zitat ---
Nein, er ist zwar ein kleiner Posten, aber warum sollte er vernachlässigt werden?
Die in einem vorangehenden Beitrag vorgestellte Rechnung von mir (grob geschätzt 0,26 ct/kWh vermiedene Verlustenergiekosten für Einspeisung ins Niederspannungsnetz) zeigt, dass der Posten auch keineswegs klein ist.
Die VNB zahlen aktuell eine vNNE-Arbeitsvergütung an dezentrale Einspeiser im Niederspannungsnetz in der Größenordnung von 0,5 - 1 ct/kWh. Der Anteil der Verlustenergiekosten ist zumindest für Einspeisung ins Niederspannungsnetz also beachtlich.
--- Zitat ---Vieles spielt da rein, aber gewiss nicht die Verschiebung von Handelspunkten.
--- Ende Zitat ---
Doch. Die Verschiebung des Handelspunkts war die Ursache für die Einführung der vNNE-Regelungen.
Die logische Herleitung sollte auch für jeden halbwegs nachvollziehbar sein. ;)
Allerdings ist es aufgrund der Entwicklungen wohl angebracht, die Berechnung der vNNE neu zu gestalten.
Speziell für die unstetigen Einspeiser Windkraft und PV sind die vNNE nach der geltenden Berechnugsmethode offenbar unangemessen.
Hier sollten die Vorschriften so angepasst werden, dass die Besonderheiten von Wind und PV auch in der Höhe der vNNE zum Tragen kommen (d.h. deutlich geringere vNNE angesetzt werden). Ansatzpunkte können z.B. die Lastgänge oder die Gleichzeitigkeit oder ähnliches sein.
Es ist jedenfalls nicht einzusehen, dass die anderen dezentralen Einspeiser (z.B. Biomasse-Kraftwerke, Wasserkraft, Gas-GuD-Kraftwerke) auf die vNNE verzichten und somit gegenüber den Großkraftwerken benachteiligt werden sollen (Handelspuktverschiebung ;)), nur weil unstetiger Wind- und PV-Strom weniger oder keine vNNE erhalten sollen.
Zusammengefasst:
Das System der vNNE-Wälzung muss offenbar weiterentwicklet werden, um der zunehmenden Einspeisung aus Erneuerbaren Energien besser gerecht zu werden.
Eine vollständige Abschaffung ist allerdings nicht angebracht, denn dies würde andere dezentrale Einspeiser, die die Netze definitiv entlasten, benachteiligen, was nicht das Ziel sein kann.
Hierzu muss m.E. nicht einmal §18 StromNEV geändert werden, denn dort steht im Absatz 3 ganz klar:
\"Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen.\"
Wenn nun individuelle Vermeidungsleistung und Vermeidungsarbeit entsprechend sachgerechter bewertet und vergütet werden ...
ciao,
sh
RR-E-ft:
@sh
Ziehen Sie die Möglichkeit in Betracht, dass Sie selbst einem Irrtum unterliegen mit der Aussage, dass in den EEG- Einspeisevergütungen keine vNNE enthalten sind.
Dies wird nämlich explizit in allen hier bereits verlinkten Studien ausgeführt, insbesondere auch in der dena- Studie zu Sachsen- Anhalt.
Studie, S. 55, 56
--- Zitat ---Mittels eines mehrstufigen finanziellen Wälzungsprozesses werden die Kosten für dieFörderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von den aufnehmendenVerteilnetzbetreibern über die Übertragungsnetzbetreiber auf die Lieferanten bzw. Endverbrauchergleichmäßig verteilt. Die Abrechnung beim Endkunden erfolgt dergestalt,dass durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auf Basis der von den Verteilnetzbetreibernerstellten Prognosen eine bundeseinheitliche Durchschnittsvergütung ermitteltund von allen Stromanbietern, die Endkunden beliefern, in ihre Preisgestaltung einbezogenwird. Die EEG-Vergütung zwischen den Netzbetreibern bzw. zwischen Lieferantund Netzbetreiber ist dabei entsprechend § 5 EEG, Abs. 2, Satz 2 um die „nach guter fachlicher Praxis“ ermittelten vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) zumindern. Denn bei Anlagen nach dem EEG sind die vNNE in den Vergütungen bereitsenthalten.
--- Ende Zitat ---
Auch Ihre weiteren Ausführungen sollten anhand dieser Prämisse kritisch hinterfragt werden, insbesondere was die vNNE und die Deckung der Fixkosten vorgelagerter Netzebenen anbelangt.
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