Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
Netznutzer:
--- Zitat ---Es wird also jedenfalls die Leistung Netznutzung nicht mehrfach erbracht, aber auch keine Energiemenge mehrfach geliefert.
--- Ende Zitat ---
Darum geht es nicht. Wer künftig 3 Lieferverträge per Flatrate abschliesst, wird alle 3 zahlen müssen, auch wenn nur einer liefert. Jetzt ist es noch so, dass man der Zahlung dadurch entgehen kann, dass der Netzbetreiber Anmeldungen ablehnt.
--- Zitat ---Angenommen, der Liefervertrag mit dem bisherigen Lieferanten wurde durch ordnungsgemäße Kündigung des Kunden beendet und der Kunde teilt dem NB dies, jedoch nicht zugleich einen anderen Lieferanten mit, dann handelt es sich um Grund- oder Ersatzversorgung.
--- Ende Zitat ---
Hier liegt das Problem. Durch erteilte Vollmachten sehen sich alle im Recht, warum sollte der NB glauben, was ein Kunde mit Verträgen gemacht hat. Dann muss der Kunde selbst Netznutzungstzahler werden, wenn er bfürchtet, sein Lieferant hält sich nicht an Vereinbartes. Verträge, in denen sogen. fremdbelieferte Kunden unterschreiben mussten, die Netznutzung zu begleichen, wenn es mit den Lieferanten Schwierigkeiten gibt. Fakt ist, wurde ordnungsgemäß gekündigt und der Lieferant meldet nicht ab, dann haben diese zwei Vertragsparteien ein Problem, evtl. noch ein dritter Lieferant, der nicht liefern kann. Dem NB ist und sollte das egal sein, er erhält sein NN-Entgelt und hat keinen Grund, sich in Vertragsangelegenheiten einzumischen.
Ähnelt ein wenig dem Problem, Mieter zahlt seine Nebenkosten ordentlich, Vermieter aber nicht an Energie und Wasserversorger. Die Auswirkungen treffen bei Problemen den Falschen.
Gruß
NN
RR-E-ft:
@NN
Wenn es um gemessene Energielieferungen geht, dann kann diese nur jeweils ein Lieferant erbracht haben und nur derjenige Lieferant, der die Leistung tatsächlich erbracht hat, kann deshalb gegen den Kunden einen vertraglichen oder außervertraglichen Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung inne haben.
Wenn es darum geht, wer dem NB die Beendigung eines bestehenden Liefervertrages anzeigt, dann sollten der bisherige Lieferant und dessen Kunde (Anschlussnutzer) gleichberechtigt bzw. deren Meldung an den NB gleichwertig sein, gerade um den Kunden nicht am Lieferantenwechsel zu behindern.
Meldet der bisherige Lieferant ab, obschon der Liefervertrag noch gar nicht wirksam beendet wurde [Lieferant hatte gegenüber Kunden die Kündigungsfrist nicht eingehalten), so kommt der Kunde in die Grund- oder Ersatzversorgung, wenn er keinen anderen neuen Lieferanten benennt. Gegen den bisherigen Lieferanten hat der Kunde dann einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde die Meldung über die Vertragsbeendigung gegenüber dem NB abgibt, obschon der Liefervertrag etwa wegen Nichtbeachtung der Kündigungsfrist noch nicht wirksam beendet wurde. Dann erfolgt die weitere Belieferung des Kunden entweder durch den neu benannten Liferanten oder aber in der Grund- und Ersatzversorgung. Der Biherige Lieferant, der seinen Kunden deshalb vorfritig verloren hat, muss sich mit seinen Schadensersatzansprüchen deshalb an den Kunden halten.
In beiden Fällen ist es für den Netzbetreiber vollkommen belanglos, welcher Lieferant den Kunden beliefert, weil die Netznutzung ja immer das selbe kostet und ein Liferant jedenfalls den Kunden beliefert hat.
RR-E-ft:
Stellungnahme des bne vom 23.06.11
RR-E-ft:
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom 10.06.11
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