Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mythos § 2 EnWG  (Gelesen 10967 mal)

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Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #15 am: 01. April 2011, 19:07:03 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Der Gesetzgeber meint mit § 2 Abs. 1 EnWG [ausnahmslos alle] Energieversorgungsunternehmen, Legaldefinition siehe in  § 3 Nr. 18 EnWG.

Vereinbart ein Energieversorgungsunternehmen, dass es den Preis bestimmen soll oder unterliegt es einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, kommt die gesetzliche Verpflichtung zum Tragen.

Mehrere Vorschriften des EnWG regeln für Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG, dass diese etwas gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen haben.

Für all diese Tatbestände gilt - vor die Klammer gezogen  - § 2 Abs. 1 EnWG.
Hierzu zählt auch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise.

Jedes Energieversorgungsunternehmen muss seinen Beitrag dazu leisten, dass die Versorgung im Interesse der Allgemeinheit möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient,  umweltverträglich erfolgen kann.

Denn gelingen kann die Zielerreichung ja nur als Zusammenspiel zwischen Erzeuger, Netzbetreiber, Händler.

Offline Black

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #16 am: 01. April 2011, 19:21:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Bei Lichte betrachtet, ist die zitierte Kommentierung noch nicht einmal unzutreffend, wenn sie darauf verweist, dass sich aus § 2 Abs. 1 EnWG kein Direktanspruch ergibt.

Dass es keinen Direktanspruch aus § 2 Abs. 1 EnWG gibt, schließt aber nicht aus, dass es etwa aus § 36 Abs. 1 EnWG einen Direktanspruch geben kann und die bestehende gesetzliche Verpflichtung zudem mittelbar bei der gerichtlichen Überprüfung von einseitigen Preisbestimmungen des Versorgers eine Rolle spielt.

Na da sind wir ja schon mal einen großen Schritt weiter. Also kein Direktanspruch aus § 2 EnWG.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #17 am: 01. April 2011, 20:06:08 »
Wie hatten Sie sich denn einen Direktanspruch aus § 2 Abs. 1 EnWG vorgestellt?


Solchen verqueren Käse könnte man wohl allenfalls mit PLUS stundenlang besprechen:

Soll der Mensch etwa  bei E.ON Kernkraft GmbH anrufen und von denen direkte Stromlieferungen zum Grenzkostenpreis verlangen und ggf. einklagen?
Es gibt schon keinen gesetzlichen Lieferanspruch gegen E.ON Kernkraft GmbH.

Es bedarf immer zunächst eines Lieferanspruches und dann einer Preisbestimmungspflicht des EVU hinsichtlich der zu zahlenden Preise.

Offline PLUS

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #18 am: 01. April 2011, 20:14:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Solchen verqueren Käse könnte man wohl allenfalls mit PLUS stundenlang besprechen:
...
    @RR-E-ft, warum mit mir, das haben Sie doch schon übernommen.  ;)

Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #19 am: 01. April 2011, 20:20:32 »
Ich glaube, wir brauchen noch ein Unterforum für semiprofessionelle Dampferzeuger.
Möglicherweise tut es auch ein Logorrhoe- Stopfen.

Offline PLUS

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #20 am: 01. April 2011, 20:28:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich glaube, wir brauchen noch ein Unterforum für semiprofessionelle Dampferzeuger.
Möglicherweise tut es auch ein Logorrhoe- Stopfen.
    Verzichte, die Professionellen dürfen weitermachen  :D

Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #21 am: 01. April 2011, 20:35:20 »
@Black

Mal unter uns Sportsfreunden:

Machen Sie sich etwa Sorgen, es gäbe in Deutschland immer noch Grundversorger, welche die Preise entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG festgesetzt haben oder festsetzen?

Ich habe jetzt Post von der E.ON AG bekommen, weil ich mir da auch Sorgen gemacht hatte.
E.ON schreibt mir nun, die gesetzlichen Verpflichtungen würden insoweit alle streng überwacht jedenfalls eingehalten, dessen dürfte ich versichert sein mit den freundlichen Grüßen vom Chief Compliance Officer der E.ON AG höchstpersönlich.

Bin ich jetzt beruhigt?

Wenn E.ON sagt, deren Kernkraftwerke seien jedenfalls  sicher, dann sind sie es schließlich auch, auch wenn man sie ausschaltet und beim Runterfahren eine Schnellabschaltung ausgelöst wird, so wie bei Isar I.

Offline Jagni

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #22 am: 02. April 2011, 14:19:39 »
Zitat
Original von Black
Falls jemand mitliest, der juristische Argumente einigermaßen nachvollziehen kann, dann sollte auffallen, dass es den Umweg über § 315 BGB nicht bräuchte, wenn § 2 EnWG eine konkrete rechtliche Verpflichtung enthalten würde. Da § 2 EnWG eine solche konkrete Verpflichtung gerade nicht enthält beruft man sich stattdessen auf § 315 BGB (eine Norm die sogar ausserhalb des EnWG steht).

@Black,

Sie werden jetzt doch nicht zu einem Verbraucherschützer mutieren, gar für einen griffigeren Verbraucherschutz im EnWG streiten, dem Gesetz gewissermaßen Ihr scharfes Matthäus-Schwert zur Verfügung stellen, um erst dann noch den Rest  - den immer noch im Zweifel verbleibenden Rest, einer Billigkeitsbetrachtung zu überlassen?

Oh, Black, ich vernehme schon Ihren unwiderstehlichen Ruf: „Wider die räuberischen Horden der unersättlichen Wirtschaftsradikalen!“

Gruß
Jagni

Offline PLUS

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #23 am: 02. April 2011, 15:11:15 »
Zitat
Original von Jagni
 „Wider die räuberischen Horden der unersättlichen Wirtschaftsradikalen!“
    Der Verbraucher ist gut beraten, auch Verbraucherschützern, in welchem Gewand sie auch auftreten, mit gesundem Misstrauen gegenüber zu treten. Hinter manchem guten Rat versteckt sich ein egoististisches Motiv. Der ausgewogene Nutzen für alle Beteiligten (Win-Win) ist selten das Ziel. Motivforschung und die Offenlegung der \"Gewinnsituation\" ist daher immer hilfreich. Z.B.:

    Ob das die richtigen Verbraucherschützer sind? Was schützt man mit solchen Argumenten wirklich? Auch wenn da Einrichtungen beteiligt sind, die ehemals Selbsthilfe- oder gemeinnützigen Zielen dienten, sollte heute jeder Verbraucher hellhörig und vorsichtig bleiben:

Sparkassen und Volksbankgenossen gemeinsam gegen den \"überzogenen\" Verbraucherschutz[/list]

Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #24 am: 04. April 2011, 13:33:15 »
@PLUS

Vielleicht ist es Ihnen möglich, sich mit dem Ihnen eigentümlichen allgemeinem Blabla einer Debatte zu enthalten, die sich mit den Auswirkungen der gesetzlichen Verpflichtung in  § 2 Abs. 1 EnWG befasst.
Man ist jedenfalls gut beraten, nicht ihre Diskussionsblasen anzupieksen.

Offline Black

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #25 am: 12. April 2011, 11:28:20 »
Es ist festzustellen, dass mehrere OLG die Auffassung vertreten, dass § 2 EnWG und § 36 EnWG für die Billigkeitskontrolle keine Rolle spielen und deswegen auch eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG nicht besteht.

OLG Köln, B. v. 24.10.2007, Az: 8 W 80/07, ZNER 2008, S. 79 ff

OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10

OLG Celle, Beschluss v. 08.03.2010, 4 AR 16/10
OLG Celle, Beschluss v. 01.10.2010, 13 AR 5/10 (Kart)
OLG Celle, Beschluss v. 14.12.2010, 13 AR 8/10

OLG Frankfurt/Main 16.12.2010, 11 AR 3/10
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Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #26 am: 12. April 2011, 11:31:46 »
Wurde ja schon festgestellt. Die Entscheidungen finden sich hier im Forum zu den Gerichtsentscheidungen:

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40

Diese Gerichte haben sich dabei jedoch ersichtlich  allesamt mit der Frage der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und deren gerichtlicher Kontrolle gem. § 315 BGB  gar nicht auseinandergesetzt.
Sie haben diese Frage gar nicht erkannt.

Offline Black

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #27 am: 12. April 2011, 12:40:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Diese Gerichte haben sich dabei jedoch ersichtlich  allesamt mit der Frage der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und deren gerichtlicher Kontrolle gem. § 315 BGB  gar nicht auseinandergesetzt.
Sie haben diese Frage gar nicht erkannt.

Sie haben diese Frage verneint:

Zitat
OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10

Die Frage, ob eine Preisanpassung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entspricht ist nicht nach dem EnWG zu beantworten. Das EnWG gewährt dem Kunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung, stellt also die Versorgung sicher.

(...)

In § 1 EnWG ist lediglich als Zielvorstellung angesprochen, dass das EnWG eine möglichst preisgünstige Versorgung bezweckt. Aus einer isolierten Anwendung der Vorschrift lassen sich keine Rechtsfolgen begründen. § 1 Abs. 1 EnWG ist daher weder unmittelbar vollziehbar, noch geeignet im Zivilprozess Ansprüche oder eine Rechtsposition zu verschaffen. Ihr Regelungszweck erschöpft sich vielmehr darin, die Auslegung oder Anwendung spezieller Normen des EnWG zu determinieren (vergl. Hellermann/Hermes in Britz Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl. 2010...)
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Offline RR-E-ft

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Mythos § 2 EnWG
« Antwort #28 am: 12. April 2011, 13:15:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das EnWG gewährleistet Haushaltskunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Grundversorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen und statuiert deshalb eine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber auch die Vorgaben der EU-RL erfüllen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gilt es, über § 315 BGB zu kontrollieren.

Bei Lichte betrachtet, haben die Gerichte bisher die entsprechende gesetzliche Preisbestimmungspflicht nicht erkannt, die es zu kontrollieren gilt und die kontrollierbar sein muss, Art. 19 Abs. 4 GG.

Fehlt es hingegen an einer entsprechenden Preisbestimmungspflicht des Versorgers, findet eine Billigkeitskontrolle schon nicht statt (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29).

 

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