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Autor Thema: OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10 zu § 102 EnWG  (Gelesen 2447 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI -W (Kart) 8/10

Auch das OLG Düsseldorf verkennt, dass der Streit um die Billigkeit den Streit darüber betrifft, ob der Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen entsprochen hat.

Dieser Streit betrifft deshalb Rechte und Pflichten, die sich aus dem EnWG ergeben, vorliegend die Preisbestimmungspflicht des Versorgers unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Hierzu im Erscheinen: Fricke, ZNER 2/2011 S. 130 ff.

Offline tangocharly

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OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10 zu § 102 EnWG
« Antwort #1 am: 27. April 2011, 11:48:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI -W (Kart) 8/10

Auch das OLG Düsseldorf verkennt, dass der Streit um die Billigkeit den Streit darüber betrifft, ob der Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen entsprochen hat.

Dieser Streit betrifft deshalb Rechte und Pflichten, die sich aus dem EnWG ergeben, vorliegend die Preisbestimmungspflicht des Versorgers unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Hierzu im Erscheinen: Fricke, ZNER 2/2011 S. 130 ff.

Es könnte sich für all diejenigen Protagonisten, die die gesetzgeberischen Vorstellungen zum System der §§ 102 ff. EnWG konterkarieren wollen, die Hausaufgabe stellen, die Gegenfrage durchzuprüfen:

(1) die Anspruchsgrundlage für die Gegenleistung soll § 433 Abs. 2 BGB sein (der vereinbarte Preis).

(2) alle Normen, die der Aussteifung der Anspruchsgrundlage, insbesondere des einseitig zu verändernden Preises, dienen und die unmittelbar aus dem EnWG (§§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1, § 115) hergeleitet werden und/oder mittelbar auf der Grundlage des EnWG (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV) werden ausgeblendet (nicht zur Anwendung gebracht).

(3) es verbleibt nur noch § 315 Abs. 1 BGB und

(4) bleibt nur noch zu prüfen, woraus sich die Anspruchsgrundlage für den neuen (erhöhten) Preis ergibt, d.h. wem, warum und wodurch die Legitimation begründet wird - unter Anwendung der Zweifelsdiktion - den bei Vertragsschluß vereinbarten Preis (einseitig) zu verändern.

Diese Hausaufgabe ist die Anwendung der schlichten \"conditio sine qua non-Formel\", welche sicher auch von OLG-Richtern beherrscht wird.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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