Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sorglos Regiocent  (Gelesen 7753 mal)

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Sorglos Regiocent
« am: 30. Januar 2011, 20:49:32 »
Ein Vertrag, in dem man sich 2 Jahre an Sorglos (Energy2day GmbH) knebelt. Verspricht immer 1 Cent günstiger zu sein, als der Allgemeine Tarif des Grundversorgers.

Kunden, die im Grundversorgungsgebiet der E.ON Thüringer Energie AG (ehemals TEAG) mit Sorglos den Vertrag abgeschlossen haben,dürften in den vergangenen Tagen ein nicht genau datiertes Schreiben von Sorglos bekommen haben, in dem eine Preiserhöhung ab den 01. März 2011 angekündigt ist.

Leider wird in dem Schreiben nicht deutlich auf das Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preisänderung hingewiesen.

Zitat
...
Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie der Preisänderung innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens widersprechen
...

Unter § 9 Preisanpassungen der AGB heißt es

Zitat
4. Bei einer Preisanpassung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen, wobei die Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Preiserhöhung gemäß dem vorstehenden Abs. 3 zu erklären ist. Während dieser Kündigungsfrist gilt für den Kunden noch der bisherige Preis. Nach Verstreichen dieser Kündigungsfrist gilt der geänderte Preis für die weitere Laufzeit des Vertrages als vereinbart.
...

Wobei ich schon nur beim kurzen Überfliegen der mir vorliegenden AGB aus Papier und der Online-Version: http://www.sorglos-strom.de/allgemeines/agb/ einige Abweichungen entdeckt hab und in den Papierunterlagen kein Infobrief zu den Änderungen der AGB.

Wird sich zeigen, wieviel wert das so formulierte Kündigungsrecht ist. Die Gelegenheit aus diesen Knebelvertrag herauszukommen (sprich Wechsel zu einen anderen Versorger) bleibt nicht ungenutzt ;)

Mich wundert es etwas, das sich hier noch keine Beschwerden über Sorglos eingefunden haben. \"Das Internet\" ist voll davon.

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Sorglos Regiocent
« Antwort #1 am: 30. Januar 2011, 21:11:32 »

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Sorglos Regiocent
« Antwort #2 am: 31. Januar 2011, 09:37:55 »
@PLUS

vielen Dank für das Link


@all,

zur Pressemitteilung des vzbv vom 30.09.2010

http://www.vzbv.de/2064.htm

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Sorglos Regiocent
« Antwort #3 am: 31. Januar 2011, 10:37:26 »
Zitat
Original von Evitel2004
@PLUS
vielen Dank für das Link
@Gerne. Zur Erinnerung, das überholte Muster lieferte einmal EON mit E wie einfach siehe hier

Offline DieAdmin

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Sorglos Regiocent
« Antwort #4 am: 31. Januar 2011, 14:18:01 »
Herr Fricke hatte auch schon zu sehr früher Zeit hier im Forum auf die Möglichkeit hingewiesen, dass diese Preisänderungsklausel von e wie einfach unwirksam sein könnte.

Meiner einer hat, als sich in der Abschlussrechnung von e wie einfach eine Preiserhöhung erkennen lies, auch ein Schreiben mit eigener Rechnung und den Hinweis auf § 307 BGB an die EON-Tochter verschickt.

Allerdings dürfte sich bei wesentlich mehr Anbietern eine solche Referenzierung zum Grundversorger finden.

Hatte/hat nicht auch Bonus-Strom eine solche Klausel?

Und ebenso hab ich schon in einen Stromliefervertrag zwischen BHKW-Betreiber (Vermieter) und Mieter (Kunde) eine solche Formulierung entdeckt. Weiß nicht, ob der Vertrag auf eine Art Mustervorlage beruht.

Das Urteil befindet sich nun auch in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2790/

 

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