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Autor Thema: Wohnungsleerstand  (Gelesen 7530 mal)

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Offline ktown

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Wohnungsleerstand
« am: 14. April 2011, 16:08:23 »
Muß ein Vermieter für eine leerstehende Wohnung, in der kein Strom verbaucht wird, die Grundgebühr für den Stromzähler zahlen?

Wenn ja, bitte ich um zitieren der dafür erforderlichen §§.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Wolfgang_AW

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Wohnungsleerstand
« Antwort #1 am: 14. April 2011, 18:03:33 »
Normalerweise kommt ein Stromliefervertrag zwischen Mieter und EVU bei erster Stromabnahme/Einzug zustande und endet, bei korrekter Abmeldung mit dem Auszug und Meldung des Zählerstandes an das EVU.
Anders ausgedrückt, die Betriebskostenverordnung nach dem ein Vermieter abrechnen muss umfässt keine dem Strom zugeordneten Kosten.

Nun zu der Frage: Da das, wie oben ausgeführt so ist, muss sich m.E. der Vermieter bei Leerstand einer Wohnung die Grundgebühr zurechnen lassen, da es keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Grundgebühr anderweitig umzulegen.

Das Risiko des Leerstandes trägt grundsätzlich der Vermieter. Sollte dieser Leerstand länger andauern kann ja der Zähler gegen Kosten ausgebaut/verplombt werden.

Zum Vetragsverhältnis zwischen Eigentümer und EVU/Netzbetreiber - der Zähler wurde ja irgendwann eingebaut. Daraus ergibt sich meiner Ansicht nach auch die Pflicht auf die Zahlung der Grundgebühr.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline ktown

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Wohnungsleerstand
« Antwort #2 am: 14. April 2011, 18:43:38 »
Da fängt es schon an.
Wo steht das. Argument meines Kollegen war, dass dies nirgends geregelt wäre und der Netzbetreiber für das entfernen des Zählers auch kein Geld verlangen dürfte.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Wolfgang_AW

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Wohnungsleerstand
« Antwort #3 am: 14. April 2011, 20:41:57 »
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Es besteht ja nach §18 grundsätzlich eine Anschlusspflicht. Wenn man angeschlossen ist, wird wohl auch eine Meßstelle eingerichtet (§21b).Meist wird das wohl ein Zähler des EVU/Netzbetreibers sein.
So wie ich Abs. 3 verstehe kann allerdings auch eine in eigenem Eigentum stehende Meßeinrichtung eingebaut werden.

Zitat
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie muss

1.
den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2.
den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.

Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.


§40 regelt die Strom-Gasrechnungen, Tarife, dort auch die Entgelte für die Meßstellen. Näheres wird dann wohl in den AGB des EVU/Netzbetreibers stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

 

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