Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10Stromzahlungsklage nach Unbilligkeitseinrede abgewiesen  (Gelesen 5638 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 Strompreiszahlungsklage nach Unbilligkeitseinrede abgewiesen.

Allein die tenorierte Kostenentscheidung ist offensichtlich falsch und auf Antrag zu berichtigen. Denn die Klägerin war weit überwiegend unterlegen und hat deshalb weit überwiegend die Prozesskosten zu tragen.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30.12.10 Az. 2 U 94/10 eine Zahlungsklage eines kommunalen Stromversorgers gegen einen nach Auffassung des OLG grundversorgten Tarifkunden zu 78/100 abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit der Tarifpreiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, insbesondere keinen Bezugskostenanstieg hinreichend dargelegt und nicht dargelegt hatte, ob ein solcher durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen kompensiert werden konnte.

Zugesprochen wurden dem Versorger nur solche Forderungen, die auf akzeptierten Strompreisen vor dem ersten Widerspruch 2005 basiert hätten.

Eingeklagt wurden 204,73 €, zugesprochen lediglich 45,61 €.

Die Revision wurde für die Klägerin hinsichtlich Einzelfragen zugelassen.

Einer solchen dürfte angesichts des auf 31 Seiten gut begründeten Berufungsurteils jedoch wohl keine Erfolgsaussicht beschieden sein.

Siehe auch:

BGH, B. v. 27.10.09 VIII ZR 204/08 Unwirksame Strompreiserhöhung - selbe Grundsätze wie bei Gas



Prozessbevollmächtigte der Klägerin waren in beiden Instanzen Gersemann & Koll. Freiburg.

Prozessbevollmächtigte des Beklagten waren
erstinstanzlich vor der 21.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen RA Thomas Fricke, Jena und
in der Berufung vor dem 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart RA Karl Witopil, Albstadt.

Die ursprünglich am AG Reutlingen anhängige Klage war auf nach Zuständigkeitsrüge des anwaltlich vertretenen Beklagten u.a. wegen §§ 108,  102 EnWG auf Antrag an das LG Tübingen - Kammer für Handelssachen - verwiesen worden.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preisvergleiche scheiden als Billigkeitsnachweis aus, weil sie nichts darüber aussagen, ob der Gewinnanteil am Preis durch die Preisänderung unzulässig ausgeweitet wurde.

Preisvergleiche kämen allenfalls dann in Betracht, wenn es um die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises ginge.

Dabei  könnten aber auch nur die Preise anderer Lieferanten zum Vergleich herangezogen werden, dieüberhaupt  im gleichen Netzgebiet angeboten werden, mit denen also die gleichen Netzentgelte abzudecken sind.

Und diese im gleichen Netzgebiet tätigen Lieferanten müssten zudem noch hinsichtlich Kundenzahl und - struktur vergleichbar sein, weil unter anderem die abgesetzte Energiemenge die auf Bezugsseite bestehende Verhandlungsmacht beeinflusst und somit unmittelbaren Einfluss auf die Bezugskosten hat.

Und die Preise dieser anderen Lieferanten müssten zudem selbst auch eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Versorgung gewährleisten.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Eine Einlegung der zugelassenen Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart ist nicht bekannt geworden.
Wurde nicht fristgerecht Revision zum BGH eingelegt, ist es rechtskräftig geworden.

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Zitat
Original von RR-E-ft
Prozessbevollmächtigte des Beklagten waren
erstinstanzlich vor der 21.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen RA Thomas Fricke, Jena und
in der Berufung vor dem 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart RA Karl Witopil, Albstadt.

Es ist wohl anzunehmen, dass diese Kollegen einen erheblichen Anteil daran hatten, dass das OLG Stuttgart eine sehr nachvollziehbare Entscheidung verkündete, was dessen Ausführungen zur Monopolstellung, der Billigkeit und die systematische Aufarbeitung der Rechtsprechung des BGH aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine Einlegung der zugelassenen Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart ist nicht bekannt geworden.
Wurde nicht fristgerecht Revision zum BGH eingelegt, ist es rechtskräftig geworden.


Manchmal gibt es doch auch gute Gründe, etwas einfach so stehen zu lassen ....
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz