Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kaltenkirchen

Antwort Stadtwerke Kaltenkirchen wg. Billigkeit v. Preiserhö

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cornulus:
Danke Herr Cremer,
ich habe die beiden Absätze gestrichen. Die Abbuchung stoppe ich bis auf noch offene 2,08 Euro ab sofort und bringe den Brief morgen vorbei (gegen Empfangsbestätigung). Dann passt das auch noch mit der Abbuchung.

Grüße

cornulus

cornulus:
Hier die Antwort auf mein Schreiben:

\"1. Ölpreisbindung
Es gibt vertragliche Preisgleitklauseln zwischen uns und unserem Vorlieferanten, die bei der Ermittlung der Bezugspreise maßgeblich sind und an die wir leider gebunden sind. Im Übrigen verweise ich auf unsere Ausführungen in unserem Schreiben vom 05.10.2005.
2. Rechtsfragen zu §315 BGB
Ihre Ausführungen zu §30 AVBgasV entsprechen nicht unserer Rechtsauffassung. Leider gibt es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Wir beobachten die bRechtsentwicklung.
3. Mitteilungen von Gaspreiserhöhungen per E-Mail
Offizielles Bekanntmachungsorgan der Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH ist endsprechend unserer Satzung die „Segeberger Zeitung“. Mit der Veröffentlichung von relevanten Bekanntmachungen in der Segeberger Zeitung werden wir unseren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht. Eine individuelle Benachrichtigung – auch per E-Mail – ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unser Internet-Angebot hin. Unter www.stadtwerke-kaltenkirchen.de können die aktuellen Preise abgerufen werden.
4. Widerspruch gegen alle Gaspreiserhöhungen in 2005
Hierzu verweisen wir ebenfalls auf unser Schreiben vom 05.10.2005.
4. Prüfung der Abschläge
Sie sind der Auffassung, dass Ihr Gasverbrauch gesunken ist. Da Sie von der Richtigkeit ihrer Berechnungen ausgehen, fordern Sie uns bezüglich Ihres Erdgasverbrauchs auf, lediglich 2,08 Euro für dieses Jahr abzubuchen.
Bitte beachten Sie, dass Sie von uns zusätzlich auch wasser beziehen und die der Stadt Kaltenkirchen zugehörigen Abwassergebühren ebenfalls an uns entrichten.
Wir bitten Sie, uns den aktuellen Zählerstand für Wasser mitzuteilen. Erst dann können wir prüfen, ob eine Senkung der Abschläge gerechtfertigt ist.
5. Einzugsermächtigung über 2,08 Euro
Vor dem Hintergrund, dass wir die Sachlage überprüfen möchten, können wir auf Ihren Vorschlag nicht eingehen. Wir haben Ihre Einzugsermächtigung für Gas, Wasser und Abwasser gelöscht. Beachten Sie bitte hierzu das beiliegende Zahlartänderungsschreibenund sorgen Sie für eine fristgerechte Begleichung
Nach erfolgter Überprüfung der Daten- und Sachlage können wir gerne wieder eine Einzugsermächtigung einrichten.\"

Und meine Erwiderung:

\"Den Zählerstand des Wasserzählers und des Gaszählers haben wir Ihnen vor wenigen Tagen über die Serviceseiten Ihrer Homepage mitgeteilt. Der Zählerstand ist heute 34,7 m³. Der Verbrauch ist damit in diesem Jahr etwas niedriger als im Vorjahreszeitraum.
Der Vollständigkeit halber geben wir erneut den Zählerstand des Gaszählers an. Er ist 40357 m³.

Wir haben uns bzgl. der Abschlagszahlungen ausdrücklich nur auf den Gasverbrauch bezogen und Sie aufgefordert die im Abschlag enthaltenen 23 Euro für Wasser und Abwasser von unserem Konto abzubuchen.
Da Sie leider die Einzugsermächtigung gelöscht haben, werden wir vorläufig wie von Ihnen gewünscht den Abschlag für Wasser / Abwasser per Dauerauftrag an Sie überweisen.

Wir gehen weiter davon aus, dass Abschläge für Gas in diesem Jahr nicht mehr geleistet werden müssen da die bisherigen Zahlungen den Verbrauch deutlich übersteigen. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir keinesfalls die Zahlung der Abschläge grundsätzlich verweigern. Sobald unser Verbrauch die erfolgte Zahlung überschreitet, spätestens nach der Jahresabrechnung, werden wir die Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Preise von 2004 wieder aufnehmen.\"

Cremer:
@cornulus,

Ihr Schreiben ist in Ordnung so

Graf Koks:
Zitat:

\"Rechtsfragen zu §315 BGB
Ihre Ausführungen zu §30 AVBgasV entsprechen nicht unserer Rechtsauffassung. Leider gibt es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Wir beobachten die Rechtsentwicklung.\"


Ich würde doch mal anmerken wollen, dass es \"leider\" selbstverständlich eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Man ist im Hause Ihres GVU nur eben leider einsichts-resistent.

M.f.G.
Graf Koks

cornulus:
Die obige Korrespondenz mit den Stadtwerken entwickelte sich wie folgt weiter (Info für Nachahmer/Mitstreiter):

Mit Datum 18.10. erreichte uns am 19.10. eine Mahnung über die Abschläge für Gas, Wasser und Abwasser. Angemahnt wurde der volle Betrag incl. einer Mahngebühr von 3 Euro. Im Brief steht, man habe alle Zahlungseingänge bis zum 17.10.05 berücksichtigt.
Zur Erinnerung: Am 15.10. (ein Samstag) wurden wir von den Stadtwerken darüber informiert, dass die Einzugsermächtigung gelöscht wurde und wir für fristgerechte Zahlungseingänge am 15.10.05, also am gleichen Tag sorgen sollen.

Antwort unsererseits dazu:

Ihre Mahnung weisen wir zurück.

1. In Ihrem Brief vom 13.10., hier eingegangen am 15.10.2005, teilten Sie uns mit, dass Sie unsere Einzugsermächtigung gelöscht haben obwohl wir in unserem Schreiben vom 9.10.2005 ausdrücklich darum gebeten haben, den Abschlag für Wasser und Abwasser zum 15.10. einzuziehen.
2. Nach dem Eingang Ihres Briefes am 15.10. (Samstag), haben wir am 16.10.05 (Sonntag) die Überweisung des Abschlags für Wasser und Abwasser online in Auftrag gegeben. Dass der entsprechende Betrag noch nicht am 17.10.05 (Montag) Ihrem Konto gutgeschrieben wurde, haben Sie selber zu verantworten da uns die Löschung der Einzugsermächtigung erst zwei Tage zuvor über ein Wochenende mitgeteilt wurde.
3. Bei dem Abschlag für Gas handelt es sich nicht um einen offenen Posten da unsererseits bereits eine erhebliche Überzahlung der Gaslieferung vorgenommen wurde. Wir haben nach § AVBGasV einen Anspruch auf Reduzierung der Abschläge. Eine Reduzierung der Abschläge haben wir Ihnen bereits in unseren Schreiben vom 9.10. und 15.10.2005 mitgeteilt.

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