Der BGH hat eine A.d.Ö.R. (öffentlich rechtliche Körperschaft) zur Auskunftserteilung nach § 59 GWB verpflichtet.
Dies ist zwar für sich deshalb interessant, weil auf die Öffentliche Hand kartellrechtliche Bestimmungen in der Regel nicht anwendbar sind. Das OLG in der Vorinstanz hat das in dem konkreten Fall auch noch spitz heraus gestellt mit der Argumentation, wenn dort ein Anschluß- und Benutzungszwang existiert, dann findet schon technisch kein Wettbewerb statt und wenn kein Wettbewerb stattfindet, dann ist auch eine kartellrechtliche Kontrolle nicht angesagt.
Dies alles wäre nicht sonderlich aufregend, weil der BGH am
18.10.11 ja nur die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entschieden hat (nicht zu entscheiden war die Frage der Preiskontrolle). Aber sodann wurde doch noch ein interessanter Aspekt in der genannten Entscheidung angerissen:
Ob dieser Grundsatz auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung wie im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 22. März 1976 GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 91 Auto-Analyzer), oder ob wegen dieser Besonderheit öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger auch bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu ihren Abnehmern in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundeskartellamts grundsätzlich als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne anzusehen sind, ist aber bislang nicht geklärt.
Es stellt sich damit die Frage, wer wagt sich an dieses Thema ran ?
Es müßte sich sodann um einen Fall handeln, bei dem auch die Versorgung per Satzung geregelt wird (d.h. also nicht nur die Abwasser(ent-)sorgung - die nicht austauschbar ist)