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Die Mär vom billigen Strom

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RR-E-ft:
Billigkeit im Sinne von § 315 BGB meint Vertragsgemäßheit bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht. Es ist nicht ersichtlich, wo Atomkraftwerksbetreiber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Strompreises für ihren Stromabsatz überhaupt in Anspruch nehmen.

Der Atomstrom wird zu den nach der merit-order- Preisbildung bestimmten Marktpreisen abgesetzt.  

Bei Internalisierung bisher sozialisierter Lasten und Kosten (so wie bei den CO2- Zertifikaten für Verbrennungskraftwerke) gäbe es auch schon keine niedrigen Stromerzeugungskosten bei den alten Atommeilern.

Zutreffend ist auch, dass die fehlende Internalisierung entsprechender Kosten die volkswirtschaftlich schädliche Fehlallokation befördert, weil sie eine preisliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Erzeugungsanlagen darstellt. Bei Internalisierung entsprechender volkswirtschaftlicher Kosten würde Strom aus Atomkraftwerken zur Deckung der Energienachfrage nach der merit order weniger, möglicherweise überhaupt nicht eingesetzt, weil jede andere Stromerzeugung mit geringeren Kosten verbunden wäre.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Billigkeit im Sinne von § 315 BGB meint Vertragsgemäßheit bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht. Es ist nicht ersichtlich, wo Atomkraftwerksbetreiber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Strompreises für ihren Stromabsatz in Anspruch nehmen. Bei Internalisierung bisher sozialisierter Lasten und Kosten (so wie bei den CO2- Zertifikaten für Verbrennungskraftwerke) gäbe es auch schon keine niedrigen Stromerzeugungskosten bei den alten Atommeilern. Zutrffend ist auch, dass die fehlende Internalisierung entsprechender Kosten die volkswirtschaftlich schädliche Fehlallokation befördert, weil sie eine preisliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Erzeugungsanlagen darstellt.
--- Ende Zitat ---
Sorry, ist das ein juristisches Seminar. Was die Billigkeit im Sinne von § 315 BGB meint ist das Gegenstand dieser Diskussion?  Der Ausstieg aus der Nutzung der Atomkraft  ändert nichts an der Verpflichtung zu allen Zielen des § 1 EnWG. Die Ziele stehen außerdem nicht nur dort.

RR-E-ft:
Nach Internalisierung der volkswirtschaftlichen Kosten ist bereits die Erzeugung nicht preisgünstig.

Mit Rücksicht auf die Risiken und Folgelasten war sie auch noch nie umweltverträglich. Von \"sicher\" reden wir gar nicht erst.

Unter diesen Gesichtspunkten kann die Stromerzeugung in Atomkraftwerken  bei Lichte betrachtet auch gegen die Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG verstoßen.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach Internalisierung der volkswirtschaftlichen Kosten ist bereits die Erzeugung nicht preisgünstig. Mit Rücksicht auf die Risiken und Folgelasten war sie auch noch nie umweltgerecht.
Unter diesen Gesichtspunkten kann die Stromerzeugung in Atomkraftwerken  auch gegen die Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG verstoßen.
--- Ende Zitat ---
Nach Fukushima kann man getrost \"kann\" streichen. Aus dem genannten Gesichtspunkt steigen wir in Deutschland nicht erst seit Fukushima aus der Kernkraft aus. Wir bauen hier kein AKW mehr. Nach Fukushima wird sich der Ausstieg beschleunigen, aber das hat weiter unter Beachtung aller genannten Zielen bei jeder Art von Energieerzeugung zu geschehen.

RR-E-ft:
Fukushima hat für viele nur die Erkenntnis gebracht, dass die Anlagen nicht sicher sind. Andere hatten die Erkenntnis schon früher. Es gibt auch viele, die eine entsprechende Erkenntnis bis heute nur vortäuschen.

Autarke Notstromversorgung für lediglich zwei Stunden reicht eben nicht für die Kühlung, wenn die Stromversorgung aus dem Netz länger ausfällt.
Dann kann sich durchaus Wasserstoff bilden und es kann auch mal so Bumms machen, dass es zur Kernschmelze und zum unkontrollierten und dauerhaft unkontrollierbaren Austritt von Strahlung kommt....
Nichts anderes ist in Fukushima abgelaufen.

Hätte man die Erkenntnis früher gehabt, hätte man die Altmeiler früher vom Netz genommen, entsprechende Reserveleistung vorausgesetzt.

In diesem Sinne waren sie nie geeignet, die Energieversorgung sicherzustellen.

Man kann doch nur von Glück reden, dass zwischenzeitlich so viele Reserven am Netz sind, dass man die unsicheren Altmeiler jedenfalls  auf einen Schlag vom Netz nehmen konnte. Noch besser wäre es, man hätte schon die notwendigen Reserven, um sogleich alle Atomkraftwerke vom Netz zu nehmen. Davon ist vorgeblich selbst der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU im Deutschen Bundestag überzeugt. Fast alle  wollen jetzt die Atomkraftwerke so schnell als möglich abschalten, nur die Stromkonzerne nicht.

Der Aufbau dieser Reserven mag in Bezug auf die EEG- Förderung volkswirtschaftlich 10 Milliarden gekostet haben.

Was würde denn nur die Neuerrichtung eines einzigen sichereren Atomkraftwerkes kosten? Und wie steht es dann um die volkswirtschaftliche Kosten- Nutzen- Relation?

Wegen der volkswirtschaftlichen Fehlallokation in den letzten Jahrzehnten sind wir jetzt in der dämlichen Lage, Atomkraftwerke selbst dann am Netz zu lassen, wenn wir diese als unsicher erkannt haben, eben weil die Leistungsreserven infolge des zu langsamen Umbaus noch nicht vorhanden sind, denn den Blackout können wir uns volkswirtschaftlich  auch nicht leisten.

Unterblieben ist der Umbau deshalb, weil die Atomkraftwerke für die Stromkonzerne so rentabel waren und diese sich deshalb gegenüber der Politik so stark für deren Weiterbetrieb einsetzen konnten.

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