@DeepDiver01
Zitat von DeepDiver01 vom 09.09.07
Ich nehme Ihren Wunsch mich zu einem neuen Vertragsabschluss zu bewegen – ohne rechtliche Anerkennung – zu Kenntnis, zumal der Gesetzgeber bei der Änderung von AVBGasV zu GasGVV nicht von einem neuen Vertragsabschluss, sondern nur Ergänzungen bzw. Anpassungen spricht. Ich kann Ihr Vertragsangebot leider nicht unterzeichnen,…
Deutlicher kann man doch nicht sagen, dass man den angebotenen Vertrag nicht annehmen will.
Die Diskussion zur Beendigungskündigung kennen Sie ja. Um so besser, wenn Sie diese gar nicht erhalten haben.
Ich gehe davon aus, dass nach Ihrem Vertrag von 1990 (wie bei meinem von 1975) eine schriftliche Kündigung (mit zwei handschriftlichen Unterschriften) und einer Frist (bei mir von drei Monaten) zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei mir zum Jahresende) möglich und erforderlich war und ist.
Die Textform der Beendigungskündigung vom ‚im November‘ reicht da m.E. nicht aus.
Auch folgende Passagen des „Gute Nachrichten“schreibens vom 20.07.2007 verstehe ich gerade nicht als wirksame Kündigung: Zitat:
„Was geschieht, wenn ich den Vertrag nicht unterschreibe?Wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, gelten vorerst Ihre aktuellen Bedingungen und Preise weiter…….
Wir möchten zukünftig alle Kunden nach neuem Gesetz und neuer Verordnung beliefern. Deshalb werden wir nach Ablauf der gesetzlichen Anpassungsfristen (§115, 116 des Energiewirtschaftsgesetzes) –falls erforderlich – Ihren bisherigen Vertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung (§36 des Energiewirtschaftsgesetzes) überführen…..“
Wie man an Ihrem neuesten Schreiben sieht, hat sich an dem freundlichen, aber hinterhältigen Sprachgebrauch der RWE nichts geändert.Originalton: „Sie müssen sich keine Sorgen machen, sie werden ja ab 01.07.2012 nach dem teuersten denkbaren Tarif beliefert.“ Dabei muss man nur mal bei verivox die Strom- und Gastarife der RWE für Sonderverträge mit denen anderer Anbieter vergleichen, um zugleich die vielen Menschen zu bedauern, die nicht in der Lage sind, bzw. sich nicht trauen, zu wechseln.
Ich würde an Ihrer Stelle dem neuesten Schreiben schon widersprechen und in dem Schreiben Ihre Argumente von 2007 (Nehme Wunsch –ohne rechtliche Anerkennung-zur Kenntnis. Ich kann leider nicht unterzeichnen..) deutlich aufführen.
Mein Hauptargument in der letzten Zeit war: Nicht existierende Verträge kann weder die eine noch die andere Seite kündigen.Bei mir wurde ‚im November 2010‘ der nicht existierende Vertrag von 2007 gekündigt und ab 01.01.2011 (konkludent) in der Grundversorgung abgerechnet.Wegen nicht ausreichender Zahlungseingänge wurde drei Mal die Unterbrechung der Energieversorgung angedroht und die Berechtigung zur Kündigung wegen wiederholten Zahlungsverzugs verkündet, diese gleichwohl jedoch (noch) nicht ausgesprochen.
Ende November kam dann eine
„Schlussrechnung“ für den Bezug von Gas in der Grundversorgung (5,59 Ct/72,-EUR + USt) bis Ende September 2011 mit den Worten:
„Hiermit bestätigen wir die Kündigung Ihres Vertrages.“Ich nehme an, dass weder die Androhung noch die Bestätigung einer Kündigung eine ordentliche Kündigung mit den Worten: „Hiermit kündigen wir den Vertrag vom xx zum xx…“ ersetzt, mal abgesehen davon, dass diese Schlussrechnung überhaupt keine Unterschrift enthält.
Eben alles nach Gutsherrenart!
berghaus 13.05.12