Die GasGVV und StromGVV gelten nur
a) bei Grundversorgungsvertragsverhältnissen kraft Gesetz und
b) in Sondervertragsverhältnissen, wenn ihre Anwendbarkeit explizit vereinbart wurde (dann sind sie Teil der AGB). Hierbei muss auch überprüft werden, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (Kenntnisnahme VOR Vertragsschluss).
Ob bei Preiserhöhungen überhaupt ein Widerspruch zulässig ist, hängt auch vom jeweiligen Tarif ab. Wenn man keine Preisbindung vereinbart hat, ist eine Preiserhöhung unter bestimmten Bedingungen durchaus zulässig. Nur bei Tarifen mit Preisbindung dürfte eine Preisanpassung während der Preisbindungszeit wohl nicht (ohne Zustimmung des Vertragspartners) zulässig sein und begründet wohl meines Wissens auch ein außerordentliches Kündigungsrecht, auch wenn dieses nicht explizit im Vertrag steht.