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Autor Thema: Kunden hoffen auf Erfolg am LG Düsseldorf  (Gelesen 5539 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline Pedro

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Kunden hoffen auf Erfolg am LG Düsseldorf
« Antwort #1 am: 21. April 2011, 20:39:10 »
Der Erfolg ist da:
Das Landgericht Düsseldorf hat am 19. 4. 11 die EVD verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft  165.000 Euro nebst ca. 8.000 Euro Zinsen zu zahlen. Auf die Urteilsbegründung wird noch gewartet. Es ist auch noch nicht bekannt, ob Revision zugelassen wird.
Leider ist hierzu noch keine neue Pressemeldung in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung zu lesen.

Offline Pedro

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Kunden hoffen auf Erfolg am LG Düsseldorf
« Antwort #2 am: 15. Juli 2011, 18:38:23 »
Der Erfolg ist wohl dauerhaft:
Denn in einem vergleichbaren Fall hat der BGH mit Beschluss signalisiert, dass die Revision der evd keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Siehe hierzu den Bericht in der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung vom 15.7.11:
evd zahlt Geld an Gaspreis-Kläger zurück:
http://www.ngz-online.de/dormagen/nachrichten/evd-zahlt-geld-an-gaspreis-klaeger-zurueck-1.1332385
xx
Das hindert die evd jedoch nicht, weiterhin für Verunsicherung zu sorgen (Kopie von evd-Homepage):
Zitat
„In der Sache ändert dies jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtsauffassung der evd für die ganz überwiegende Mehrzahl von Fällen. Wir haben den Kunden keine überhöhten Energiepreise abverlangt und niemanden übervorteilt\", macht Esser deutlich. Die evd werde deshalb bei Rückzahlungsforderungen wie bisher jeden Einzelfall juristisch prüfen. Junggeburth: „Nach der Rechtsprechung des BGH kann insbesondere ein Kunde, der über einen längeren Zeitraum Erdgas bezogen hat, ohne einer Preisänderung zu widersprechen, sich nicht auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen.\"

Offline bolli

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Kunden hoffen auf Erfolg am LG Düsseldorf
« Antwort #3 am: 18. Juli 2011, 09:36:29 »
Na, sie haben ja im wesentlichen sogar Recht:
- Über die Angemessenheit der Preise ist gar nicht entschieden worden, da die evd halt schlicht kein vertragliches Recht auf Preisanpassungen besaß und
- der BGH hat ja tatsächlich solch eine Entscheidung wegen der Notwendigkeit des Widerspruchs gegen die Erhöhung getroffen, aber halt nur für Grundversorgte Kunden.  ;)

Die evd-Kunden, die einen Sondervertrag haben, sind allerdings davon nicht betroffen, da der BGH hier eben gesagt, hat dass es in der Regel in Sondervertragsverhältnissen auf einen solchen Widerspruch nicht ankommt, wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel vorliegt.

Das das die evd nicht auf ihrer Homepage schreibt, kann ich verstehen.  :D

 

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