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Autor Thema: Sonderabkommen I und II waren immer schon Sonderverträge  (Gelesen 6996 mal)

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In den Allgemeinen Bedingungen der EGG über die Lieferung von Erdgas an Haushalte und Gewerbe hieß es insbesondere auch in den Jahren 2005 ff unter III. 4 jeweils:

\"Soweit in den Sonderbakommen nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen der AVBGasV und die ergänzenden Bedingungen der EGG zur AVBGasV\".

Damit handelte es sich nach der Rechtsprechung des BGH um Sonderverträge.
Soweit die EGG in Vertragsbestätigungsschreiben nach Vertragsabschluss den Vertragsabschluss bestätigte und anbot, die Bedingungen der AVBGasV auf Wunsch zu übersenden, genügte dies für die wirksame vertragliche Vereinbarung eines Preisänderungsrechts nicht.


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BGH, Urt. v. 09.02.11 VIII ZR 295/09 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde

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Sonderabkommen I und II waren immer schon Sonderverträge
« Antwort #1 am: 23. März 2011, 15:01:39 »
Ausweislich der Anlagen zum kl. Schriftsatz vom 03.01.11 unterschied die Kl. zwischen den Allgemeinen Tarifen einerseits und den Sonderabkommen andererseits.

Ausdrücklich hieß es nach dem Vortrag der Kl. dort in deren Allgemeinen Bedingungen über die Lieferung von Erdgas an Haushalte und Gewerbeunter III.4:

„Soweit in den Sonderabkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen…“.

Weiter hieß es dort:

„Abweichend von den links aufgeführten Allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Erdgas können Kunden, die ihren gesamten Raumwärmebedarf durch Erdgas decken oder Erdgas für gewerbliche Zwecke mit höherem Verbrauch anwenden, von der EGG entsprechend mit einem der folgend aufgeführten Sonderabkommen beliefert werden.“


Nur diejenigen Kunden, welche die besonderen Kriterien erfüllten, konnten überhaupt  ein Sonderabkommen bei der Kl. wählen. Dieses besondere Angebot stand somit nicht allen Kunden der Kl. offen (vgl.  OLG Hamm, Urt. v. 29.05.08 Az. 19 U 52/08 = VuR 2009, 316; KG Berlin, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI – 2 U (Kart) 14/08; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris).

Ausdrücklich heißt es dort:

„Das Recht des Kunden, auf die Wahl eines Sonderabkommens wird dadurch nicht eingeschränkt.“

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 26 ff. klargestellt, dass ein Sondervertrag auch dann vorliegt, wenn es einen schriftlichen Versorgungsvertrag nicht gibt, die Einstufung des Kunden in einen Sondertarif nach Vertragsabschluss automatisch nach einer sog. Bestabrechnung erfolgte.

Schließlich wiesen die streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen Anlagen K 5 bis K 8 als Vertragsgegenstand „Gas Sonderabkommen I Vertrag“ aus, so wie dies auch bei allen vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen der Fall war.

Aus der maßgeblichen Sicht der Bekl. als Verbraucher wurden diese von der Kl. auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu einem von der Kl. im Rahmen der Vertragsfreiheit angebotenen Sondertarif bzw. Sonderabkommen mit Gas beliefert.  

Für einen Parallelfall hat der Bundesgerichtshof nun klar entschieden:

BGH VIII ZR 295/09 Rn. 25

Vorliegend wurde der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten nicht (mehr) zu allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif E. beliefert.

Dieser stand bei den von der Beklagten angebotenen Belieferungsalternativen in unübersehbarem Kontrast zu dem daneben angebotenen Tarif E. B. GAS, der genauso wie der Tarif E. GAS sämtliche in Betracht kommenden Verbrauchsmengen erfasste.

Anders als der Tarif E. B. GAS wurde der Tarif E. GAS dabei aber zu den hierfür aufgestellten Bedingungen angeboten, die eine Geltung der AVBGasV nur insoweit vorsahen, als in ihnen nichts Abweichendes geregelt war. Allein schon hieraus ergab sich - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - für einen durchschnittlichen Abnehmer, dass die Beklagte die Belieferung zum Tarif E. GAS nicht mehr im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 16, und VIII ZR 225/07, aaO Rn. 17).


BGH VIII ZR 295/09 Rn. 24

Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einen Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV damit nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht vgl. Morell, AVBGasV, Stand November 2003, E § 1 Abs. 1 Anm. g mwN).

BGH VIII ZR 295/09 Rn. 26

Die Beklagte kann das Preisänderungsrecht, das sie für die im streitgegenständlichen Zeitraum außerhalb des allgemeinen Tarifs erfolgte Belieferung mit Gas beansprucht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf stützen, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in die von ihr anlässlich der Belieferung gestellten Bedingungen wirksam einbezogen worden seien.

Maßgeblich ist zunächst eine wirksame Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB, was eine Aushändigung der entsprechenden Bedingungen vor Vertragsabschluss und das Einverständnis des Kunden mit der Einbeziehung bei Vertragsabschluss voraussetzt. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der Bestimmungen genügt nicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.08 Az. 19 U 52/08 = VuR 2009, 316; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI – 2 U (Kart) 14/08; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 207/10, juris).

Wenn Gasversorger gem. § 2 Abs. 3 AVBGasV bzw. § 2 Abs. 4 GasGVV gesetzlich verpflichtet sind, grundversorgten Tarifkunden rechtzeitig vor oder bei Vertragsabschluss ein Exemplar unaufgefordert auszuhändigen, so muss dies für die Einbeziehung entsprechender Bedingungen als AGB in einen Sondervertrag gem. § 305 Abs. 2 BGB erst recht gelten.
 
Ein bloßer Hinweis auf die AVBGasV/ GasGVV oder das Anerbieten zur Übersendung derselben in einem nach Vertragsabschluss übersandten Vertragsbestätigungsschreiben genügen dafür jedenfalls nicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.08 Az. 19 U 52/08 = VuR 2009, 316; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI – 2 U (Kart) 14/08; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 207/10, juris).

Vorliegend wurden die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV den Bekl. weder vor Abschluss des Sonderabkommen- Vertrages noch danach ausgehändigt.

Sie kannten diese Bedingungen nicht und hatte  sich mit der Einbeziehung solcher in den Gasliefervertrag weder bei Vertragsabschluss noch später einverstanden erklärt.

Der Kl. stand deshalb kein Recht zu, den Gaspreis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern. Auf Widersprüche der Bekl. kam es dafür, dass die Kl. gem. § 433 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet war, das Gas zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Sonderabkommen – Gaspreis weiter zu liefern, schon nicht an.

Preisneuvereinbarungen kamen insbesondere nicht durch die unwidersprochene Hinnahme von Preisänderungen und vorbehaltlose Zahlungen auf entsprechende Verbrauchsabrechnungen zustande (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff., BGH VIII ZR 199/04, juris).

Einseitige Preisänderungen nach Vertragsabschluss waren infolge des nicht wirksam vereinbarten Preisänderungsrechts per se unwirksam.

Unbeachtlich ist, ob in den Sondervertrag – wie vorliegend - überhaupt keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde oder aber sich eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel bei deren Inhaltskontrolle als unwirksam erweist.

Das Gas musste auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu dem Sonderabkommen- Gaspreis geliefert werden, zu dem die Belieferung bereits zu Beginn der Belieferung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, Überzahlungen unterliegen der Rückforderung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart); OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10 Az. I-2 U 60/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10; LG Konstanz, Urt. v. 17.09. 1 Az: 61 S 27/10; LG Köln, Urt. v. 07.10.10 Az. 8 O 302/09; LG Landau, Urt. v. 28.10.10 Az. HK O 9/09; LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 und 5 S 218/09; LG Berlin, Urt. v. 05.11.10 Az. 56 S 63/10; LG Berlin, Urt. v. 29.12.10 Az. 6 O 323/09; LG Köln, Urt. v. 05.01.11 Az. 9 S 207/10; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.11 Az. 320 S 129/10 und 320 S 82/10; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 257/10).

Die Bekl. haben geltend gemacht, dass die Kl. mit den streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen Entgelte zur Abrechnung stellte, die weder bei Vertragsabschluss noch sonst vertraglich vereinbart waren und auf welche die Kl. auch aus sonstigem Recht keinen Anspruch hat.

Die Kl. hat bisher auf dieses Bestreiten noch nicht einmal denjenigen Sonderabkommen- Gaspreis benannt, der bei Vertragsabschluss feststand und auf den sich die Parteien bei Vertragsabschluss als vertragswesentlichen Punkt geeinigt haben müssen (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 38, 46, juris) und auf den die Kl. für ihre Gaslieferungen folglich auch im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 433 Abs. 2 BGB nur einen vertraglichen Zahlungsanspruch haben konnte.

Deshalb ist die Klage bisher insgesamt unschlüssig.

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Sonderabkommen I und II waren immer schon Sonderverträge
« Antwort #2 am: 30. Mai 2011, 22:38:53 »
In dem Rechtsstreit

Energieversorgung Gera GmbH ./.

Az. 5 C 1983/10

wird zum kl. Schriftsatz vom 12.05.2011 wie folgt Stellung genommen:


Ausweislich der Anlagen K- 3 zur Klageschrift unterschied Kl. zwischen den Allgemeinen Tarifen und den Sonderabkommen.

Den vollständigen Abdruck legen wir mit der Anlage B 1 in Kopie vor.

Ausdrücklich hieß es dort in deren Allgemeinen Bedingungen über die Lieferung von Erdgas an Haushalte und Gewerbe unter III.4:

„Soweit in den Sonderabkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen…“.

Weiter hieß es dort:

„Abweichend von den links aufgeführten Allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Erdgas können Kunden, die ihren gesamten Raumwärmebedarf durch Erdgas decken oder Erdgas für gewerbliche Zwecke mit höherem Verbrauch anwenden, von der EGG entsprechend mit einem der folgend aufgeführten Sonderabkommen beliefert werden.“


Nur diejenigen Kunden, welche die besonderen Kriterien erfüllten, konnten überhaupt  ein Sonderabkommen bei der Kl. wählen. Dieses besondere Angebot stand somit nicht allen Kunden der Kl. offen (vgl.  OLG Hamm, Urt. v. 29.05.08 Az. 19 U 52/08 = VuR 2009, 316; KG Berlin, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI – 2 U (Kart) 14/08; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris).

Ausdrücklich heißt es dort:

„Das Recht des Kunden, auf die Wahl eines Sonderabkommens wird dadurch nicht eingeschränkt.“

Die Kl. verwendete die entsprechenden Bedingungen bereits in den 1990er Jahren und auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bekl. im Jahre 2000.

Beweis:    Zeugnis der Herren Bernd Sedlmeier und Rüdiger Erben,
      Prokuristen der Kl., zu laden über diese


Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 26 ff. klargestellt, dass ein Sondervertrag auch dann vorliegt, wenn es einen schriftlichen Versorgungsvertrag nicht gibt, die Einstufung des Kunden in einen Sondertarif nach Vertragsabschluss automatisch nach einer sog. Bestabrechnung erfolgte. Dies wird bestätigt in der Entscheidung des BGH vom 09.02.2011 VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff.

Schließlich wiesen die streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen Anlagen K 5 bis K 8 als Vertragsgegenstand „Gas Sonderabkommen I Vertrag“ aus, so wie dies auch bei allen vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen der Fall war.

Aus der maßgeblichen Sicht der Bekl. als Verbraucher wurde diese von der Kl. auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu einem von der Kl. im Rahmen der Vertragsfreiheit angebotenen Sondertarif bzw. Sonderabkommen mit Gas beliefert.  

 
Für einen Parallelfall hat der Bundesgerichtshof nun klar entschieden:

BGH VIII ZR 295/09 Rn. 25

Vorliegend wurde der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten nicht (mehr) zu allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif E. beliefert. Dieser stand bei den von der Beklagten angebotenen Belieferungsalternativen in unübersehbarem Kontrast zu dem daneben angebotenen Tarif E. B. GAS, der genauso wie der Tarif E. GAS sämtliche in Betracht kommenden Verbrauchsmengen erfasste. Anders als der Tarif E. B. GAS wurde der Tarif E. GAS dabei aber zu den hierfür aufgestellten Bedingungen angeboten, die eine Geltung der AVBGasV nur insoweit vorsahen, als in ihnen nichts Abweichendes geregelt war. Allein schon hieraus ergab sich - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - für einen durchschnittlichen Abnehmer, dass die Beklagte die Belieferung zum Tarif E. GAS nicht mehr im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 16, und VIII ZR 225/07, aaO Rn. 17).

BGH VIII ZR 295/09 Rn. 24

Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einen Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV damit nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht vgl. Morell, AVBGasV, Stand November 2003, E § 1 Abs. 1 Anm. g mwN).

BGH VIII ZR 295/09 Rn. 26

Die Beklagte kann das Preisänderungsrecht, das sie für die im streitgegenständlichen Zeitraum außerhalb des allgemeinen Tarifs erfolgte Belieferung mit Gas beansprucht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf stützen, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in die von ihr anlässlich der Belieferung gestellten Bedingungen wirksam einbezogen worden seien.

Das Amtsgericht Gera in Gestalt des Vorsitzenden Holterdorf hat in mündlicher Verhandlung am 28.03.11 in einem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 2 C 1437/10 die zutreffende Rechtsansicht gewonnen, dass es sich bei den Sonderabkommen- Gaspreisen der Kl. um Sonderverträge handelte.

Dem hat sich das Amtsgericht Gera in Gestalt der Vorsitzenden Kallenbach in einem weiteren Parallelverfahren zum Aktenzeichen 4 C 1470/10 in einem Hinweisbeschluss vom 16.05.2011 angeschlossen.

Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des 2. Zivilsenats des Thüringer OLG Jena in einem Parallelverfahren betreffend Erdgas- Sonderabkommen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH in einem Hinweisbeschluss vom 19.04.2011 zum Aktenzeichen 2 U 250/09.  

Vorliegend wurden die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV der Bekl. weder vor Abschluss des Sonderabkommen- Vertrages noch danach ausgehändigt.
Sie kannte diese Bedingungen nicht und hatte  sich mit der Einbeziehung solcher in den Gasliefervertrag weder bei Vertragsabschluss noch später einverstanden erklärt.

Dies wurde bereits in der Klageerwiderung ausgeführt.

Soweit die Kl. behauptet, nach Ihrer Erinnerung sei damals ein Bestätigungsschreiben zeitgleich mit einem Text der AVBGasV versandt worden, wird dieser Vortrag bestritten. Für die wirksame Einbeziehung entsprechender AGB in den Sondervertrag ist diese bestrittene Behauptung bereits unbehelflich, weil es insoweit nicht auf die unzutreffende Erinnerung der Kl. ankommen kann.

Der Bekl. wurde ein Text der AVBGasV nicht übersandt.
Jedenfalls hatte sie einen solchen nicht erhalten und ausgehändigt bekommen.

Für die bestrittene Tatsache, dass der Bekl. vor, bei oder nach Vertragsabschluss die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV ausgehändigt wurden, die Bekl. diese kannte und sich mit deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis einverstanden erklärt hatte, hat die Kl. bei Lichte betrachtet schon keinerlei Beweis angetreten.  

In dem Bestätigungsschreiben der Kl. welches den bereits am 18.09.2000 erfolgten Vertragsabschluss unter dem 29.09.2000 bestätigte, hieß es vielmehr sogar ausdrücklich:

„Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBEltV) und/ oder Gasversorgung (AVBGasV) und/ oder Fernwärme versorgung (AVBFernwärmeV) für Tarifkunden händigen wir Ihnen auf Verlangen aus.“  

Beweis: Vertragsbestätigungsschreiben vom 29.09.2000 in Kopie (Anlage B 2)


Dem Vertragsbestätigungsschreiben der Kl. lag eben ein Exemplar der AVBGasV gerade nicht bei, sondern die Aushändigung auf Verlangen wurde allenfalls nach Vertragsabschluss anerboten, wobei für die Bekl. auch unklar blieb, wofür sie eine Aushändigung überhaupt verlangen sollte.  


Ein bloßer Hinweis auf die AVBGasV/ GasGVV oder das Anerbieten zur Übersendung derselben in einem nach Vertragsabschluss übersandten Vertragsbestätigungsschreiben genügen dafür jedenfalls nicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.08 Az. 19 U 52/08 = VuR 2009, 316; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI – 2 U (Kart) 14/08; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 207/10, juris).

Entgegen der Rechtsansicht der Kl. kommt für die Frage der Einbeziehung vorliegend bei einem Vertragsabschluss mit einem Verbraucher unter Abwesenden gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB uneingeschränkt zur Anwendung.

Wir verweisen hierzu auf das mit der Anlage B 3 vorgelegte Urteil des Landgerichts Gera vom 07.11.2008 Az. 2 HK O 95/08.

Der Kl. stand deshalb kein Recht zu, den Gaspreis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern. Auf Widersprüche der Bekl. kam es dafür, dass die Kl. gem. § 433 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet war, das Gas zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Sonderabkommen – Gaspreis weiter zu liefern, schon nicht an.

Preisneuvereinbarungen kamen insbesondere nicht durch die unwidersprochene Hinnahme von Preisänderungen und vorbehaltlose Zahlungen auf entsprechende Verbrauchsabrechnungen zustande (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2011 VIII ZR 295/09 Rn. 42; BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff., BGH VIII ZR 199/04, juris).

Einseitige Preisänderungen nach Vertragsabschluss waren infolge des nicht wirksam vereinbarten Preisänderungsrechts per se unwirksam.

Unbeachtlich ist dabei, ob in den Sondervertrag – wie vorliegend - überhaupt keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde oder aber sich eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel bei deren Inhaltskontrolle als unwirksam erweist.

Die Parteien hatten jedenfalls bei Vertragsabschluss keine einseitige Preisbestimmungspflicht der Kl. vertraglich vereinbart, auf welche § 315 Abs. 3 BGB überhaupt nur unmittelbare Anwendung finden könnte (vgl. BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32; VIII ZR 138/07 Rn. 16, juris; Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 130 ff.).
 
Deshalb  kann und darf es für die Streitentscheidung von Anfang an nicht ankommen, selbst wenn die Kl. gegenüber der Bekl. eine Monopolstellung einnahm  (vgl. BGH VIII ZR 295/09, VIII ZR 81/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 274/06, KZR 2/07; Kammergericht, urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06; OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart); OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10 Az. I-2 U 60/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10; OLG Celle, Urt. v. 27.01.11 Az. 13 U 100/10; OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 Az. 13 U 6/10 Kart; juris).    

Das Gas musste auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu dem Sonderabkommen- Gaspreis erfolgen, zu dem die Belieferung bereits zu Beginn der Belieferung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, Überzahlungen unterliegen der Rückforderung (v. BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 42;  OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart); OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10 Az. I-2 U 60/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10; OLG Celle, Urt. v. 27.01.11 Az. 13 U 100/10; OLG Celle, Urt. v. 19.05.11 Az. 13 U 6/10 Kart; LG Konstanz, Urt. v. 17.09. 1 Az: 61 S 27/10; LG Köln, Urt. v. 07.10.10 Az. 8 O 302/09; LG Landau, Urt. v. 28.10.10 Az. HK O 9/09; LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 und 5 S 218/09; LG Berlin, Urt. v. 05.11.10 Az. 56 S 63/10; LG Berlin, Urt. v. 29.12.10 Az. 6 O 323/09; LG Köln, Urt. v. 05.01.11 Az. 9 S 207/10; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.11 Az. 320 S 129/10 und 320 S 82/10; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 257/10; LG Gießen, Urt. v. 14.03.11 Az. 8 O 116/08; LG Köln, Urt. v. 16.03.11 Az. 10 S 66/10, LG Bad Kreuznach, Urt. v. 14.04.11 Az. 5 HK O 36/09; juris).

Der Sondervertrag endete auch nicht durch Kündigungserklärung der Kl. vom 12.03.2009 zum 31.04.2009.

Die Bekl. hatte die Juristen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. bevollmächtigt, welche für die Bekl. mit Schreiben vom 26.03.2009 der Kündigung ausdrücklich widersprachen und diese als jedenfalls nicht fristgerecht rügten. Der Widerspruch war der Kl. auch zugegangen, die durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.03.2009 gegenüber der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. unter Zugrundelegung einer rechtsirrigen Auffassung darauf reagierte.

Beweis:    Schreiben des RA Dirk Weinsheimer für VZ Thüringen e.V.
vom 26.03.09 in Kopie (Anlage B 4)

Schreiben des RA  vom 27.03.09 in Kopie (Anlage B 5)  

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung für die Kl. wurde bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich vereinbart. Die Kündigungsfrist für die Kl. betrugt deshalb sechs Monate (vgl. BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08, juris  zum Recht des Energieversorgers zur ordentlichen Kündigung eines Energielieferungsvertrages).

Dem hat sich das Amtsgericht Gera in Gestalt der Vorsitzenden Kallenbach in einem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 4 C 1470/10 in einem Hinweisbeschluss vom 16.05.2011 angeschlossen.
 
Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung zutreffend  geltend gemacht, dass die Kl. mit den streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen Entgelte zur Abrechnung stellte, die weder bei Vertragsabschluss noch sonst vertraglich vereinbart waren und auf welche die Kl. auch aus sonstigem Recht keinen Anspruch hat.

Die Kl. hat bisher auf dieses Bestreiten noch nicht einmal denjenigen Sonderabkommen- Gaspreis benannt, der bei Vertragsabschluss feststand und auf den sich die Parteien bei Vertragsabschluss als vertragswesentlichen Punkt geeinigt haben müssen (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 38, 46, juris) und auf den die Kl. für ihre Gaslieferungen folglich auch im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 433 Abs. 2 BGB nur einen vertraglichen Zahlungsanspruch haben konnte.

Erst recht hat sie Forderungen für Erdgaslieferungen unter Zugrundelegung dieses Gaspreises nicht nachvollziehbar dargelegt.

Deshalb ist die Klage bisher nach wie vor insgesamt unschlüssig.

Da solche Ansprüche jedenfalls auch nicht bestehen, ist die Klage jedenfalls auch unbegründet.  

Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, wird ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.


Für die Beklagte:


Rechtsanwalt

 

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