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Autor Thema: Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova  (Gelesen 27091 mal)

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Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #15 am: 28. März 2011, 12:10:33 »
Hallo,

da bin ich wieder. Ich habe natürlich unseren kleinen Dialog bei uns im Büro verteilt und es haben sich auch gleich einige Mitstreiter gefunden.Auch ein sehr guter Freund  von mir wurde informiert.Also Sie sehen- mit der Mundpropaganda klappt es.
So nun liegt ein langes Rechenwochenede hinter uns. Wir haben uns zu fünft bei mir getroffen und unsere Verträge und Widersprüche abgeglichen. Dabei sind wir auf ein Problem gestoßen - die Vertragshistorie. D.h. unsere Verträge bzw. Tarife haben sich so oft geändert, dass wir nun nicht wissen, auf welchm Vertrag bzw. Tarif wir uns in der Schlußrechnung beziehen sollen. Mein Vertrag hat sich z.B. wie folgt verändert:
1990 Main gas: Gaslieferungs Sondervertrag VH
1999 Fusion Main gas mit Stadtwerke Frankfurt zu Mainova
Ab 2000 Mainova Plus Tarif  
(wird in der Tagespress als Sonderpreis für Privat u. Gewerbekunden ab  2000 Kw angeboten)
Ab 2002 steht auf der Rechnung Zentralheizungs-Vertrag VH / VHE      
Mainova Plus Tarif taucht nicht mehr auf der Rechnung auf.
2004 bis zum 30.9.04 Zentralheizungs-Vertrag VH / VHE      
Ab dem 1.10.04 Maingas Erdgas komplett
Ab 2007  Sondervertrag Mainova Plus

So nun würden wir gerne wissen, welchen Vertrag bzw. Tarif wir nehmen sollen? Sind das alles Sonderverträge oder erst ab 2007 wo es explicit draufsteht?
Es wäre supernett, wenn Sie uns noch mal weiterhelfen könnten.
Vielen lieben Dank und noch einen schönen Tag.
kiepet

Offline Schwalmtaler

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #16 am: 28. März 2011, 13:40:46 »
wenn der erste Vertrag nicht gekündigt wurde ist er noch gültig und auch dessen Preis

Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #17 am: 28. März 2011, 22:53:28 »
Ich kann mich nicht erinnern jemals gekündigt zu haben. Die Verträge wurden immer seitens der Main gas bzw. dann mainova umgeschrieben bzw. angepasst ohne mich vorher zu fragen, ob mir das recht ist.
Der Preis war 1990 0,0186 Euro/KWh. Ich traue mich gar nicht das für 2008-2011 auszurechnen-soviel müßte ich dann zurückbekommen. Wie ist das eigentlich mit dem Grundpreis (123,-Euro/Jahr in 2011) und der Gassteuer-soll ich da die heutigen Werte berechnen?
Noch eine letzte Frage. Ist es sinnvoll die Schlußrechnung mit Begründung bzw. Bezugnahme auf das Urteil vom Januar 2011 abzuschicken oder einfach nur meine Abrechnung unkommentiert? Haben Sie irgendwelche Erfahrungen mit jemanden der das schon mal gemacht hat?
So nun mache ich mal Feierabend und danke schon mal ganz herzlich, auch im Namen meiner Freunde und Mitstreiter - die auch ein wenig Muffe haben diese hohe Forderung zu stellen.
kiepet

Offline bolli

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #18 am: 29. März 2011, 07:48:17 »
@kiepet
Eine Kündigung des Vertrages hätten nicht nur Sie sondern auch die Mainova (oder ihre Vorgänger) schicken können. Aber gehen Sie mal davon aus, dass sie dieses nicht gemacht haben, da es früher nicht üblich war. Da wurde einfach \"umgestuft\" und gut war. Die ordentlichen Kündigungen sind erst seit ca. 2008 modern geworden, seit der BGH anfing, in entsprechenden Entscheidungen den Versorgern die Verantwortung dafür aufzuerlegen, dass sie die Verbraucher nicht aus ihren alten Vertragsverhältnissen \"herausgekündigt\" haben.

Auch die Grundpreise sollten Sie auf der alten, vereinbarten Basis berechnen. Es ist das Pech des Versorgers, wenn er mit diesen Summen nicht hinkommt. Dafür hat er davor ja über Jahre reichlich zuviel von Ihnen verlangt. Die Berechnung der Rückerstattungssumme ist das eine, dass Zurückbekommen naturgemäß eine andere. Aber mit dem ersten Schritt können Sie auf jeden Fall schon mal Beträge zurückhalten, die Sie aufgrund der  Schlusszahlung sonst noch gezahlt hätten. Falls die Kollegen noch von der Mainova versorgt werden, kommt ggf. auch eine Aufrechnung der errechneten Rückerstattungsansprüche mit den zukünftigen Zahlungen in Frage, falls dieses in den alten Verträgen nicht ausschließlich ausgeschlossen war. Dann kann man sich auf diesem Weg schon mal einen Teil zurückholen. Nicht verhehlen darf man an dieser Stelle aber, dass bei diesem Verhalten zu erwarten ist, dass die Mainova spätestens dann auch diese anderen Verträge kündigt.

Es gibt schon eine ganze Reihe von Rückforderungsklagen, denen in sehr großem Maße entsprochen wird. Ob konkret bei der Mainova schon solche laufen, kann ich nicht sagen. Da müssten Sie sich mal kundig machen (z.B. beim Verbraucherschutz, bei entsprechenden örtlichen Initiativen o.ä., vielleicht findet sich auch hier im Forum noch jemand). Aber vom Grundsatz ist die Abfolge ja überall gleich, es wird im wesentlichen der Versorger ausgetauscht. Manchmal gibt es noch ein paar örtliche Besonderheiten, aber die wissen die Initiativen oder örtlichen Anwälte meist. Man sollte aber durchaus bedenken, dass die Versorger meist versuchen, den Instanzenzug zu gehen (sofern die Klagesummen ihnen die Möglichkeit lassen) um dadurch weiter Zeit zu gewinnen, denn an jedem 31.12. verjähren erneut erhebliche Rückforderungsansprüche.  X(

Ein \"Musterschreiben\" in der Art, wie Sie es bezüglich der Rückforderung gerne hätten, können Sie hier: Musterbrief Rückforderungschreiben finden. So in der Art könnte ein entsprechendes Schreiben aussehen.

Offline Schwalmtaler

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #19 am: 29. März 2011, 09:05:19 »
kleiner Tip noch von mir:

Ich würde das nicht ohne Anwalt versuchen!!!

Sprechen sie mit den Freunden/Bekannten, wer das durchziehen möchte und suchen sich dann gemeinsam einen Anwalt.
Für diesen könnte durch die Gleichgelagertheit der Aufwand reduziert sein und damit steigt die Übernhamechance als für einen Verbraucher alleine!

Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #20 am: 29. März 2011, 18:20:24 »
Erst mal wieder ein großes Danke !
Wir werden uns in den nächsten Tagen noch mal zusammen setzen und unsere weitere Strategie besprechen.
 Außerdem werde ich mal ausrechnen wieviel ich denn zurück bekäme  ;-)). Ich muß mir auch überlegen wie ich das mit dem Strom mache, denn da habe ich ja wohl keinen Widerspruch eingelegt und die Vorauszahlungen für Strom und Gas wurden immer zusammen verrechnet. Davon werde ich jetzt auch ausgehen.
ee mehr ich mich damit beschäftige umso mehr Fragen tauchen auf, die wohl überlegt sein wollen. Haben Sie eigentlich schon Ihre Rückforderung am laufen?
Weitere Mainova Mitstreiter habe ich im Forum leider nicht gefunden -aber einen Anwalt hier in Bad Homburg ca. 20km von Frankfurt entfernt. Komisch, dass es keinen Anwalt in FRA gibt, der sich damit auskennt. Lieber hätte ich eine Empfehlung von jemanden gehabt, der  mit dem RA schon mal zusammen gearbeitet hat. Vielleicht versuche ich es noch mal bei der Verbraucherzentrale -aber wie schon gesagt, das letzte mal habe ich mich total geärgert.
Also ich melde mich dann in den nächsten tagen wieder, wennich mehr weiß und gerechnet habe.
ciao und einen schönen Abend.
kiepet

Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #21 am: 02. April 2011, 19:04:36 »
Hallo,
eine lange Nacht der Rechnerei liegt hinter uns.
In meinen Unterlagen habe ich noch eine Info d. Mainova gefunden, wo sie mir die Umstellung auf den Erdgas Komplett mitteilt.
Die m.E. wichtigsten Passagen habe ich Euch mal kopiert:
 ... seit 8. November 2006   sind neue Verordnungen in Kraft, die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität- bzw. Erdgas (StromGw bzw. GasGW; BGBI. 1 2006, S.2391, 2396). Sie lösen die noch aus dem Jahre 1979 stammenden Verordnungen über Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung für Tarifkunden (AVBEItV bzw. AVBGasV) ab.
Mit Mainova Strom Plus und Mainova Erdgas Komplett gehören Sie nicht zu den grundversorgten Kunden, sondern haben einen so genannten Normsonderkundenvertrag mit uns abgeschlossen. Diesen Vertrag passen wir hiermit an die neuen Verordnungen an und kommen damit der Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes nach.
Ihre neuen Versorgungsbedingungen:
         
Die Regelungen zur Preisanpassung wurden kundenfreundlicher gestaltet (vgl. § 5 Abs. 2, 3 GW):
Wie bisher ist Mainova berechtigt, den Preis für Ihr Energieprodukt entsprechend der Kosten- und Marktentwicklung zu ändern.
 Änderungen der Preise und Lieferbedingungen werden künftig jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die wir mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung vornehmen.
Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe werden wir Sie brieflich informieren ……
Änderungen der Preise und Lieferbedingungen werden nicht wirksam, sofern Sie Ihren Vertrag fristgemäß vor Wirksamwerden der jeweiligen Änderung in Textform kündigen (Kündigungsfrist ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, vgl. § 20 GW).
 Das bedeutet für Ihren Energieliefervertrag mit Mainova: Unser Liefervertrag bezieht die ,,jeweils gültigen Allgemeinen Versorgungsbedingungen\" als Vertragsbestandteil mit ein.
Entsprechend  gilt ab dem  01.11.2007  die  beiliegende Grundversorgungsverordnung  für Ihr Lieferverhältnis mit Mainova und ersetzt alle hiervon abweichenden Lieferbedingungen.
Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit Ihren Liefervertrag fristgemäß vor Wirksamwerden der Änderung zu kündigen; Sie können Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen (vgl. õ§20 GW).
                 
So – was mich nun ein wenig irritiert hat, sind die Kündigungsbedingungen. Der Vertrag wurde  v. Mainova  angepasst und ich hätte ja kündigen können, wenn ich nicht damit einverstanden gewesen wäre. Habe ich aber nicht. Heißt das nun quasi, dass wir uns mit der Preisanpassungsklausel usw. einverstanden erklärt haben?? Da könnte ich mir ja alles weitere sparen. Wie schätzt ihr das bitte ein??
Nun zu unserer Rechnung. Wir haben unserer Verbrauch KwH mit dem Preis von 1990 multipliziert +Gassteuer heute +19% Ust minus Vorauszahlung. Das haben wir jeweils für die Jahre 2008-2011 gemacht. Ich komme somit auf eine Forderung an die Mainova von 565,40 Euro. Ist unser Rechenweg so OK??
Übrigens die Forderung der Mainova an mich in der Schlussrechnung bezieht sich auch nur auf die Jahre 2008-2011. Meine „Schulden“ aus den Jahren 2005-07 haben Sie schon rausgerechnet. Netterweise mir aber auch 48 Euro für einen „erfolglosen Sperrversuch“ in Rechnung gestellt.
So das war’s für heute. Sorry, dass es soviel geworden ist. Es wäre sehr nett, wenn Ihr uns noch helfen würdet bzgl. der Anpassung und unserer Rechnung bzgl. der Forderung an M.
Viele sonnige Grüße und 1000 Dank von den „Gas-Rebellen“ aus Frankfurt.
kiepet

Offline bolli

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #22 am: 04. April 2011, 08:18:29 »
Zitat
Original von kiepet
So – was mich nun ein wenig irritiert hat, sind die Kündigungsbedingungen. Der Vertrag wurde  v. Mainova  angepasst und ich hätte ja kündigen können, wenn ich nicht damit einverstanden gewesen wäre. Habe ich aber nicht. Heißt das nun quasi, dass wir uns mit der Preisanpassungsklausel usw. einverstanden erklärt haben?? Da könnte ich mir ja alles weitere sparen. Wie schätzt ihr das bitte ein??
Diese Art der \"Vertragsumgestaltung\" haben zu dieser Zeit zahlreiche Versorger versucht, aber letztlich war diese Art des Versuchs bei den meisten Gerichten bisher, vor allem auch beim BGH, nicht von Erfolg gekrönt. Ein Schweigen, egal, mit welcher Zusatzrklärung im Schriftsatz erläutert, begründet eben immer noch keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Das geht nur mit AUSDRÜCKLICHER Zustimmung.
Insofern gelten eben diese Vertragsbedingungen ebenfalls nicht.

Zitat
Original von kiepet
Nun zu unserer Rechnung. Wir haben unserer Verbrauch KwH mit dem Preis von 1990 multipliziert +Gassteuer heute +19% Ust minus Vorauszahlung. Das haben wir jeweils für die Jahre 2008-2011 gemacht. Ich komme somit auf eine Forderung an die Mainova von 565,40 Euro. Ist unser Rechenweg so OK??
Sollte soweit o.k. sein, wenn die Gassteuer extra im Vertrag stand. Bei mir war alles im Preis einbezogen (außer Mwst), allerdings auc h ein paar Jahre später.

Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #23 am: 04. April 2011, 12:13:33 »
Erst mal wieder vielen Dank - auch für den Tipp mit der Steuer. Bei mir wird sie erstmalig 2007, also in dem Jahr als Mainova den Komlpett Tarif angepasst hat, auf der Rechnung ausgewiesen. Ich gehe also davon aus, dass sie vorher , wie bei Ihnen auch, im Preis enthalten war, zumal die Stromsteuer immer schon extra ausgewiesen wurde.Wenn ich die Steuer rausrechne macht das noch mal über 400 Euro aus.
Den Musterbrief finde ich sehr gut und werde ihn auch so übernehemen. Nur eine Sache verstehe ich nicht:\"Auch mein mit Ihnen am .... durch unterzeichnete Annahme Ihres Vertragsangebots geschlossenes Gas-Sonderabkommen enthält eine solche Preisanpassungsklausel. (Deren Unwirksamkeit wurde auch bereits im Fall .... festgestellt.)\" Was heißt ..im Fall..? Was soll ich da eintragen?
Noch eine Frage:wie spezifieziert muß ich meine Anprüche dokumentieren? Reicht es nur die Guthaben aus 2008-2011 aufzuführen oder soll ich auch dokumentieren wie ich sie errechnet habe?
War eigentlich Ihr Rückzahlungsanspruch erfolgreich?
Dann haben wir uns noch gefragt wie man herausfinden könnte wie der Anwalt heißt, der das BGH Urteil erstritten hat. Wir gehen davon aus, dass er bestimmt aus Wiesbaden( wie der Mandant) oder Umbegung ist. Für uns wäre das super, wenn wir den Namen herausfinden könnten. Haben Sie da eine Idee zufällig ;-)?
Noch einen schönen Tag!!
kiepet

Offline bolli

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #24 am: 04. April 2011, 12:44:13 »
Zitat
Original von kiepet
(Deren Unwirksamkeit wurde auch bereits im Fall .... festgestellt.)\" Was heißt ..im Fall..? Was soll ich da eintragen?
Der Klammersatzteil ist für den Fall gedacht, dass für die in Ihrem Vertrag verwendete Preisanpassungsklausel schon in einem Gerichtsverfahren rechtskrääftig entschieden wurde. Oft sind die Klausel nur \"ähnlich\" und man muss die Unwirksamkeit aufgrund der vom BGH in anderen Verfahren aufgestellten Kriterien beurteilen, was zwar grundsätzlich mittlerweile sehr gut möglich ist (weshalb man auch sagen kann, dass wohl sicher mehr als 95% der früher verwendeten Preisanpassungsklauseln eben nicht wirksam waren) aber es gibt halt noch keine explizite Rechtssprechung darüber. Auch hier ist das hinzuziehen eines Anwaltes, der sich in dem Gebiet auskennt, hilfreich, da der den Überblick über die entschiedenen Klauseln haben oder sich verschaffen sollte, wenn man dieses nicht selbst kann, was wegen der Vielzahl der Fälle auch nicht einfach ist.
Wenn es für Ihre Klausel noch kein Urteil gibt, fällt der Satz in der Klammer weg.

Zitat
Original von kiepet
Noch eine Frage:wie spezifieziert muß ich meine Anprüche dokumentieren? Reicht es nur die Guthaben aus 2008-2011 aufzuführen oder soll ich auch dokumentieren wie ich sie errechnet habe?
Wüde ich machen, da es ja nicht soviel Aufwand bedeutet und die Nachvollziehbarkeit erhöht. In einem Gerichtsverfahren müssten Sie das sowieso nachholen.

Zitat
Original von kiepet
War eigentlich Ihr Rückzahlungsanspruch erfolgreich?
Hab noch keinen eingelleitet, da ich ältere Ansprüche verrechnet hab und der Versorger (ggf.  ;) ) aus einem anderen Lieferverhältnis noch Ansprüche an mich hat. War halt ein schlechter Zahler.  ;) Wenn er da was haben will, muss er sich auf mich zubewegen. Aber auch hier läuft die Verjährungsuhr.  :D

Zitat
Original von kiepet
Dann haben wir uns noch gefragt wie man herausfinden könnte wie der Anwalt heißt, der das BGH Urteil erstritten hat. Wir gehen davon aus, dass er bestimmt aus Wiesbaden( wie der Mandant) oder Umbegung ist. Für uns wäre das super, wenn wir den Namen herausfinden könnten. Haben Sie da eine Idee zufällig ;-)?
Hm, dazu müssten Sie sagen, welches BGH-Urteil Sie meinen. In dem von mir oben geführten Urteil ging es ja um eine Klausel der Rheinenergie und  geklagt hatte der BdEV. Weiss also nicht, welches Urteil Sie meinen mit Beteiligung aus Wiesbaden.

Außerdem ist festzustellen, dass vor dem BGH nur ganz bestimmte Anwälte auftreten dürfen, nämlich am BGH zugelassene. Die haben aber fast alle ihren Sitz in Karlsruhe und machen auch fast nur BGH-Sachen. Insofern brauchen Sie für die erste Klagestufe erstmal einen anderen Anwalt. Der Rest wird sich dann ergeben. Hatte oben schon mal die Rechtsanwaltsliste verlinkt. Ansonsten mal den Gerichtsurteilebereich durchforsten, ob und wenn ja welche Anwälte in der Urteilen aus Ihrer Gegend genannt sind.

Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #25 am: 04. April 2011, 19:32:37 »
Hallo,
dass mit dem Anwalt hat sich geklärt. Ich meinte dieses Urteil (VIII ZR 295/09) v. 9.2.2011. Ich habe den Kläger gegoogelt und ihn angerufen. Er war nicht zu hause aber seine Frau hat mir zugesichert, dass ihr Mann mich zurückrufen würde und mir die Kontaktdaten des Anwalts mitteilen wird. Es würde mich ungemein beruhigen einen RA hier in der Nähe zu haben, der das schon mal durchgefochten hat.
Mit \"dem Fall...\"das werde ich einfach weglassen.
Angenommen meine Abrechnung wäre falsch, könnte mir das vor Gericht zum Verhängnis werden oder muss ich dann mit dem Anwalt nicht sowieso noch mal alles durchrechnen und mit der Klageschrift einreichen?
Ich frage mich auch, ob ich, wie im Musterschreiben angeführt, das Datum der Vertragsunterzeichnung angeben soll. Oder einfach schreibe, dass der mit Mainova geschlossene Vertrag eine solche Preisanpassungsklausel enthält. Bei dem Komplett Tarif von 2007 ist die Preisanpassungsklausel sehr eindeutig. Bei dem Vertrag von 1990 ist es mir nicht so klar:
A. Gaslieferungs-Sondervertrag VH
…. Die bei Vertragsabschluss gültigen Preise sind im Vertragsbestätigungs-schreiben angegeben. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer (z. Zeit 14%) wird zusätzlich berechnet.
Der Grundpreis ändert sich in Abhängigkeit von den Lohnkosten; der Arbeitspreis ändert sich in Abhängigkeit vom Heizölpreis. Die Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt III der nachfolgenden Bedingungen…….
I. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über Allg.Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden¯ (AVBGasV) vom 21.06.1979 nebst den Ergänzenden Bedingungen der….
III a) Als Maßstab für die Lohnkosten im Sinne von Ziffer A. 2 des Vertrages gilt die vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden in Wirtschaft und Statistik¯ vierteljährlich veröffentlichte Lohn-lndexziffer unter Indizes der tariflichen Stundenlöhne und Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften. Tarifliche Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Femwärme- und Wasserversorgung. ändert sich diese, so ändern sich 50% des Grundpreises im gleichen Verhältnis. Die dem jeweils gültigen Grundpreis zugrunde-liegende Lohn-lndexziffer wird von Maingas in gleicher Weise wie der Grundpreis öffentlich bekanntgemacht und dem Kunden auf Verlangen jederzeit mitgeteilt.
b) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer A. 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Stat. Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für extra leichtes Heizöl in DM je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferung von 40 bis 50 hI pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer.
Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich nach folgender Formel: AP (Pf je kWh) = 0,092 HEL - 0,2 zuzüglich der jeweils gültigen Verbrauchssteuer für Erdgas (zur Zeit 0,26 Ff je kWh)
Die Nutzenergie von 1 kWh Erdgas entspricht der Nutzenergie von etwa 0,092 Liter Heizöl. -
c) Für den Arbeitspreis ab 1. April ist der Heizölpreis der Monate Juli bis Dezember des Vorjahres, und Januar bis Februar des laufenden Jahres, für den Arbeitspreis ab 1. Oktober der Heizölpreis der Monate Januar bis August des laufenden Jahres, und für den Grundpreis ist die jeweils zuletzt veröffentlichte Lohnindexziffer maßgeblich.
d) Die Gaspreise werden auf 3 Dezimalstellen gerechnet und nach kaufmännischen Grundsätzen auf 2 Dezimalstellen gerundet. Wenn und soweit Maingas nach den vorstehenden Bestimmungen mögliche Preiserhöhungen nicht durchgeführt hat, bleiben diese für die Zukunft vorbehalten, soweit sie nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Preisermäßigungen ausgeglichen werden.
Werden Heizölpreise und Lohnindexziffer künftig nicht oder nicht mehr in gleicher Weise ermittelt oder veröffentlicht, so ist Maingas berechtigt, ihnen möglichst gleichkommende Werte zugrunde-zulegen.
Werden durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen der Bezug oder die Verteilung von Gas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belastet, trägt der Kunde diese Belastungen; bei Entlastungen wird entsprechend verfahren….
V. Führt Maingas für vergleichbare Abnahmeverhältnisse allgemein neue Vertragsbedingungen ein so ist sie berechtigt, dieselben nach Ablauf von 3 Monaten seit ihrer Mitteilung an den Kunden auf das Vertragsverhältnis anzuwenden; innerhalb der 3-Monatsfrist kann der Kunde das Vertragsverhältnis jederzeit schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf eines Monates kündigen.
VI.   Preisänderungen werden von Maingas in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntgegeben. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
Schriftliche Erklärungen von Maingas zum Vertragsabschluß, zur Vertrags-änderung und zur Vertragsbeendigung bedürfen keiner Unterschrift, wenn sie vorgedruckt oder mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt sind.

Je nach dem auf welchen Vertrag ich mich beziehe hat das natürlich auch Konsequenzen für die Abrechnung: Entweder Preis v.1990 oder 2007?? Was tun??
Muss ich eigentlich für die Abschlussrechnung auch noch mal dieses Widerspruchsschreiben bzgl. Preisanpassung u. Billigkeit, wie all die Jahre vorher schreiben?
Oje-langsam qualmt mir der Kopf –Fragen über Fragen.
So ich hoffe ich habe Ihnen jetzt nicht zu viel zugemutet und bedanke mich wieder ganz herzlich für Ihre Hilfe.
Ich wünsche noch einen schönen Abend!
kiepet

Offline bolli

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #26 am: 05. April 2011, 07:27:25 »
Zitat
Original von kiepet
Je nach dem auf welchen Vertrag ich mich beziehe hat das natürlich auch Konsequenzen für die Abrechnung: Entweder Preis v.1990 oder 2007?? Was tun??
Muss ich eigentlich für die Abschlussrechnung auch noch mal dieses Widerspruchsschreiben bzgl. Preisanpassung u. Billigkeit, wie all die Jahre vorher schreiben?
Nach dem, was bisher an Informationen vorliegt, würde ich gar nicht darüber nachdenken, ob ich mich auf den \"Vertrag von 2007\" beziehen soll. Vertragsbeginn 1990, keine Kündigung des Vertrages und gut ist. Alles andere müsste die Mainova beweisen.
Ja, man sollte immer jeder Rechnung widersprechen, auch wenn der BGH diesen Widerspruch derzeit nicht als zwingende Voraussetzung für Rückforderungen ansieht. Aber ggf. fällt dem VIII. Senat noch wieder eine \"Hintertür\" ein, um dem armen Versorger zu Hilfe zu kommen. Deswegen würde ich zumindest den Rechnungen immer mit mangelndem Preisanpassungsrecht und der Billigkeit widersprechen.

Zu der Frage der Preisanpassungsklausel kann man schon mal sagen, dass sie ebenfalls nicht zulässig sein dürfte. Es gibt da verschiedene Entscheidungen, u.a anderem BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 178/08 HEL-Klausel unzulässig (RheinEnergie). Also kein Grund zum Qualmen.  ;)
Aber wenn Sie sich einen Anwalt nehmen, sollte der Ihnen da auch entsprechende Beruhigung verschaffen können.  ;)

Offline kiepet

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Anbieterwechsel-Forderungen von altem Anbieter Mainova
« Antwort #27 am: 05. April 2011, 19:29:14 »
Hallo,
erst mal wieder vielen Dank. Ich fahre jetzt erst mal berufl. für 3 Tage nach Köln und  wir treffen uns wieder am freitag abend. Außerdem hat sich der Kläger (BHG Urteil) netterweise gemeldet und er will mir morgen ausführlich berichten. Ich melde mich dann nach dem WE wieder und werde berichten.
Liebe Grüße aus Frankfurt.
kiepet

 

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