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Autor Thema: „Klagewelle gegen die Firma Energieversorgung Weser-Ems AG (EWE) und ihre Auswirkungen\" (LT-Drs. 16/  (Gelesen 2987 mal)

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„Klagewelle gegen die Firma Energieversorgung Weser-Ems AG (EWE) und ihre Auswirkungen\" (LT-Drs. 16/3407)
   
   Justizminister Busemann beantwortet die Dringliche Anfrage der Fraktion DIE LINKE    
   

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17.03.2011, Dringliche Anfragen

Es gilt das gesprochene Wort!

Die in der Dringlichen Anfrage angesprochene Problematik betrifft mehrere hunderttausend Bürgerinnen und Bürger im Nordwesten unseres Landes. Es geht um all diejenigen Verbraucher, die in den letzten Jahren von dem Energieversorgungsunternehmen EWE AG Erdgas bezogen haben. Seit September 2004 hat die EWE AG, wie andere Energieversorger auch, in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas erhöht. Dabei hat sich die EWE AG stets auf ihre Vertragsbedingungen berufen, die ihr unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu Preisänderungen zubilligten.

Inzwischen steht aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 fest, dass jedenfalls die nach dem 1. April 2007 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind. Daraus folgt, dass die Kunden, die im Vertrauen auf die Berechtigung der Gaspreiserhöhungen die erhöhten Entgelte gezahlt haben, gegen die EWE AG einen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren ab 2007 überzahlten Beträge haben dürften. Da die EWE AG bisher nicht zu einer vollständigen Erstattung der Überzahlungen bereit ist, machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger ihre Rückzahlungsansprüche vor den Gerichten geltend.

Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der EWE AG und ihren Kunden ist ein im Jahre 2006 eingeleiteter Rechtsstreit beim Landgericht Oldenburg. In diesem Verfahren haben mehr als 60 Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der EWE AG vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam seien. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 festgestellt, dass die nach dem 1. April 2007 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind. Die seit diesem Zeitpunkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EWE AG verwendete Preisänderungsklausel sei nicht hinreichend klar und verständlich und benachteilige die Bezieher von Erdgas entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Grundsätzlich wirksam ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dagegen die vor dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsklausel der EWE AG. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die früher verwendete Klausel wirksam in die Verträge mit den Gaskunden einbezogen worden ist. Dieses Verfahren ist derzeit noch beim 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg anhängig. Der Senat hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die bis zum 1. April 2007 von der EWE AG verwendete Klausel den europarechtlichen Vorgaben der EU-Gasrichtlinie an die Transparenz von Versorgungsbedingungen entspreche. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus.

Ein weiteres Berufungsverfahren, in dem gleichfalls um die Rückzahlung überhöhter Gasentgelte gestritten wird, ist beim 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg anhängig. Der Senat wird voraussichtlich im Juni 2011 eine Entscheidung treffen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, bindet die EWE AG also nur bezüglich der Klägerinnen und Kläger jenes Verfahrens. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für alle nicht an dem Prozess beteiligten Kunden von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Die EWE hat sich bislang nicht entschließen können, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 auf die Vertragsverhältnisse ihrer zahlreichen weiteren Kunden anzuwenden, die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel überhöhte Entgelte für Erdgas entrichtet haben. Statt diesen Kunden die ohne Rechtsgrundlage gezahlten Beträge in voller Höhe zu erstatten, hat es die EWE AG vorgezogen, von dem früheren Bremer Bürgermeister Henning Scherf ein Schlichtungsangebot erarbeiten zu lassen. Auf Vorschlag dieses von der Gesellschaft berufenen Schlichters haben die Anteilseigner der EWE AG im Oktober 2010 beschlossen, den rund 620.000 Kunden des Unternehmens, die überhöhte Gasentgelte gezahlt haben, eine Sonderzahlung im Gesamtbetrag von 100 Mio. Euro zukommen zu lassen, und zwar in Form einer Rechnungsgutschrift. Nach einer Pressemitteilung der EWE AG vom 1. Oktober 2010 sollte die Höhe der Gutschrift für Haushaltskunden zwischen 50 und 200 Euro liegen. Inzwischen hat die EWE nach eigenen Angaben damit begonnen, ihren Kunden, die zu hohe Gasentgelte gezahlt haben, die ihnen nach dem Vermittlungsvorschlag des Herrn Scherf zustehenden Beträge zu überweisen.

Da die Kunden der EWE AG nach Berechnungen von Verbraucherinitiativen bei einer vollen Erstattung der zu Unrecht gezahlten Entgelte mit einer Erstattung in doppelter Höhe rechnen können, also mit einem Erstattungsbetrag von insgesamt rd. 200 Mio. Euro, nehmen viele von ihnen die EWE AG auf Rückzahlung der gesamten in den Jahren ab 2007 überzahlten Gasentgelte in Anspruch.

Das hat dazu geführt, dass bei den Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg zahlreiche Zivilprozesse anhängig sind, in denen die EWE AG auf Rückzahlung überzahlter Gasentgelte in Anspruch genommen wird. Ein Teil dieser Verfahren ist bereits abgeschlossen, und zwar - soweit der Landesregierung bekannt - ganz überwiegend zugunsten der klagenden Kundinnen und Kunden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Dringliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Landesregierung und insbesondere die Justiz haben keinen Einfluss darauf, welche Konsequenzen die EWE AG aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 und ggf. aus der noch ausstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg für die Vertragsverhältnisse zu ihren weiteren Kundinnen und Kunden mit ähnlicher oder gleicher Vertragslage zieht. Es handelt sich um unternehmerische Entscheidungen, die allein von der EWE AG getroffen werden müssen. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die EWE AG bei der Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen sachkundig beraten lässt und dabei alle maßgeblichen juristischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abwägt. Die Landesregierung würde es begrüßen, wenn es zu einer schnellen, interessengerechten und zukunftsweisenden Lösung kommen würde. Sollte eine Lösung - weiterhin - nicht einvernehmlich gefunden werden, steht den betroffenen Kunden der EWE AG der Rechtsweg offen, um ihre Rückzahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Über diese Justizgewähr hinaus hat die Landesregierung keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen.

Zu Frage 2:

Grundsätzlich unterliegen die Gaspreise der niedersächsischen Gasversorger der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach §§ 19, 20, 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch die Landeskartellbehörde Niedersachsen beim Niedersächsischen Wirtschaftsministerium. Im Falle eines kartellrechtlichen Preishöhenmissbrauchs können die Preise behördlich abgesenkt werden. Da die EWE AG jedoch auch außerhalb Niedersachsens Gasversorgung vornimmt, ist eine über Niedersachsen hinausreichende Betroffenheit gegeben, die die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes begründet und die der Landeskartellbehörde ausschließt.

Nach Erkenntnissen der Landeskartellbehörde und des Bundeskartellamtes zählte die EWE AG allerdings in der Vergangenheit nicht zu den Spitzenreitern eines Preisrankings der Regionalversorger, sondern hat sich in der Vergangenheit um eine moderate Preisgestaltung bemüht.

Um jedoch die aktuellen Wettbewerbsverhältnisse auf dem niedersächsischen Gasmarkt näher zu untersuchen und die Wechselquoten der Verbraucher in Erfahrung zu bringen, hat die Landeskartellbehörde erneut eine Wirtschaftszweiguntersuchung eingeleitet.

Auf die Verfahrensgestaltung der EWE AG in Bezug auf die angesprochenen einzelnen Vertragsverhältnisse haben auch die Kartellbehörden keinen Einfluss.

Zu Frage 3:

Bei den Gerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg sind derzeit 4682 Verfahren mit einer Beteiligung der EWE anhängig. Der konkrete Gegenstand der Klagen wird statistisch nicht erfasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die weitaus größte Anzahl der Verfahren Gaspreiserhöhungen betrifft, die die EWE AG auf Basis der zum 1. April 2007 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen hat. Ein geringer Teil dürfte andere Streitgegenstände betreffen.

Nach Mitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2011 waren zum Stichtag 11. März 2011

    * im Bezirk des Landgerichts Aurich rund 2302 Verfahren mit Beteiligung der EWE anhängig, davon 542 beim Landgericht Aurich und 1760 bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirk Aurich;
    * im Bezirk des Landgerichts Oldenburg rund 2194 Verfahren, davon 554 beim Landgericht Oldenburg, 1125 beim Amtsgericht Oldenburg; der Rest (515 Verfahren) verteilt sich auf die übrigen Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Oldenburg;
    * im Bezirk des Landgerichts Osnabrück sind unter Einschluss der beim Amtsgericht Osnabrück laufenden Verfahren 186 Rechtsstreitigkeiten anhängig, davon 4 beim Landgericht.

Soweit die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen werden konnten, haben die von den Gaspreiserhöhungen betroffenen Kunden ganz überwiegend gewonnen.

Sollte die EWE sich nicht entschließen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf alle betroffenen Kunden uneingeschränkt anzuwenden, die aufgrund der unwirksamen Erhöhungsklausel überhöhte Entgelte für Erdgas entrichtet haben, so wird dies zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen. Betroffen ist dabei insbesondere auch die mittlere Beschäftigungsebene der Gerichte (sog. Serviceeinheiten). Können Richterinnen und Richter noch davon profitieren, dass die Streitgegenstände im Wesentlichen gleich gelagert sind, ergibt sich hieraus für die Folgedienste keinerlei Zeitersparnis.

Sollte die Mehrbelastung nicht durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung der Gerichte aufzufangen sein, sind Personalverstärkungen durch vorübergehende Abordnungen aus anderen Gerichtsbezirken und Gerichtsbarkeiten denkbar und auch kurzfristig möglich. Sollte die Belastung der Gerichte nicht nur vorübergehend bestehen, wird auch der Haushaltsgesetzgeber gefordert sein.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.


   
   --
   Herausgeber: Nds. Justizministerium    
 
   Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.mj.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=94978&navigation_id=3745&_psmand=13

Offline janto

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Landesregierung: „Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf alle Kunden uneingeschränkt anwenden“
Justizminister Busemann hat keinen Zweifel am vollen Rückzahlungsanspruch


Die CDU/FDP-geführte Landesregierung geht davon aus, dass alle EWE-Kunden „gegen die EWE AG einen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren ab 2007 überzahlten Beträge haben dürften“. Das wird aus der Antwort von Justizminister Busemann vom 17.3.11 auf eine Dringlichkeitsanfrage der Linken im Niedersächsischen Landtag deutlich. Es könne „nicht zweifelhaft sein, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für alle nicht an dem Prozess beteiligten Kunden von ausschlaggebender Bedeutung ist.“

Die Landesregierung bemerkt: „Die EWE hat sich bislang nicht entschließen können, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 auf die Vertragsverhältnisse ihrer zahlreichen weiteren Kunden anzuwenden.“ Dem Tonfall ist deutlich zu entnehmen, dass die Landesregierung dies für ein Versäumnis hält.

Auch in der Darstellung des Scherf-Angebots schwingt Missbilligung mit: „Statt diesen Kunden die ohne Rechtsgrundlage gezahlten Beträge in voller Höhe zu erstatten, hat es die EWE AG vorgezogen, von dem früheren Bremer Bürgermeister Henning Scherf ein Schlichtungsangebot erarbeiten zu lassen.“

„Sollte die EWE sich nicht entschließen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf alle betroffenen Kunden uneingeschränkt anzuwenden“, erwartet die Landesregierung nichts Gutes – nicht zuletzt eine Überlastung der Justiz und Mehrkosten für den Steuerzahler.

Positiv ausgedrückt: Die Landesregierung erwartet von EWE, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf alle betroffenen Kunden uneingeschränkt anzuwenden!

Vollständiger Text der ausführlichen Antwort von Justizminister Busemann auf eine dringliche Anfrage der Linken im Niedersächsischen Landtag hier.

Janto Just
Verein \"Bezahlbare Energie\"
http://www.bezahlbare-energie.de

 

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