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Autor Thema: Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?  (Gelesen 48158 mal)

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Offline reblaus

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #90 am: 15. November 2009, 09:14:06 »
@Stubafü
Der Charakter einer AGB liegt gerade darin, dass sie von einer Seite vorgegeben wird, und nicht auf Basis von Verhandlungen vereinbart wird. Sonst bräuchte es das ganze AGB-Recht überhaupt nicht.

Natürlich kann ich Sie mit meinen Erläuterungen nicht überzeugen. Dafür müssten Sie erst einmal den Willen aufbringen, diese zu verstehen. Dem steht entgegen, dass es Ihnen gar nicht um das Recht geht, sondern Sie hier nur ein großes Theater machen wollen. Nicht umsonst zitieren Sie bevorzugt Personen aus der Welt der Bühne.

Informieren Sie uns wie Ihre Schmierenkomödie endet?

Offline Zeus

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #91 am: 15. November 2009, 09:57:58 »
@reblaus

Sie haben es auf den Nenner gebracht. Was der Bauingenieur aus der Pfalz hier vollführt ist eine Schmierenkomödie. Wie hat er selbst ganz am Anfang geschrieben? \"Ich bin der Pfalgas-Fall vor dem LG Frankenthal\". Er ist ein Fall in mancherlei Hinsicht, nicht nur für Richter und  Anwälte. Solche Leute lässt man sich am besten austoben, ohne noch weiter auf ihre Faseleien einzugehen. Meistens beruhigen sie sich dann ganz von alleine, wenn sie regelmässig ihre Medikamente einnehmen.

Offline reblaus

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #92 am: 15. November 2009, 10:39:14 »
@Zeus
Plädieren Sie etwa für die Höchststrafe?

Entzug des Publikumsinteresses?

Offline Zeus

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #93 am: 15. November 2009, 11:39:57 »
@reblaus

Ich plädiere für eine vernünftige und sachlich fundierte Diskussion im Forum. Hierzu ist  Stubafü offensichtlich nicht in der Lage oder er will es nicht. Möglicherweise steht auch nur Profilierungsucht dahinter. Nach dem Motto: Ich kann es, und werde es jetzt einmal all den Juristen zeigen. So sehr die angesprochene Themathik  von Interesse ist, führt sie bei einem solchen Gesprächspartner zu keinen fundierten Ergebnisse. Insofern wäre es meines Erachtens sinnvoll seine weitere Beiträge zu ignorieren. Da er sowieso davon überzeugt ist, dass seine Auffassung die einzige richtige ist und er es besser weiß als alle Andere, sollte man ihn einfach seinen Weg gehen lassen.
Wie Sie schon geschrieben haben, kann er ja das Forum  darüber informieren wenn er seine \"Schmierenkomödie\" erfolgreich beendet hat.

Offline RR-E-ft

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #94 am: 16. November 2009, 01:25:27 »
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist in dem formularmäßigen  Vertrag jedenfalls eine Preisänderungsklausel enthalten.

Und diese Preisänderungsklausel allein  könnte bei oberflächlicher Betrachtung der gesetzlichen Regelung in § 4 AVBGasV entsprechen und deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten mit der Folge der Anwendbarkeit des § 315 BGB. Warum die genannte Klausel das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernimmt und deshalb wohl auch nicht der Inhaltskontrolle standhalten wird, wurde mehrfach dargelegt.

Es sollte ersichtlich geworden sein, dass es für dieses Frage überhaupt  nicht darauf ankommt, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, woran m. E. kein Zweifel bestehen kann. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, ob die Bedingungen der AVBGasV nun in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.

Sich an diesen beiden Fragen (Sondervertrag ja/ nein, AVBGasV einbezogen ja/nein) abzuarbeiten, wäre deshalb vollkommen untunlich. Wenn sich nämlich bei einer rechtlichen Überprüfung herausstellen sollte, dass sowohl die vorläufige  Auffassung, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt und die Bedingungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden, als rechtsfehlerhaft erweisen, steht damit immer noch nicht zwingend fest, dass es für die Streitentscheidung nicht doch auf die Frage der bestrittenen Billigkeit ankommt. Dies hängt nämlich von weiteren Fragen ab.

(Das LG Gera hatte in der genannten Entscheidung gut herausgearbeitet, was Voraussetzung für die Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in einen Sondervertrag sind. Entsprechendes lässt sich wohl auch dem Urteil des LG Hamburg vom 27.10.09 entnehmen. )

Entscheidend wird allein sein, ob die unzweifelhaft einbezogene und hier genannte Preisänderungsklausel nach der jüngeren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhält oder nicht. Hält sie der Inhaltskontrolle stand, so soll § 315 BGB Anwendung finden (vgl. BGH VIII ZR 56/08].

Wenn ein Gericht rechtsirrig dafür halten sollte, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt oder die unzweifelhaft einbezogene Preisänderungsklausel  der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, dann ist dies an sich noch kein Fall von Rechtsbeugung, sondern ein Umstand, der möglicherweise in der nächsten Instanz eine Korrektur erfahren kann (ebenso BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Bejaht man also - entgegen den hier vertretenen Auffassungen -  letztere Frage (Standhalten der unzweifelhaft einbezogenen Preisänderungsklausel bei einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB), dann käme es tatsächlich für die Streitentscheidung immer noch  auf die Frage der bestrittenen Billigkeit an.

In diesem Punkt revidiert das LG Frankenthal übrigends wohl offensichtlich notwendig seine Rechtsprechung gegenüber dem Urteil vom 10.09.09 - 2 HK O 90/09. Anscheindend ist es also wohl doch sachlichen Argumenten weiter zugänglich.

Und dann würde sich eben die Frage stellen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vorliegen (Beweisangebot gerichtet auf gerichtliches Sachverständigengutachten und notwendig hinreichende Substantiierung der Anknüpfungstatsachen). Damit sollte man sich eingehend auseinandersetzen.

Liegen dabei aber  die weiteren Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vor, so wäre dessen Anordnung an sich nicht zu beanstanden.

Wenn man sich wegen der bisherigen Verhandlungsführung mit Beanstandungen u.a. an die Justizbehörden der ehemaligen Schutzmächte wenden will, wohl weil man die staatliche Souverenität der Bundesrepublik in Frage stellt, dann stimmt dies alles andere als optimistisch für eine sachgerechte Verhandlungsführung der entsprechenden Prozesspartei.
Dann nimmt die Diskussion eine Richtung, der nicht mehr zu folgen ist.

Offline Stubafü

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #95 am: 16. November 2009, 14:38:21 »
@RR-E-ft

Zitat
Warum die genannte Klausel das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernimmt und deshalb wohl auch nicht der Inhaltskontrolle standhalten wird, wurde mehrfach dargelegt.
Das hatte ich über meinen Rechtsbeistand schon vorgetragen und kann daher Ihrem
diesbezüglich früherem Beitrag folgen; soweit ist die 2. HK des LG FT in die Sache allerdings noch nicht eingestiegen, wenn man das Terminprotokoll und den hier zitierten Beweisbeschluss liest. Im Termin ließ sich die Vorsitzende auch mit keinem Wort auf meinen diesbezüglichen Einwand ein, sie meinte lediglich alles weitere wird im (den hier zitierten) Beschluss/Hinweis stehen.

Nun lässt der, wenn man den mündlichen Verhandlungstermin aufmerksam verfolgt hat (wobei ich ausgehe dies getan zu haben) nur den Schluss zu, das Gericht geht unzutreffend von einem Tarifvertragsverhältnis aus und bestellt das GF-Gutachten (nicht SV-Gutachten) ausschliesslich aufgrund meines Hilfsantrages.

Zu diesem Zeitpunkt (mündlicher Verhandlungstermin) war nämlich die von Ihnen so bezeichnete \"obiter dictum\" Entscheidung von Herrn Ball noch nicht in der Welt, wonach -zwar nicht Tenor der Entscheidung- bei inhaltsgleicher Übernahme der AVBGasV diese durchaus Leitbildfunktion in einem Sondervertragsverhältnis dessen Preisänderungsklausel betreffend haben kann.

Dies stellt m.E. den Tarifkunden mit den Sonderkunden dahingehend gleich, dass auch der Billigkeitseinwand beim Sonderkundenvertrag rechtsdurchgreiflich sein könnte, wenn man dieser Rechtsauffassung folgt.

Wie aber oben bereits erwähnt, konnte diese Rechtsauffassung beim LG FT nicht vorherrschen, da die \"obiter dictum\" Entscheidung des BGH noch nicht in der Welt war und von daher konnte ich nur zu der oben ausgeführten Schlussfolgerung gelangen, dass das LG FT ausschliesslich das \"GF-Gutachten\" aufgrund meines Hilfsantrages bestellt hat, was aber den (bestrittenen) Tarifkundenstatus als Rechtsgrundlage voraussetzt. Im übrigen lässt auch die bisherige Prozessführung des LG FT keinen Zweifel an meinen Ausführungen, denn bislang erfolgte kein einziger richterlicher Hinweis, dass das LG FT von seinem m.E. rechtsirrigen Tarifkundenstatus abgerückt ist.

In beiden Fällen jedoch setzt dies eine rechtswirksame, vertraglich vereinbarte Einbindung der AVBGasV voraus, wovon in meinem Falle nicht ausgegangen werden kann! Insoweit ist m.E. dieser Tatbestand schon rechtsrelevant für die hier anstehende Entscheidung, denn wenn etwas nicht vereinbart ist, kann es nicht Vertragsgrundlage sein (s. die Ihnen auch geläufigen jüngsten Entsch. der OLG\'s Düsseldorf (Kartellsenat) u. Oldenburg.

Zitat
In diesem Punkt revidiert das LG Frankenthal übrigends offensichtlich notwendig seine Rechtsprechung gegenüber dem Urteil vom 10.09.09 - 2 HK O 90/09. Anscheindend ist es also wohl doch sachlichen Argumenten weiter zugänglich.
Ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen kann ich hier nicht folgen, wenn man den dortigen Sachverhalt kennt; das LG FT hat m.E. zumindest hinsichtlich des treuwidrigen Prozessverhaltens der unterlegenen Partei den richtigen Schluss gezogen, denn tatsächlich gibt es im Netz der Pfalzgas seit ca. Nov. 2008 wirklich günstige Konkurrenzanbieter (ca. 1/3 über alles gesehen billiger als Pfalzgas ), wovon auch ich Gebrauch gemacht und zeitnah gewechselt habe.

Nicht zu folgen ist aber der weiteren Urteilsbegründung des LG FT, wenn dort -salopp gesprochen- der Staat respektive die Kartellämter für die dort behaupteten gleichhohen Konkurrenzanbieter-Preise verantwortlich sein sollen und die unterlegene Partei möge sich gefälligst an diese wenden, wenn es Einwände gegen die Preisgestaltung habe.

Zitat
Wenn man sich wegen der bisherigen Verhandlungsführung mit Beanstandungen u.a. an die Justizbehörden der ehemaligen Schutzmächte wenden will, wohl weil man die staatliche Souverenität der Bundesrepublik in Frage stellt, dann stimmt dies alles andere als optimistisch für eine sachgerechte Verhandlungsführung der entsprechenden Prozesspartei.
Dann nimmt die Diskussion eine Richtung, der nicht mehr zu folgen ist.
Ein vernünftig geführter Schriftwechsel wegen Zweifeln an der Souverenität der BRD mit den Schutzmächten bedingt noch lange nicht die Annahme, dass ich dies zur Grundlage für eine sachgerechte Verhandlungsführung zu meiner Maxime gemacht habe, dazu habe ich einen besonnenen und fachkompetenten RA, als dass er dies zuließe ;).

Im übrigen kann es nicht schädlich sein, dass man sich -im Gegensatz zu den Illusionisten hier im Forum- zumindest kundig macht, wie es nach dem grossen \"bailout\" weitergehen soll, zumal es schon die \"Spatzen von den Dächern pfeifen\", äh natürlich die von mir zitierten namhaften Völkerrechtler coram publikum verkünden, wie die (Völker-) Rechtszustände in diesem Staate tatsächlich sind . Oder glauben Sie dass Isensee, von Arnim und Bracht falsch liegen mit ihren Völkerrechtsexpertisen und nicht zuletzt auch die Statements von Schatzschneider im Kölner Forum? Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass all diese Leute töricht sind?

Ich für meinen Teil halte es schon für äußerst bedenklich, wenn der Chef der Bafin öffentlich einräumt, dass er sein Vermögen überwiegend schon \"auf Edelmetall umdisponiert hat\" ....... .
Warten wir\'s ab, wer \"recht\" behält, Sie oder die vg. Herrschaften .:]

Dennoch mit freundschaftlichen Grüssen aus der Pfalz
Stubafü

Offline RR-E-ft

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Offline Stubafü

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« Antwort #97 am: 16. November 2009, 20:48:09 »
@RR-E-ft


OLG Frankfurt, Urt. v. 13.10.2009, Az. 11 U 28/09 (Kart) zu Erdgas- Sondervertrag:

Wie Sie schon Eingangs sagten, diese Entscheidung steht und fällt mit Tz 46; dies wäre auch in meinem Falle relevant, da die  Vertragsbestätigung
der Pfalzwerke (einen Liefervertrag mit der Pfalzgas hats nie gegeben) v. Dez. 2000 datiert.


Wenn der BGH annimmt und sich auch auf diesen Standpunkt stellt, dann  ist in der Tat nur der Billigkeitseinwand und die Billigkeitsrüge auf der vorgelagerten Lieferstufe in meinem Falle nur noch rechtsrelevant und da wirds schwierig.

Hab zwar einen Schulfreund, der Teilhaber einer in meinem Einzugsgebiet renommierten Wiprüf-und Anwaltskanzlei ist, aber was nützt das, wenn er nicht in die Bücher der Pfalzgas schauen kann, allenfalls bleibt da noch die Möglichkeit der Gutachterbefragung, die aber auch nicht \"von Pappe\" ist.


Natürlich weis ich,  dass ich die  \"Ratschläge\" und \"Analysen\" der Forumsexperten Zeus, Black und reblaus der Hasenzucht eines mir bekannten Landwirts geben kann, hier müssen -insbesondere nach dieser mir unbekannten neuen Entscheidung- jetzt andere Kaliber an die Front.

Vielen Dank für den Link und einen schönen Abend noch.
Stubafü

Offline RR-E-ft

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« Antwort #98 am: 16. November 2009, 21:32:22 »
Zitat
da die Vertragsbestätigung der Pfalzwerke (einen Liefervertrag mit der Pfalzgas hats nie gegeben) v. Dez. 2000 datiert.

@Stubafü

Einen schriftlichen Liefervertrag mag es nicht geben. Sie sagen aber selbst, dass Sie aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages beliefert wurden, in welchen eine Preisänderungsklausel, deren Wortlaut Sie selbst zitieren, einbezogen sei. Demnach wurde ein Erdgas- Sondervertrag - auch Liefervertrag genannt - abgeschlossen, der so lange Bestand hatte, bis er wirksam gekündigt wurde. Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob diese - von Ihnen inhaltlich zitierte, demnach wirksam einbezogene formularmäßige  Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage ist aber - anders als in dem Fall des OLG Frankfurt - wohl nicht davon abhängig, ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB ggf. etwa auch noch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.

Offline Stubafü

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #99 am: 18. November 2009, 20:30:01 »
@RR-E-ft

Zitat
Einen schriftlichen Liefervertrag mag es nicht geben. Sie sagen aber selbst, dass Sie aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages beliefert wurden, in welchen eine Preisänderungsklausel, deren Wortlaut Sie selbst zitieren, einbezogen sei.
Es ist wirklich so, es gibt bis heute keinen schriftlichen Liefervertrag; mir wurde lediglich die vorzitierte Auftragsbestätigung der Pfalzwerke AG Dez. 2000 zugestellt.

Erst 2003 trat die Pfalzgas GMBH in Erscheinung (damals 50% im Eigentum der Pfalzwerke AG und 50 % im Eigentum der Saar Ferngas AG, die heute mehrheitlich im Eigentum v. EON ist), die dann, ungefragt und bis heute ohne Liefervertrag die Kunden der Pfalzwerke AG mit der Begründung beliefert, sie habe das Netzwerk der Pfalzwerke AG in 2004/2005 vollständig übernommen und demzufolge seien die Pfalzwerke-Kunden, damals so an die 60.000, qua per ordre mufti jetzt ihre Kunden.

Auf meine Aktivlegitimationsrüge ist das LG FT bis heute nicht eingegangen, vermutlich aufgrund der - nicht vereinbarten (!)- AVBGasV (fiktives Vertragszustandekommen aufgrund Netzentnahme).

Ich würde ja § 242 BGB mit Abstrichen als Einwand gegen meine
Aktivlegitimationsrüge nachvollziehen können, aber AVBGasV ??


Zitat
Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob diese - von Ihnen inhaltlich zitierte, demnach wirksam einbezogene formularmäßige Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage ist aber - anders als in dem Fall des OLG Frankfurt - wohl nicht davon abhängig, ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB ggf. etwa auch noch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.
Das sehen sowohl mein Anwalt (und wohl eine Menge LG\'s u. OLG\'s) und ich auch so,
das LG FT hat sich aber auf eine \"wirksame Einbeziehung\" gem. § 305 II BGB fokussiert; warum dem nicht so ist, haben die 3 grössten Schreihälse hier im Forum
offenkundig nicht begriffen.

Offline Black

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« Antwort #100 am: 19. November 2009, 12:47:06 »
Zitat
Original von Stubafü
@RR-E-ft

Zitat
....die dann, ungefragt und bis heute ohne Liefervertrag die Kunden der Pfalzwerke AG mit der Begründung beliefert, sie habe das Netzwerk der Pfalzwerke AG in 2004/2005 vollständig übernommen und demzufolge seien die Pfalzwerke-Kunden, damals so an die 60.000, qua per ordre mufti jetzt ihre Kunden.

§ 32 Abs. 6 AVBGasV
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Stubafü

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« Antwort #101 am: 19. November 2009, 15:02:28 »
@Black

 
Zitat
§ 32 Abs. 6 AVBGasV
 

Der muss aber erst vereinbart sein.

Erst Beitrag des anderen lesen, dann schreiben;
Stubfü Beitrag v. 13.11.2009:
 
Zitat
und dies trotz mehrfach vorgelegter Bestätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Vertragsbestätigungsschreiben v. 20.11.2000:

\"Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) senden wir Ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zu\".
 

 

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