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Autor Thema: Regressforderungen nach Flüssiggaskündigung  (Gelesen 2860 mal)

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Offline prinz

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Regressforderungen nach Flüssiggaskündigung
« am: 13. März 2011, 15:05:47 »
Hallo,

Nov 2010 Vertragsabschluss über eine Gaszählervariante bei einem Flüssiggasanbieter mit Miettankvariante. Der Vertreter erzählte mir von einem mittelständischen Unternehmen dieser Branche. Der Vorteil: faire Preisen gegenüber den Großabietern. Naja, durch das folgende schlechte Wetter und die Verzögerung meiner Darlehensgenehmigung für den Heizungsausbau, kam es bis jetzt nicht zur Ausführung des Vertrages. Nun zu meinem Problem:
Ich habe den Vertrag jetzt gekündigt und auch schon gestern meine Kündigungsbestätigung des Anbieters erhalten. Gekündigt habe ich, da ich schon im Januar eine fette Preiserhöhung bekommen habe, welche in keinem Vergleich zu normalen Miettankvarianten stand. Danach habe ich natürlich Erkundigungen angestellt und mir wurde schnell klar, dass bei einer Zählervariante mit Miettank wohl generell nur abgezockt wird. Deswegen habe ich auch wieder gekündigt. Jetzt wird in dem Kündigungsschreiben ein Regressanspruch von knapp 500,- Eur erhoben. Dieser Betrag bezieht laut des Anbieters auf diese erbrachten Leistungen seinerseits:

-  2 Vororttermine des Regionalvertreters des Anbieters
-  1 Vororttermin eines Tüv-Sachverständiges des Anbieters
- durch Abschluss des Versorgungsvertrages wurde durch den Anbieter ein Tank und das dazugehörige Material geordert
- entstandene Kosten für die Stammdatenbearbeitung und Terminverfolgung

Die Berechnung der Kosten und der generelle Vorgang, welcher nicht im Versorgervertrag mit verankert, ist laut des Kündigungsschreibens im BGB geregelt.

Nun frage ich mich natürlich, ob dies überhaupt stimmt, bzw. ob es generell rechtens ist, dass entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn dies im Versorgungsvertrag nicht so verankert ist. Ist der Bezug auf das BGB überhaupt richtig? Des Weiteren würde mich auch interessieren, ob diese Kosten in so einer Aufstellung ohne Rechnung und genaue Aufschlüsselung erhoben werden dürfen. Das scheint mir schon alles ein bissel fadenscheinig. Hätte ich gegebenenfalls mit einem Fachanwalt eine Chance die Sache abzuwehren?  Bei Vertragsabschluss war auf jeden Fall klar, dass es noch dauern wird bis der Behälter angefordert wird. Deswegen ist mir der Punkt mit den Kosten für die generelle Tankorderung auch nicht so richtig logisch. Zumal solche Unternehmen so einen Tank doch generell vorrätig haben sollten, bzw. diesen bei einem Subunternehmen einfach nur holen.

MfG prinz

 

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