Es besteht keine Veranlassung, irgend etwas zu akzeptieren !
Im Gegenteil: Haben Sie akzeptiert, dann ist der Preis vereinbart. Und über den vereinbarten Preis denkt kein Richter mehr nach, auch wenn Sie im Prozess mit dem § 315 BGB fuchteln wollten.
Da Sie vor dem Rauswurf bei Ihrem Versorger, aus der Sondervertragsversorgung und vor dem Übergang in die Grundversorgung, aber schon fleißig Ihren Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erhoben haben, finden Sie sich in einer schönen Konstellation:
(1) Mit Ihrem Widerspruch haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass Sie schon den Anfangspreis in der Grundversorgung nicht akzeptieren. Ergo existiert auch kein Preissockel.
Über diesen Sockelpreis hat sich der VIII. BGH-Senat schon seit 2007 zur Freude aller Verbraucher exponiert. Für den Preissockel sei, so der VIII. BGH-Senat, weil vereinbart, eine Billigkeitsprüfung nicht möglich. Dies führe dazu, dass nur noch spätere Erhöhungen des Preises der Prüfung unterworfen sein sollten.
Dieses Problem würde sich also in Ihrem Fall nicht stellen, wenn nicht .....
(2) .... es da vereinzelte Zeitgenossen gäbe, die der Meinung sind, das der, wer Energie aus der Leitung zapft, auch den Versorgerpreis bezahlen müsse, selbst dann, wenn hiergegen von Seiten des Verbrauchers ausdrücklich widersprochen wurde.
Damit würde sich das o.a. Problem in Ihrem Fall sogleich wieder stellen, weil es dann einen \"vereinbarten Anfangspreis\" geben würde und , siehe oben , gegen den Sockel, so die schlüssige Argumentation des VIII. BGH-Senats, könne nicht protestiert werden.
Vielleicht werden Sie sich jetzt am Hinterkopf kratzen und beginnen, am eigenen Verstand zu zweifeln.
Am Verstand zu zweifeln hätte man sicher Veranlassung, wenn man einerseits zum Ausdruck brächte, unbillige Preise nicht akzeptieren zu wollen, aber auf der anderen Seite - trotz ausdrücklicher Ablehnung - eine Preisvereinbarung getroffen zu haben.
In der Tat gibt es da Zeitgenossen, die behaupten, man müsse ja keinen Strom beziehen. Und diese Zeitgenossen behaupten dann auch, dass man wohl dächte, man könne Energie beziehen ohne irgend etwas hierfür bezahlen zu wollen (Tenor Versorgungswirtschaft).
Diese Argumentation stellt eine mehr als 90 Jahre alte Rechtsprechung zu § 315 BGB auf den Kopf und zeugt von einem Unverständnis des Protests zu § 315 BGB. Entweder bestimmt der Versorger den billigen Preis oder, wenn nicht, das Gericht. Und letztlich die Billigkeitsfeststellung führt zum verbindlichen Preis, der dann auch geschuldet wird.
Folglich bringt der Unbilligkeitsprotest nicht mehr, aber auch nicht weniger zum Ausdruck, als dass der Verbraucher \"den\" billigen Preis zu zahlen bereit ist.
Sodann ist es eine Frechheit behaupten zu wollen, dass der Unbilligkeitsprotest nur querulatorischer Natur sei und zahlungsfaulen Schuldnern das Wasser reichen solle (na ja, wie man weiß: Angriff ist die beste Verteidigung; was kann man Anderes erwarten ..).
Im Jahr 1925 hat das Reichsgericht bereits zu § 315 BGB entschieden, dass die Entnahme von Energie aus dem Netz zum Vertragsschluß führe und zur Pflicht, den bekannt gegebenen Preis für die Energie zu bezahlen --- es sei denn, die Preisfestlegung verstoße gegen § 138 BGB oder § 315 BGB.
Diese Feststellung war - damals wie heute - weder gigantisch noch revolutionär, sondern damals wie heute selbstverständlich. Denn es ist damals wie heute selbstverständlich, dass nur ein Preis geschuldet werden kann, der zulässig festgelegt wurde bzw. werden kann. Und dies hat der BGH in den späteren 70er und 80er Jahren bestätigt (\"die Entnahme von Energie aus dem Netz führt zur Pflicht zur Zahlung des zulässig vereinbarten bzw. festgelegten Preises\").
Die Zeitgenossen, welche sich wegen des Anfangspreis auf die Rechtsprechung des BGH, insbesondere des VIII.BGH-Senats, stützen, die lesen zwar aus den Urteilen heraus, dass der Tarifpreis zu bezahlen sei (weil ein Realakt geschlossen wurde).
Das Merkmal der \"Zulässigkeit\" wird aber legasthenisch immer wieder verschluckt.
Hierauf werden Sie sich in ihrer etwaigen künftigen Auseinandersetzung mit Ihrem Versorger vor Gericht ggf. konzentrieren müssen.