Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...

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Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Der Richter, ein aufmerksamer Mensch, der sich die Erkenntnisse des VIII. BGH-Senats zur Brust genommen hatte und fröhlich bekundete dass ja alles höchstrichterlich entschieden sei und damit eine Rechtsmittelzulassung abwegig, stellte fest:

(1)der Anfangspreis stellt den Sockelpreis dar. Dieser sei nach der BGH-Rechtsprechung nicht der Billigkeitsprüfung zugänglich !
(2)Die Jahresrechnung des EVU, nach dem Übergang in die Grundversorgung, sei auch nicht überprüfbar, weil das EVU in der Zwischenzeit ja seine Preise nicht geändert habe !!

Also das sind die Kapriolen, die die Rechtsprechung des VIII. BGH-Senats mit seiner nicht mehr vermittelbaren Rechtsprechung ausgelöst hat (geschweige denn, dass das EVU zwar die Preise nicht geändert hatte – aber vielleicht hätte ändern müssen – so die absolut herrschende Rechtsprechung des BGH bei Kostensenkungen).

Also wenn das die höhere Logik der „Sockelrechtsprechung“ ist, dann sehe ich für die Rechtfertigung einer nach den Vorgaben der §§ 36, 1 u.2. EnWG ausgerichteten Preisbestimmung durch die EVU\'s mehr als black.

--- Ende Zitat ---

Und das überrascht Sie, dass ein Richter am Amts- oder Landgericht der Rechtsprechung des BGH folgt?

Der Anwalt des betreffenden Kunden wäre haftungsrechtlich sogar verpflichtet gewesen seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass der Fall nur zu gewinnen wäre, wenn das Gericht von der Rechtsprechung des BGH abweicht. Das ist zwar möglich aber wenig wahrscheinlich.

Und selbst wenn das passiert wäre, wäre der Versorger vermutlich in die nächsten Instanzen gegangen, notfalls bis zum BGH, was die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges noch einmal mindert.

Black:

--- Zitat ---Original von superhaase
Das ist ja das Traurige, dass sich hoch gebildete Leute, die es in ein Richteramt geschafft haben, nicht bemüßigt fühlen, einfachste logische Denkvorgänge nachzuvollziehen, (...)

Auch ein Amtsrichter ist doch nicht an offensichtliche Irrtümer des BGH gebunden.
--- Ende Zitat ---

Im Juni 2011 wird der Sockelpreis 4 Jahre alt. Das betreffende 1. Urteil des BGH in dieser Sache stammt nämlich aus Juni 2007. Seither hat es Deutschlandweit nicht ein einziges Gericht gegeben, dass eine Gesamtpreiskontrolle unabhängig vom Sockel vorgenommen hat. Und Prozesse darüber gab es nicht gerade wenig.

Es müssen also sämtliche betroffenen deutschen Richter mit Blindheit geschlagen sein.



--- Zitat ---Original von superhaase

Über den OLG steht doch angeblich nur mehr der blaue Himmel. ;)
Wo ist das Selbstbewusstsein der OLG-Richter geblieben?

ciao,
sh
--- Ende Zitat ---

Die Zeiten sind vorbei. Jede zulässige Revision landet nun beim BGH. Den größten Spielraum hat derzeit der Amtsrichter bei einem streitwert unter 600,- EUR.

RR-E-ft:
@Black

Der Sockelpreis wird, sofern er nicht vorher unter die Räder kommt, 4 Jahre alt?
Herzlichen Glückwunsch.

Zur Erinnerung:

Die sog. Große Sozialistische Oktoberrevolution nach der Revolte im November 1917 brachte es auf gefeierte 70 Jahre. Nun sagt man, Lenin war ein Verbrecher und Terrorist, dessen Leichnam auch begraben gehört.
Man feierte auch noch 40 Jahre DDR und dann war urplötzlich Schluss.
Nur weil die Berliner Mauer es sogar auf 27 Jahre gebracht hatte, muss sie nicht richtig und rechtens gewesen sein....

Will heißen, manches Unrecht währt lange.
Aber am Ende hält es dann eben doch nicht.  

Zutreffend wird nicht gegen jedes Urteil, bei dem die Revision zugelassen wurde, dann auch Revision zum BGH eingelegt.
Und deshalb ist etwa das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.12.2010 zur Billigkeitskontrolle von Strompreisänderungen auch rechtskräftig geworden.

Wir wollen hier zur Abwechslung mal gar nicht von den Grundversorgern reden, die ihren Kunden betrügerische Abrechnungen schicken, weil die Tarife gesetzwidrig zu hoch kalulkuliert  und deshalb auch die Abrechnungen nicht ordnungegmäß sind.

Bleiben wir also bei den ehrbaren Kaufleuten unter den Grundversorgern, die es immer noch geben soll.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft

@Black


Was macht nun der redliche Grundversorger, der nunmehr feststellt, dass er ihm mögliche Tarifanpaasungen zugunsten der Kunden, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] bisher - aus Versehen -  unterlassen hatte und deshalb die getroffene Tarifbestimmung nicht (mehr) ordnungsgemäß und der Tarif deshalb jedenfalls zu hoch kalkuliert ist?

Trifft er nicht unverzüglich eine neue Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG für alle grundversorgten Kunden?

Und wenn er sie trifft, darf er dann dabei eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vornehmen?

Ich meine, bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sei eine entsprechende Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden jedenfalls unzulässig.

Dies gilt für sämtliche Tarifanpassungen bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Und tatsächlich hat doch noch nie ein Grundversorger bei einer einseitigen Preis(neu)bestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vorgenommen, sondern jedenfalls alle grundversorgten Kunden jeweils über ein und den selben Kamm geschoren bzw. auch über ein und den selben Löffel balbiert.
--- Ende Zitat ---

Offensichtlich erkennbar:

Die einseitige Preis(neu)bestimmung des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gegenüber allen grundversorgten Kunden kennt keinen Preissockel und keine Preisvereinbarungen mit einzelnen grundversorgten Kunden.

Entgegenstehende vertragliche Preisvereinbarungen mit grundversorgten Kunden wären soagar ganz offensichtlich gesetzlich unzulässig, also schlichterdings gesetzwidrig.

Und gesetzwidrigem Verhalten sollte man nicht das Wort reden.
Auch wenn es tausendfach gerichtlich bestätigt wurde, so wie etwa mit sog. Republikflucht- Urteilen in der DDR.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Black
Es müssen also sämtliche betroffenen deutschen Richter mit Blindheit geschlagen sein.
--- Ende Zitat ---
... oder zumindest mit einem Mangel an Logikverständnis.
Aber da wären diese Richter ja nicht ganz allein. ;)

Im Ernst: ich wundere mich wirklich über die Richterschaft, insbesondere hier in München.
Ich glaube, ich hatte immer viel zu viel Respekt vor dem Berufsethos und der Integrität dieser Berufsgruppe.
Scheinbar ist es damit aber auch nicht weiter her als beim mäßigen Durchschnitt.

Ich glaube inzwischen, dass die Richter einfach nicht an eine echte Billigkeitskontrolle herangehen wollen. Sie haben Angst davor, weil Sie sich damit überfordert fühlen, oder sie sind schlicht zu faul dazu. Da kommen ihnen die abstrusen Urteile des BGH-VIII gerade Recht, um die Energieverbraucher wieder nach Hause zu schicken, die sie eh nur als lästige Querulanten betrachten.  :P

ciao,
sh

RR-E-ft:
Vortrefflich wäre es, wenn in der Sache weiter diskutiert wird.
Glaubensfragen, Wunder(ungen) und Verwunderungen lassen sich andernorts diskutieren.  ;)

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