Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
tangocharly:
--- Zitat ---Von unentgeltlicher Belieferung ist tatsächlich keine Rede und eine solche hat auch niemand behauptet.
--- Ende Zitat ---
Ein sehr beliebtes Totschlags-Argument, das mit der Sockelpreisproblematik nichts zu schaffen hat, ebenso wenig mit der Billigkeitsprüfung.
Wer den zulässigen Preis bezahlen will, und keine Margen von 10 % und mehr, der will Energie für umme (Oh Herr, schmeiß Hirn runter ....)
superhaase:
--- Zitat ---Original von tangocharly
(Oh Herr, schmeiß Hirn runter ....)
--- Ende Zitat ---
... äh, sie wirken etwas kopflos ... wohin denn damit?
... fragt ein Foren-Gott ... :D
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von bolli
Hm, mich würde immer noch die Antwort von Black zu diesen zwei Konstellationen interessieren
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der unterschiedliche Prüfungsumfang bei Widersprüchen verschiedener grundversorgter Kunden (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Frage, ob bereits früher Widersprüche erfolgten) würde zu unterschiedlichen der Billigkeit entsprechenden Preisen für die betroffenen Kunden führen, jedenfalls führen können, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
--- Ende Zitat ---
und
...
--- Ende Zitat ---
Die Rechtsprechung kann sich immer nur auf einzelne konkrete Sachverhalte zwischen einzelnen Prozessparteien beziehen. Es ist rechtlich einem Gericht gar nicht möglich einen Preis für alle Kunden verbindlich auszuurteilen. Die verbindliche Billigkeitsprüfung und Preisfestlegung des Gerichtes ist daher immer nur zwischen dem konkret am Prozess beteiligten Kunden und dem EVU möglich.
--- Ende Zitat ---
Sie versuchen sich heraus zu winden. ;)
Fangen wir doch mal bei Frage eins an:
1.) Sind Sie auch der Meinung das es für EIN Gebiet und einen darin liefernden Grundversorger nur EINEN Allgemeinen Preis geben kann ?
Falls ja, wäre Frage 2 interessant (die übrigens RR-E-ft früher auch schon mal konstruiert hat):
2.) Kunde A schließt am 01.01.xx beim EVU einen Gasgrundversorgungsvertrag zum gültigen (meinetwegen Sockel-) Preis X ab. Das EVU erhöht seinen Preis am 01.04.xx und am 01.07.xx um jeweils 1 (neuer Preis also X+2, den nennen wir nun Y). A widerspricht beiden Preispreiserhöhungen mit dem Unbilligkeitseinwand.
Am 01.09.xx schließt Kunde B, der Nachbar von A ist, beim gleichen Unternehmen (logisch ;) ) ebenfalls einen Grundversorgungsvertrag zum derzeit gültigen (Sockel-)Preis Y ab. Das Unternehmen erhöht am 01.10.xx nochmals um 1 und beide Kunden widersprechen dieser Erhöhung mit Unbilligkeitseinwand.
Nun kommt es zum Prozess: Das Gericht stellt fest, dass ALLE 3 Preiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprachen und nur 50% gerechtfertigt gewesen wären.
Nun die Frage: Würde dann in Zukunft der allgemeine Preis für A lauten: X+3/2 und der für B dann X+2+1/2 und somit würde zukünftig mit 2 unterschiedlichen Allgemeinen Preisen für diese beiden Kunden weitergerechnet ?
Auch wenn diese Frage seinerzeit nicht beim BGH zur Entscheidung anstand ist es nicht nur sein Recht sondern auch seine Pflicht, sich über solche Fragen seiner Rechtssprchung als Folge Gedanken zu machen und zwar bitteschön, BEVOR er was unausgegohrenes verbreitet.
Ich freue mich auf Ihre Antwort, black.
tangocharly:
Wohl so gemeint:
der allgemeine Preis für A = X+(3/2) und der für B = X+2+(1/2) ?
@superhaase
Gerade dann, wenn es dort wo es hin muß, auch manchmal hohl klingt, aber ein Behältnis findet sich allemal =)
@Black
Sie sind natürlich nicht gemeint. Ihre Beträge widerlegen per se.
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
--- Zitat ---Original von Black
Die Rechtsprechung kann sich immer nur auf einzelne konkrete Sachverhalte zwischen einzelnen Prozessparteien beziehen. Es ist rechtlich einem Gericht gar nicht möglich einen Preis für alle Kunden verbindlich auszuurteilen. Die verbindliche Billigkeitsprüfung und Preisfestlegung des Gerichtes ist daher immer nur zwischen dem konkret am Prozess beteiligten Kunden und dem EVU möglich.
--- Ende Zitat ---
Sie versuchen sich heraus zu winden. ;)
Fangen wir doch mal bei Frage eins an:
1.) Sind Sie auch der Meinung das es für EIN Gebiet und einen darin liefernden Grundversorger nur EINEN Allgemeinen Preis geben kann ?
--- Ende Zitat ---
Stellen Sie sich vor, zwei Kunden in der Grundversorgung klagen unanhängig voneinander gegen den selben Versorger im selben Netzgebiet auf Feststellung der Unbilligkeit des aktuellen Lieferpreises und Neufestsetzung eines billigen Preises durch das Gericht.
Kunde 1 landet mit seiner Klage bei Richter 1
Kunde 2 landet mit seiner Klage bei Richter 2
Richter 1 legt den Preis im Urteil nach billigem Ermessen mit 14,5 ct/kWh fest. Richter 2 legt den Preis in seinem Urteil mit 15,5 ct/kWh fest. Beide Urteile werden rechtskräftig.
Dann haben Sie Ihre Preisspaltung.
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