Energiebezug > Strom (Allgemein)

Stromversorger will Zahlungen nicht erhalten haben

<< < (9/10) > >>

userD0010:
@bolli
Das Ganze ist doch nur noch ein Lamentieren.
Und wie einfach kann die Sache aufgelöst werden.
Man beginne damit, dass die letzte Jahresforderung beglichen wurde / oder nicht.
Wenn beglichen, wird der Versorger Abschlagzahlungen für bestimmte Zeiträume (Monat, Quartal) festgelegt haben.
Sind diese Abschläge vollständig gezahlt worden, bestht kein Grund, irgendwelche Nachforderungen (Zusatzzahlungen) zu erfüllen.
Sind jedcoh Abschläge \"verpasst\" worden, so galt es, diese Beträge nachzuentrichten, was vermutlich der Versorger angemahnt und begründet hat.
Auch wenn der Versorger unterjährig die Kunden-Nummern geändert hat (vermutlich weg. Aufteilung Gas/Wasser/Strom), so ändert dies Nichts an der insgesamt aufgestellten Jahres-Summe als Vorauszahlung (wenn das Vorjahr ausgeglichen ist).
Die Frage wird sein, ob der letzten Jahresrechnung insgesamt oder in Teilen widersprochen wurde, ob für das laufende Jahr \"nur\" ein gebilligter Preis akzeptiert und auf dieser Basis der Verbrauch und somit die Abschläge kalkuliert und dem Verbraucher (schriftlich) zur Kenntnis gegeben wurde(n).
Wenn diese Grundvoraussetzung(en) erfüllt und dazu auch pünktlich die berechneten Abschlagzahlungen geleistet sind, kann der Betroffene doch jeglicher Klage gelassen entgegen sehen.
Es ist doch nahezu unvorstellbar, dass ein EVU sich auf ein derart dünnes Brett begibt, wie das hier dargestellt wurde.
Ist der Verbraucher auf der absolut sicheren Seite, so bietet sich doch als einzige Alternative die Beauftragung eines Rechtsanwaltes an, der dem Versorger auf die Finger klopft.
Da hilft doch keine Nach- oder Überzahlung mehr und auch kein persönlicher Schriftverkehr.
Da sucht man sich ggf. sofort einen anderen Versorger und bei dessen Lieferzusage kündigt man ggf. dem jetzigen Versorger den Liefervertrag mit Hinweis auf die ungeklärten Unregelmäßigkeiten firstgerecht oder fristlos, je nach Versorgungszusage.
Aber so lange der gesamte Sachverhalt nicht hinreichend dargestellt ist, wird alles Weitere das Stochern im Nebel sein und bleiben.

echtgut:
Was ist denn da nicht hinreichend dargelegt? Die Rechnung ist nicht nachvollziehbar und ich verlange vom Versorger zunächst mal nur dieses.
Das wird doch wohl ohne Anwalt möglich sein.


--- Zitat ---Die Frage wird sein, ob der letzten Jahresrechnung insgesamt oder in Teilen widersprochen wurde, ob für das laufende Jahr \"nur\" ein gebilligter Preis akzeptiert und auf dieser Basis der Verbrauch und somit die Abschläge kalkuliert und dem Verbraucher (schriftlich) zur Kenntnis gegeben wurde(n).
--- Ende Zitat ---
Auch das hatte ich geschrieben. Ich hatte einen gebilligten\" Preis akzeptiert und vorbehaltlich den vom Versorger festgesetzten bezahlt. Ich habe keine Lust auf Stromsperren, auch wenn sie unberechtigt sind, daher hole ich mir das Geld lieber zurück, indem ich selbst klage.

userD0010:
@echtgut
Das Einzige, das hier nicht (mehr) nachvollziehbar ist, sind Ihre Darstellungen, Ihre Auslegungen von Energierechnung im Vergleich zum gebilligten Preis und  Ihr Unvermögen, eine Energierechnng nachzuvollziehen.
Welchen vom wem definierten \"gebilligten\" Preis wollen Sie denn akzeptiert und im Gegenzug den Preis des Versorgers trotzdem gezahlt haben?

Es ist aber müßig, auf Ihre Ausführungen überhaupt noch zu antworten.
KLAGEN SIE !

baxmann:
@echtgut
Wie kann man nur so etwas machen: Den vom EVU geforderten Preis als nicht billig darstellen und dann den vom  EVU geforderten unter Vorbehalt zahlen?????
Da hat echtgut wenig Mumm in den Knochen.
Den unter Vorbehalt gezahlten Mehrpreis sieht man nie auf seinem Konto wieder. Auch wenn man das EVU  auf Rückzahlung verklagt, ist das mit Vorlage der Gerichtskosten und anderem Aufwand ein unsicheres Unterfangen.
Besser ist, die Jahresrechnung auf den gebilligten Preis abzuändern, dem EVU übermitteln und den reduzierten Betrag überweisen.
Soll doch das EVU mahnen oder klagen ( was sicherlich unterbleiben wird, wenn sich der bestehende Versorgungsvertrag rechtlich in die Kategorie solcher Vertragsformulierungen einordnen läßt, über welche die verschiedenen Gerichte längst zu Gunsten der Verbraucher geurteilt haben).
Viele Grüße
baxmann

userD0010:
@baxmann
Im Nachhinein sind solche Ratschläge, wie Jahresrechnung auf einen zu billigenden Preis zu korrigieren, den gebilligten Preis dem EVU anzukündigen und auf der Basis des gebilligten Preises den zu erwartenden Jahresverbrauch in kWh und Euro ermitteln, natürlich zuzügl. der Zählerkosten etc. und dann diese Summe durch 11 oder 12 zu dividieren, um den monatlichen Abschlag festzulegen, nur noch müßig. Dass dies dann auch dem EVU schriftlich zur Kenntnis zu geben ist und dann mit Hinweis auf dieses Schreiben monatlich die Abschlagzahlungen zu entrichten, gehört einfach dazu. Da sollte es dann in der Überweisung heißen:  Abschlag fld. Monat gem. Schr. vom xxx für Kd.Nr..
Erst wenn diese Kriterien beachtet und erfüllt sind, kann man jeglichen Anstrenungen des EVU gelassen entgegen sehen.
Aber was nützen all diese Hinweise, wenn jemand seine Fehler nicht erkennt oder erkennen will.
Vom Hörensagen kann man sich halt oder sollte man sich nicht mit dem EVU anlegen. Dort wird schnell erkannt, mit wem man es zu tun hat.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln