Herr Dr. Gutsche, die Frage nach Ihrer Doktorarbeit war rein rhetorisch, wie auch die Bemerkung:
Auch als Buch verfügbar. Scheint wohl so, als wenn die Kartellrichter am LG Nürnberg-Fürth bei ihrem Urteil vom 16.02.11 die
jüngste Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH noch nicht ausgewertet hatten.
Die Entscheidungen KZR 4/10 und KZR 5/10 vom 07.12.10 stehen
auf den Seiten des BGH seit dem 30.12.10 online.Aus diesen ergibt sich, dass sämtliche Preisdifferenzierungen eines marktbeherrschenden Gasversorgers gegenüber (jedweden) Endkunden, also auch Groß- und Kleinkunden, einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, der Missbrauchsverdacht zunächst allein aufgrund der Tatsache der Preisspaltung
prima faci gegeben ist und deshalb vom marktbeherschenden Gasversorgungsunternehmen durch eine sachliche Rechtfertigung auszuräumen ist.
Vielleicht wäre es möglich gewesen, mit diesen jüngsten Entscheidungen des BGH noch vor dem Verkündungstermin am 16.02.11 schriftsätzlich zur Rechtslage weiter vorzutragen und somit noch Einfluss zu nehmen auf die Kartellkammer des Landgerichts und deren Entscheidung. Da Letztere nicht bekannt ist, lässt sich von hier aus auch nicht beurteilen, ob die jüngste Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung des LG Nürnberg- Fürth hätte haben können bzw. müssen.
Mir waren diese Entscheidungen des BGH, die zum Jahreswechsel veröffentlich wurden, auch zunächst \"durch die Lappen gegangen\", weshalb ich meine kurze Anmerkung erst am 18.02.11 ins Netz gestellt habe. Ich wurde erst durch einen Beitrag lieber Kollegen darauf aufmerksam, dass diese Entscheidungen in der Welt sein müssen.
Zudem sind die Entscheidungen des BGH sehr lang, so dass man erst einmal durchsteigen und die
uns interessierenden wesentliche Punkte herauskristallisieren muss.
Es verwundert denn auch nicht, dass Entega diese Entscheidungen zunächst ganz anders gedeutet in der Öffentlichkeit \"verkaufen\" konnte.